Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens
(B.A. / M.A.)
(Auszug aus der Prüfungsordnung.
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Inhalt:
I. Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums
2. Studieninhalte und Studienziele
(1)
Das Fach Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens
hat die Sprachen, Geschichte, Religion und Kulturen der Völker
des Nahen und Mittleren Ostens seit der Spätantike, im Falle Irans
in der Zeit seit Beginn der iranischen Besiedlung des Landes am Ende
des 2. Jahrtausends vor Christus zum Gegenstand. Das Fach arbeitet dabei
hauptsächlich historisch-philologisch, doch kommen je nach Untersuchungsgegenstand
auch andere Methoden zur Anwendung. Diese überwiegend historisch-philologische
Ausrichtung macht es notwendig, einer gründlichen Sprachausbildung
im Arabischen und anderen Literatursprachen des Nahen Ostens (vor allem
dem Persischen und dem Türkischen) im
Studium einen breiten Raum zu geben, um die für die wissenschaftliche
Arbeit mit Texten notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Inhaltlich
gliedert sich das Studium der Sprachen, Geschichte und Kulturen des
Nahen Ostens in die Hauptsachgebiete:
a) Geschichte und Gesellschaft und b) Religion und Kultur.
Studierende der Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens
sollen in ihrem Studium lernen, fachspezifische Probleme zu erkennen,
selbständig Texte und anderes Quellenmaterial zu interpretieren,
die wissenschaftliche Fachliteratur kritisch zu beurteilen und die Fähigkeit
erwerben, das Fach Sprachen, Geschichte und Kulturen des nahen Ostens
betreffende Gegenstände einer breiteren Öffentlichkeit zu
vermitteln.
Das erste und zweite Studienjahr dienen der Vermittlung der inhaltlichen
Grundlagen des Faches sowie des Arabischen und des Persischen oder Türkischen.
Das dritte Studienjahr dient dem Erwerb vertiefter Kenntnisse sowohl
in den Sprachen als auch in Geschichte und Kultur des Nahen Ostens.
Wird das Fach Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens im
Nebenfach studiert, muss der Schwerpunkt entweder auf die arabische
oder auf die außerarabische Welt gelegt werden (Sprachen, Geschichte
und Kulturen des Nahen Ostens Schwerpunkt arabische Welt, Sprachen,
Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens Nebenfach: Schwerpunkt
persische Welt, Sprachen und Kulturen des Nahen Ostens Nebenfach: Schwerpunkt
Osmanisches Reich und moderne Türkei).
Der im Nebenfach gewählte Schwerpunkt muss dem Dekanat bis spätestens
zum Ende des 1. Studienjahres angezeigt werden.
(2)
Durch die B.A.-Prüfung im Hauptfach wird nachgewiesen, dass die
Studierenden die Grundlagen des Faches Sprachen, Geschichte und Kulturen
des Nahen Ostens beherrschen, die wissenschaftlichen Zusammenhänge
der einzelnen Bereiche des Faches überblicken und die methodischen
und praktischen Fähigkeiten erworben haben, um kompetent in einschlägigen
Berufsfeldern tätig sein zu können. Dazu gehören die
Beherrschung des Arabischen in Sprache und Schrift auf mittlerem Niveau
und der Erwerb von Grundkenntnissen in einer weiteren nahöstlichen
Literatursprache. Durch die B.A.-Prüfung im Nebenfach werden neben
inhaltlichen Überblickskenntnissen im Bereich Geschichte und Kulturen
des Nahen Ostens Kenntnisse des Arabischen oder einer
anderen nahöstlichen Literatursprache auf mittlerem Niveau achgewiesen.
In Abhängigkeit von den Möglichkeiten des Sprachunterrichts
an der Universität Tübingen können ggf. auch weitere
Literatursprachen des Nahen Ostens gewählt werden.
Durch die M.A.-Prüfung wird nachgewiesen, dass die Studierenden
Arabisch auf höherem Niveau, die zweite gewählte nahöstliche
Literatursprache auf mittlerem Niveau beherrschen und Grundkenntnisse
einer dritten einschlägigen Sprache erworben haben, sowie die Fähigkeit
besitzen, tiefergehende wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse
anzuwenden und damit weitgehend selbständig als Wissenschaftler
tätig zu sein.
3. Studienaufbau und Studienbeginn
(1) Das Studium der Sprachen, Geschichte und Kulturen
des Nahen Ostens als Haupt- oder Nebenfach in einem B. A.-Studiengang
gliedert sich in drei Studienjahre und kann nur im Wintersemester begonnen
werden. Das Studium im forschungsorientierten M.A.- Studiengang gliedert
sich in zwei Studienjahre und kann ebenfalls nur im Wintersemester begonnen
werden.
(2) Wird das Fach Sprachen, Geschichte und Kulturen
des Nahen Ostens als Nebenfach studiert, muss nach dem ersten Studienjahr
eine Sprache als Schwerpunkt gewählt und dem Prüfungsamt angezeigt
werden. Die gewählte Sprache darf nicht die Muttersprache sein.
Die Anforderungen im Nebenfach unterscheiden sich je nach gewählter
Sprache entsprechend
den Modultabellen IX 1.2, IX 1.3 und IX 1.4.
4.Nebenfächer
Gemäß § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Teils können mit
dem Hauptfach Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens im
B.A.-Studiengang bis auf weiteres alle an der Universität Tübingen
eingerichteten B.A.-Nebenfächer im Umfang von 60 LP kombiniert
werden.

II. Vermittlung der Studieninhalte
5. Arten von Lehrveranstaltungen innerhalb der Module
(1) Durchgängig durch alle drei Studienjahre des
B.A.-Studiengangs werden Sprachkurse in moderner und klassischer arabischer
Schriftsprache, für Studierende ab dem dritten Semester auch in
weiteren nahöstlichen Literatursprachen abgehalten. In den beiden
ersten Studienjahren werden regelmäßig allgemein einführende
und themenorientierte Proseminare sowie Übungen angeboten, in denen
die wissenschaftlichen Fähigkeiten der Studierenden gefördert
werden. Eine inhaltliche und methodische Fortführung der Sachausbildung
findet
im dritten Studienjahr in Hauptseminaren statt.
(2) Lehrveranstaltungen im ersten Studienjahr werden
nach Möglichkeit durch Tutorien unterstützt und ergänzt.
Hier sollen insbesondere fachspezifische Arbeitstechniken vertiefend
vermittelt und ihr Gebrauch geübt werden.
(3) Es wird dringend angeraten, dass Studierenden vor
dem 6. Semester wenigstens einmal einen mehrwöchigen Aufenthalt
in einem Land des Nahen Ostens absolvieren und dort ihre praktischen
Sprachkenntnisse fördern sowie nach Möglichkeit Einblick in
mögliche Berufsfelder gewinnen. In diesem Zusammenhang durchgeführte
Sprachkurse, Praktika bei kulturellen und politischen Institutionen
sowie bei Einrichtungen der Wirtschaft und privaten Unternehmen werden
als berufsqualifizierende Veranstaltungen im Sinne dieser Studienordnung
anerkannt.
(4) Im M.A.-Studiengang werden in Sprachübungen
die Sprachpraxis, die fachsprachlichen Kompetenzen sowie die mit sprachlicher
Vermittlung verbundenen interkulturellen Kompetenzen vertieft. Es werden
regelmäßig Hauptseminare und Übungen angeboten. Im zweiten
Studienjahr wird ein Kolloquium besucht, das die Prüfungsphase
begleitet.
6. Sprachkenntnisse
Vorkenntnisse einer nahöstlichen Sprache sind nicht notwendig.
Für das Studium der Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen
Ostens im Haupt- und Nebenfach ist der Nachweis guter Kenntnisse des
Englischen erforderlich, je nach Schwerpunkt solche des Französischen
oder anderer europäischer Fremdsprachen wünschenswert.

III. Organisation des Studiums
7. Studienumfang
(1) Das Studium der Sprachen, Geschichte und Kulturen
des Nahen Ostens als Hauptfach im B. A.-Studiengang erfordert die erfolgreiche
Absolvierung bestimmter Modulen mit einem Gesamtumfang von insgesamt
100 Leistungspunkten.
(2) Zusätzlich zu den genannten Leistungen sind
berufsfeldorientierte Zusatzqualifikationen im Umfang von 20 Leistungspunkten
zu erbringen.
(3) Das Studium der Sprachen, Geschichte und Kulturen
des Nahen Ostens als Nebenfach im B.A.-Studiengang erfordert die erfolgreiche
Absolvierung bestimmter Module mit einem Gesamtumfang von 60 Leistungspunkten.
(Modultabelle siehe Anhang IX 1.2, 1.3 und 1.4)
(4) Das Studium der Sprachen, Geschichte und Kulturen
des Nahen Ostens im M.A.- Studiengang erfordert die erfolgreiche Absolvierung
bestimmter Module mit einem Gesamtumfang von 120 Leistungspunkten. (Modultabelle
siehe Anhang 1.5)

IV. Orientierungsprüfung
8. Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen im Hauptfach
sind die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für
das 1. Studienjahr geforderten Module.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen im Nebenfach
sind die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für
das 1. Studienjahr geforderten Module.
9. Art und Durchführung der Orientierungsprüfung
(1) Die Fachprüfung besteht im Hauptfach aus den
studienbegleitenden Prüfungsleistungen der folgenden Module (Einzelheiten
s. Modulhandbuch):
(2) Die Fachprüfung besteht im Nebenfach: Schwerpunkt
arabische Welt aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen der
folgenden Module (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):
(3) Die Fachprüfung besteht im Nebenfach: Schwerpunkt
persische Welt aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen der
folgenden Module (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):
(4) Die Fachprüfung besteht im Nebenfach: Schwerpunkt
Osmanisches Reich und moderne Türkei aus den folgenden Prüfungsleistungen
(Einzelheiten siehe Modulhandbuch):
(5) Der Zeitpunkt, die Art und der Umfang der studienbegleitenden
Prüfungen sind vom Leiter der Lehrveranstaltung zu Beginn des Semesters
allen Studierenden, die an der Lehrveranstaltung teilnehmen, bekannt
zu geben.
(6) Die Fachnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der
Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Die Noten der
studienbegleitenden Prüfungen werden entsprechend der Wertigkeit
der Lehrveranstaltungen bzw. der Zahl der Leistungspunkte gewichtet.
§ 12 Absätze 2 und 3
des Allgemeinen Teils gelten entsprechend.

V. Zwischenprüfung
10. Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen im Hauptfach
sind:
1. die erfolgreich abgelegte Orientierungsprüfung;
2. die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für
das zweite Studienjahr geforderten Modulen.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen im Nebenfach
sind:
1. die erfolgreich abgelegte Orientierungsprüfung;
2. die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für
das zweite Studienjahr geforderten Modulen.
11. Art und Durchführung der Zwischenprüfung
(1) Die Fachprüfung besteht im Hauptfach aus den
studienbegleitenden Prüfungsleistungen der folgenden Module (Einzelheiten
siehe Modulhandbuch):
- Modul 2.
- Modul 4 oder 5.
- Modul 9.
(2) Die Fachprüfung besteht im Nebenfach: Schwerpunkt
arabische Welt aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen der
folgenden Module (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):
(3) Die Fachprüfung besteht im Nebenfach: Schwerpunkt
Persische Welt aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen der
folgenden Module (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):
(4) Die Fachprüfung besteht im Nebenfach: Schwerpunkt
Osmanisches Reich und moderne Türkei aus den studienbegleitenden
Prüfungsleistungen der folgenden Module (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):
(5) Der Zeitpunkt, die Art und der Umfang der studienbegleitenden
Prüfungen sind vom Leiter der Lehrveranstaltung zu Beginn des Semesters
allen Studierenden, die an der Lehrveranstaltung teilnehmen, bekannt
zu geben.
(6) Die Fachnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der
Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Die Noten der
studienbegleitenden Prüfungen werden entsprechend der Wertigkeit
der Lehrveranstaltungen bzw. der Zahl der Leistungspunkte gewichtet.
§ 12 Absätze 2 und 3
des Allgemeinen Teils gelten entsprechend.

VI. B.A.-Prüfung
12. Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen im Hauptfach
sind:
1. die erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung;
2. die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für
das dritte Studienjahr geforderten Lehrveranstaltungen.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen im Nebenfach
sind:
1. die erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung;
2. die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für
das dritte Studienjahr geforderten Lehrveranstaltungen.
13. Art und Durchführung der B.A.-Prüfung
(1) Die Fachprüfung besteht im Hauptfach aus den
studienbegleitenden Prüfungsleistungen für das dritte Studienjahr
werden in den folgenden Modulen erbracht (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):
- Modul 3.
- Modul 6 oder 7.
- Modul 10 oder 11.
Die studienbegleitende B.A.-Arbeit (8 LP) wird im Rahmen von Modul 10
oder 11 geschrieben. In der halbstündigen mündlichen BA-Prüfung
(4 LP) sollen allgemeine Überblickskenntnisse des Faches nachgewiesen
werden.
(2) Für die Berechnung der Gesamtnote des Hauptfachs
werden die Noten aller studienbegleitenden Prüfungen in den drei
Studienjahren sowie die Note der B.A.-Arbeit und der mündlichen
Prüfung entsprechend der Wertigkeit der Lehrveranstaltungen bzw.
nach der Zahl der Leistungspunkte gewichtet. § 12 Absätze
2 und 3 des Allgemeinen Teils gelten entsprechend.
(3) Die Fachprüfung im Nebenfach: Schwerpunkt
Arabische Welt wird studienbegleitend abgelegt. Die studienbegleitenden
Prüfungsleistungen im Nebenfach werden im dritten Studienjahr in
den folgenden Modulen erbracht (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):
- Modul 3.
- Modul 9.
- Modul 10 oder 11.
(4) Die Fachprüfung im Nebenfach: Schwerpunkt
persische Welt wird studienbegleitend abgelegt. Die studienbegleitenden
Prüfungsleistungen im Nebenfach werden im dritten Studienjahr in
den folgenden Modulen erbracht (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):
(5) Die Fachprüfung im Nebenfach: Schwerpunkt
Osmanisches Reich und moderne Türkei
studienbegleitend wird studienbegleitend abgelegt. Die studienbegleitenden
Prüfungsleistungen im Nebenfach werden im dritten Studienjahr in
den folgenden Modulen erbracht (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):
(6) Die Note im Nebenfach errechnet sich aus dem Durchschnitt
der Noten der studienbegleitenden Prüfungsleistungen aus den drei
Studienjahren. Die Noten der studienbegleitenden Prüfungen werden
entsprechend der Wertigkeit der Lehrveranstaltungen bzw. der Zahl der
Leistungspunkte gewichtet. § 12 Absätze 2 und 3 des Allgemeinen
Teils gelten entsprechend.

VII. M.A.-Prüfung
14. Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zum M.A.-Studiengang
Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens ist ein abgeschlossenes
Studium der Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens oder
eine vergleichbare Leistung. Der gewählte Schwerpunkt Arabisch/
Türkisch bzw. Arabisch/ Persisch ist dem Dekanat nach Aufnahme
des Studiums umgehend mitzuteilen. Fachliche Voraussetzungen für
die Zulassung zur Prüfung im Studiengang Sprachen, Geschichte und
Kulturen des Nahen Ostens sind:
1. die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den geforderten
Lehrveranstaltungen,
2. der erfolgreiche Abschluss der Module 1-6 (vgl. § 7, 3) bis
zur Meldung zur Prüfung.
15. Art und Durchführung der M.A.-Prüfung
(1) Prüfungsleistungen sind die studienbegleitenden
Prüfungsleistungen, eine mündliche Prüfung im zeitlichen
Umfang von 60 Minuten und die M.A.-Arbeit.
(2) Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen
werden in den folgenden Modulen nach Abschnitt IX 1.5 oder 1.6 dieser
Studienordnung erbracht (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):
- Variante 1.5 (B.A.-Abschluss mit Schwerpunkt Arabisch und Persisch):
Modul 5, 7, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 oder 20
- Variante 1.6 (B.A:-Abschluss mit Schwerpunkt Arabisch und Türkisch):
Modul 4, 6, 22, 23, 24, 25, 17, 18, 19 oder 20.
(3) Die studienbegleitenden Prüfungen sind im
Modulhandbuch beschrieben. Zeitpunkt, Art und der Umfang der studienbegleitenden
Prüfungen sind vom Leiter der Lehrveranstaltung zu Beginn des Semesters
allen Studierenden, die an der Lehrveranstaltung teilnehmen, bekannt
zu geben.
(4) Mit den Leistungen in der mündlichen M.A.-Prüfung
dieser Ordnung soll der Prüfling seine Fähigkeit beweisen,
dass er die von ihm gewählten Spezialgebiete in ihren umfassenden
fachlichen Zusammenhängen sicher beherrscht und über ein vertieftes
methodologisches Grundwissen verfügt.
(5) Voraussetzung für die Teilnahme an der mündlichen
M.A.-Prüfung ist, dass der Prüfling alle studienbegleitenden
Prüfungsleistungen erfolgreich absolviert hat.
(6) In der mündlichen M.A.-Prüfung soll der
Prüfling vertiefte Über-blickskenntnisse in den drei Hauptsachgebieten
(vgl. § 2,1 dieser Studienordnung) des Faches Sprachen, Geschichte
und Kulturen des Nahen Ostens nachweisen. Ein weiterer Gegenstand der
Prüfung ist die
Interpretation eines Textes in einer oder zwei mit dem Prüfling
abgesprochenen nahöstlichen Sprachen. Dem Prüfling ist vor
der Prüfung ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Textinterpretation
zu geben.
(7) Die M.A.-Arbeit ist entsprechend den Regelungen
des Allgemeinen Teils (§ 36) anzufertigen.
(8) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem nach Leistungspunkten
gewichteten Durchschnitt der Noten der studienbegleitenden Prüfungsleistungen,
der Note der mündlichen Prüfung und der Note der M.A.-Arbeit.

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