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Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens (B.A. / M.A.)

(Auszug aus der Prüfungsordnung. Die vollständige Fassung mit den Modultabellen als PDF-Datei finden Sie im Downloadbereich in der Abteilung "Prüfungsordnung")
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Inhalt:

 


I. Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums

2. Studieninhalte und Studienziele


(1)
Das Fach Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens hat die Sprachen, Geschichte, Religion und Kulturen der Völker des Nahen und Mittleren Ostens seit der Spätantike, im Falle Irans in der Zeit seit Beginn der iranischen Besiedlung des Landes am Ende des 2. Jahrtausends vor Christus zum Gegenstand. Das Fach arbeitet dabei hauptsächlich historisch-philologisch, doch kommen je nach Untersuchungsgegenstand auch andere Methoden zur Anwendung. Diese überwiegend historisch-philologische Ausrichtung macht es notwendig, einer gründlichen Sprachausbildung im Arabischen und anderen Literatursprachen des Nahen Ostens (vor allem dem Persischen und dem Türkischen) im
Studium einen breiten Raum zu geben, um die für die wissenschaftliche Arbeit mit Texten notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Inhaltlich gliedert sich das Studium der Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens in die Hauptsachgebiete:

a) Geschichte und Gesellschaft und b) Religion und Kultur.

Studierende der Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens sollen in ihrem Studium lernen, fachspezifische Probleme zu erkennen, selbständig Texte und anderes Quellenmaterial zu interpretieren, die wissenschaftliche Fachliteratur kritisch zu beurteilen und die Fähigkeit erwerben, das Fach Sprachen, Geschichte und Kulturen des nahen Ostens
betreffende Gegenstände einer breiteren Öffentlichkeit zu vermitteln.
Das erste und zweite Studienjahr dienen der Vermittlung der inhaltlichen Grundlagen des Faches sowie des Arabischen und des Persischen oder Türkischen. Das dritte Studienjahr dient dem Erwerb vertiefter Kenntnisse sowohl in den Sprachen als auch in Geschichte und Kultur des Nahen Ostens.


Wird das Fach Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens im Nebenfach studiert, muss der Schwerpunkt entweder auf die arabische oder auf die außerarabische Welt gelegt werden (Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens Schwerpunkt arabische Welt, Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens Nebenfach: Schwerpunkt
persische Welt, Sprachen und Kulturen des Nahen Ostens Nebenfach: Schwerpunkt Osmanisches Reich und moderne Türkei).

Der im Nebenfach gewählte Schwerpunkt muss dem Dekanat bis spätestens zum Ende des 1. Studienjahres angezeigt werden.


(2)
Durch die B.A.-Prüfung im Hauptfach wird nachgewiesen, dass die Studierenden die Grundlagen des Faches Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens beherrschen, die wissenschaftlichen Zusammenhänge der einzelnen Bereiche des Faches überblicken und die methodischen und praktischen Fähigkeiten erworben haben, um kompetent in einschlägigen Berufsfeldern tätig sein zu können. Dazu gehören die Beherrschung des Arabischen in Sprache und Schrift auf mittlerem Niveau und der Erwerb von Grundkenntnissen in einer weiteren nahöstlichen Literatursprache. Durch die B.A.-Prüfung im Nebenfach werden neben inhaltlichen Überblickskenntnissen im Bereich Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens Kenntnisse des Arabischen oder einer
anderen nahöstlichen Literatursprache auf mittlerem Niveau achgewiesen.

In Abhängigkeit von den Möglichkeiten des Sprachunterrichts an der Universität Tübingen können ggf. auch weitere Literatursprachen des Nahen Ostens gewählt werden.

Durch die M.A.-Prüfung wird nachgewiesen, dass die Studierenden Arabisch auf höherem Niveau, die zweite gewählte nahöstliche Literatursprache auf mittlerem Niveau beherrschen und Grundkenntnisse einer dritten einschlägigen Sprache erworben haben, sowie die Fähigkeit besitzen, tiefergehende wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse
anzuwenden und damit weitgehend selbständig als Wissenschaftler tätig zu sein.

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3. Studienaufbau und Studienbeginn

(1) Das Studium der Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens als Haupt- oder Nebenfach in einem B. A.-Studiengang gliedert sich in drei Studienjahre und kann nur im Wintersemester begonnen werden. Das Studium im forschungsorientierten M.A.- Studiengang gliedert sich in zwei Studienjahre und kann ebenfalls nur im Wintersemester begonnen werden.

(2) Wird das Fach Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens als Nebenfach studiert, muss nach dem ersten Studienjahr eine Sprache als Schwerpunkt gewählt und dem Prüfungsamt angezeigt werden. Die gewählte Sprache darf nicht die Muttersprache sein. Die Anforderungen im Nebenfach unterscheiden sich je nach gewählter Sprache entsprechend
den Modultabellen IX 1.2, IX 1.3 und IX 1.4.

4.Nebenfächer


Gemäß § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Teils können mit dem Hauptfach Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens im B.A.-Studiengang bis auf weiteres alle an der Universität Tübingen eingerichteten B.A.-Nebenfächer im Umfang von 60 LP kombiniert werden.

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II. Vermittlung der Studieninhalte

5. Arten von Lehrveranstaltungen innerhalb der Module


(1) Durchgängig durch alle drei Studienjahre des B.A.-Studiengangs werden Sprachkurse in moderner und klassischer arabischer Schriftsprache, für Studierende ab dem dritten Semester auch in weiteren nahöstlichen Literatursprachen abgehalten. In den beiden ersten Studienjahren werden regelmäßig allgemein einführende und themenorientierte Proseminare sowie Übungen angeboten, in denen die wissenschaftlichen Fähigkeiten der Studierenden gefördert werden. Eine inhaltliche und methodische Fortführung der Sachausbildung findet
im dritten Studienjahr in Hauptseminaren statt.

(2) Lehrveranstaltungen im ersten Studienjahr werden nach Möglichkeit durch Tutorien unterstützt und ergänzt. Hier sollen insbesondere fachspezifische Arbeitstechniken vertiefend vermittelt und ihr Gebrauch geübt werden.

(3) Es wird dringend angeraten, dass Studierenden vor dem 6. Semester wenigstens einmal einen mehrwöchigen Aufenthalt in einem Land des Nahen Ostens absolvieren und dort ihre praktischen Sprachkenntnisse fördern sowie nach Möglichkeit Einblick in mögliche Berufsfelder gewinnen. In diesem Zusammenhang durchgeführte Sprachkurse, Praktika bei kulturellen und politischen Institutionen sowie bei Einrichtungen der Wirtschaft und privaten Unternehmen werden als berufsqualifizierende Veranstaltungen im Sinne dieser Studienordnung anerkannt.

(4) Im M.A.-Studiengang werden in Sprachübungen die Sprachpraxis, die fachsprachlichen Kompetenzen sowie die mit sprachlicher Vermittlung verbundenen interkulturellen Kompetenzen vertieft. Es werden regelmäßig Hauptseminare und Übungen angeboten. Im zweiten Studienjahr wird ein Kolloquium besucht, das die Prüfungsphase begleitet.

6. Sprachkenntnisse


Vorkenntnisse einer nahöstlichen Sprache sind nicht notwendig. Für das Studium der Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens im Haupt- und Nebenfach ist der Nachweis guter Kenntnisse des Englischen erforderlich, je nach Schwerpunkt solche des Französischen oder anderer europäischer Fremdsprachen wünschenswert.

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III. Organisation des Studiums


7. Studienumfang


(1) Das Studium der Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens als Hauptfach im B. A.-Studiengang erfordert die erfolgreiche Absolvierung bestimmter Modulen mit einem Gesamtumfang von insgesamt 100 Leistungspunkten.

(2) Zusätzlich zu den genannten Leistungen sind berufsfeldorientierte Zusatzqualifikationen im Umfang von 20 Leistungspunkten zu erbringen.

(3) Das Studium der Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens als Nebenfach im B.A.-Studiengang erfordert die erfolgreiche Absolvierung bestimmter Module mit einem Gesamtumfang von 60 Leistungspunkten.
(Modultabelle siehe Anhang IX 1.2, 1.3 und 1.4)

(4) Das Studium der Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens im M.A.- Studiengang erfordert die erfolgreiche Absolvierung bestimmter Module mit einem Gesamtumfang von 120 Leistungspunkten. (Modultabelle siehe Anhang 1.5)

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IV. Orientierungsprüfung


8. Fachliche Zulassungsvoraussetzungen


(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen im Hauptfach sind die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das 1. Studienjahr geforderten Module.

(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen im Nebenfach sind die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das 1. Studienjahr geforderten Module.


9. Art und Durchführung der Orientierungsprüfung


(1) Die Fachprüfung besteht im Hauptfach aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen der folgenden Module (Einzelheiten s. Modulhandbuch):

  • Modul 1.
  • Modul 8.


(2) Die Fachprüfung besteht im Nebenfach: Schwerpunkt arabische Welt aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen der folgenden Module (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):

  • Modul 1.


(3) Die Fachprüfung besteht im Nebenfach: Schwerpunkt persische Welt aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen der folgenden Module (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):

  • Modul 1.


(4) Die Fachprüfung besteht im Nebenfach: Schwerpunkt Osmanisches Reich und moderne Türkei aus den folgenden Prüfungsleistungen (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):

  • Modul 1.


(5) Der Zeitpunkt, die Art und der Umfang der studienbegleitenden Prüfungen sind vom Leiter der Lehrveranstaltung zu Beginn des Semesters allen Studierenden, die an der Lehrveranstaltung teilnehmen, bekannt zu geben.

(6) Die Fachnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Die Noten der studienbegleitenden Prüfungen werden entsprechend der Wertigkeit der Lehrveranstaltungen bzw. der Zahl der Leistungspunkte gewichtet. § 12 Absätze 2 und 3
des Allgemeinen Teils gelten entsprechend.

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V. Zwischenprüfung

10. Fachliche Zulassungsvoraussetzungen


(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen im Hauptfach sind:
1. die erfolgreich abgelegte Orientierungsprüfung;
2. die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das zweite Studienjahr geforderten Modulen.

(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen im Nebenfach sind:
1. die erfolgreich abgelegte Orientierungsprüfung;
2. die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das zweite Studienjahr geforderten Modulen.


11. Art und Durchführung der Zwischenprüfung


(1) Die Fachprüfung besteht im Hauptfach aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen der folgenden Module (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):

  • Modul 2.
  • Modul 4 oder 5.
  • Modul 9.


(2) Die Fachprüfung besteht im Nebenfach: Schwerpunkt arabische Welt aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen der folgenden Module (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):

  • Modul 2.
  • Modul 8.


(3) Die Fachprüfung besteht im Nebenfach: Schwerpunkt Persische Welt aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen der folgenden Module (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):

  • Modul 4.
  • Modul 8.


(4) Die Fachprüfung besteht im Nebenfach: Schwerpunkt Osmanisches Reich und moderne Türkei aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen der folgenden Module (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):

  • Modul 5.
  • Modul 8.


(5) Der Zeitpunkt, die Art und der Umfang der studienbegleitenden Prüfungen sind vom Leiter der Lehrveranstaltung zu Beginn des Semesters allen Studierenden, die an der Lehrveranstaltung teilnehmen, bekannt zu geben.

(6) Die Fachnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Die Noten der studienbegleitenden Prüfungen werden entsprechend der Wertigkeit der Lehrveranstaltungen bzw. der Zahl der Leistungspunkte gewichtet. § 12 Absätze 2 und 3
des Allgemeinen Teils gelten entsprechend.

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VI. B.A.-Prüfung


12. Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen im Hauptfach sind:
1. die erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung;
2. die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das dritte Studienjahr geforderten Lehrveranstaltungen.

(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen im Nebenfach sind:
1. die erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung;
2. die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das dritte Studienjahr geforderten Lehrveranstaltungen.


13. Art und Durchführung der B.A.-Prüfung


(1) Die Fachprüfung besteht im Hauptfach aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen für das dritte Studienjahr werden in den folgenden Modulen erbracht (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):

  • Modul 3.
  • Modul 6 oder 7.
  • Modul 10 oder 11.


Die studienbegleitende B.A.-Arbeit (8 LP) wird im Rahmen von Modul 10 oder 11 geschrieben. In der halbstündigen mündlichen BA-Prüfung (4 LP) sollen allgemeine Überblickskenntnisse des Faches nachgewiesen werden.


(2) Für die Berechnung der Gesamtnote des Hauptfachs werden die Noten aller studienbegleitenden Prüfungen in den drei Studienjahren sowie die Note der B.A.-Arbeit und der mündlichen Prüfung entsprechend der Wertigkeit der Lehrveranstaltungen bzw. nach der Zahl der Leistungspunkte gewichtet. § 12 Absätze 2 und 3 des Allgemeinen Teils gelten entsprechend.

(3) Die Fachprüfung im Nebenfach: Schwerpunkt Arabische Welt wird studienbegleitend abgelegt. Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen im Nebenfach werden im dritten Studienjahr in den folgenden Modulen erbracht (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):

  • Modul 3.
  • Modul 9.
  • Modul 10 oder 11.


(4) Die Fachprüfung im Nebenfach: Schwerpunkt persische Welt wird studienbegleitend abgelegt. Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen im Nebenfach werden im dritten Studienjahr in den folgenden Modulen erbracht (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):

  • Modul 6.
  • Modul 9.

(5) Die Fachprüfung im Nebenfach: Schwerpunkt Osmanisches Reich und moderne Türkei studienbegleitend wird studienbegleitend abgelegt. Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen im Nebenfach werden im dritten Studienjahr in den folgenden Modulen erbracht (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):

  • Modul 7.
  • Modul 9.


(6) Die Note im Nebenfach errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der studienbegleitenden Prüfungsleistungen aus den drei Studienjahren. Die Noten der studienbegleitenden Prüfungen werden entsprechend der Wertigkeit der Lehrveranstaltungen bzw. der Zahl der Leistungspunkte gewichtet. § 12 Absätze 2 und 3 des Allgemeinen Teils gelten entsprechend.

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VII. M.A.-Prüfung

14. Fachliche Zulassungsvoraussetzungen


Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zum M.A.-Studiengang Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens ist ein abgeschlossenes Studium der Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens oder eine vergleichbare Leistung. Der gewählte Schwerpunkt Arabisch/ Türkisch bzw. Arabisch/ Persisch ist dem Dekanat nach Aufnahme des Studiums umgehend mitzuteilen. Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung im Studiengang Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens sind:
1. die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den geforderten Lehrveranstaltungen,
2. der erfolgreiche Abschluss der Module 1-6 (vgl. § 7, 3) bis zur Meldung zur Prüfung.


15. Art und Durchführung der M.A.-Prüfung


(1) Prüfungsleistungen sind die studienbegleitenden Prüfungsleistungen, eine mündliche Prüfung im zeitlichen Umfang von 60 Minuten und die M.A.-Arbeit.

(2) Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen werden in den folgenden Modulen nach Abschnitt IX 1.5 oder 1.6 dieser Studienordnung erbracht (Einzelheiten siehe Modulhandbuch):

  • Variante 1.5 (B.A.-Abschluss mit Schwerpunkt Arabisch und Persisch):
    Modul 5, 7, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 oder 20
  • Variante 1.6 (B.A:-Abschluss mit Schwerpunkt Arabisch und Türkisch): Modul 4, 6, 22, 23, 24, 25, 17, 18, 19 oder 20.


(3) Die studienbegleitenden Prüfungen sind im Modulhandbuch beschrieben. Zeitpunkt, Art und der Umfang der studienbegleitenden Prüfungen sind vom Leiter der Lehrveranstaltung zu Beginn des Semesters allen Studierenden, die an der Lehrveranstaltung teilnehmen, bekannt
zu geben.

(4) Mit den Leistungen in der mündlichen M.A.-Prüfung dieser Ordnung soll der Prüfling seine Fähigkeit beweisen, dass er die von ihm gewählten Spezialgebiete in ihren umfassenden fachlichen Zusammenhängen sicher beherrscht und über ein vertieftes methodologisches Grundwissen verfügt.

(5) Voraussetzung für die Teilnahme an der mündlichen M.A.-Prüfung ist, dass der Prüfling alle studienbegleitenden Prüfungsleistungen erfolgreich absolviert hat.

(6) In der mündlichen M.A.-Prüfung soll der Prüfling vertiefte Über-blickskenntnisse in den drei Hauptsachgebieten (vgl. § 2,1 dieser Studienordnung) des Faches Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens nachweisen. Ein weiterer Gegenstand der Prüfung ist die
Interpretation eines Textes in einer oder zwei mit dem Prüfling abgesprochenen nahöstlichen Sprachen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Textinterpretation zu geben.

(7) Die M.A.-Arbeit ist entsprechend den Regelungen des Allgemeinen Teils (§ 36) anzufertigen.

(8) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten Durchschnitt der Noten der studienbegleitenden Prüfungsleistungen, der Note der mündlichen Prüfung und der Note der M.A.-Arbeit.

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Die vollständige Prüfungsordnung mit Modulhandbuch finden Sie
als PDF-Datei PDFim Downloadbereich
hier

 


Copyright by Orientalisches Seminar Tübingen | Letzte Aktualisierung am: 21-Apr-2008
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