serielle Quellen in
südwestdeutschen Archiven

Siegel

Von Wilfried Schöntag

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Definition der Quellengattung

Ein Siegel (lateinisch sigillum: kleine Figur bzw. Bild, Diminuitiv von signum: Bild, Figur, auch als Bild in Petschaft, Wappen, übertragen gebraucht in der Bedeutung von anulus: Siegelring ) ist ein dreidimensionaler Gegenstand, dem rechtliche Bedeutung als Beglaubigungszeichen zukommt. In allen Kulturen, die eine Schriftlichkeit entwickelt und Rechtsgeschäfte schriftlich festgehalten haben, gibt es Siegel. Ob mit der persönlichen Unterschrift verbunden oder allein stehend bekräftigt das Siegel, dass der Vertrag dem Willen des Ausstellers entspricht. Das Siegel stellt Rechtssicherheit her. Neben der Sicherung von Unterlagen, die später als Beweise benötigt wurden, kann das Siegel auch als Erkennungszeichen verwendet werden oder als loses Boten- bzw. Zitationssiegel zur Beglaubigung der Vollmacht eines Boten dienen. Hier nicht berücksichtigt wird das an Waren angebrachte Siegel, das die Herkunft oder Qualität nachweisen und sichern sollte. Da das Siegel ein Rechtsdokument war und immer noch ist, gab und gibt es bestimmte Anforderungen an das Äußere eines Siegels und rechtliche Festlegungen, wer für welche Zwecke ein Siegel verwenden kann.

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Historische Entwicklung

Früh- und Hochmittelalter
Stand unter den merowingischen Königen noch die Unterschrift neben der Besiegelung der königlichen Urkunden, so wurde von den karolingischen Königen auf die persönliche Unterschrift ganz verzichtet und das Siegel wurde für die kommenden Jahrhunderte das zentrale Beglaubigungsmittel. Die königliche Urkunde und das Siegel des Königs rückten in die sakrale Sphäre. Das „Schelten“, d.h. Anfechten einer Königsurkunde war ein Majestätsverbrechen.
Nach dem Vorbild der Königsurkunde stellten die geistlichen Reichsfürsten, zunächst die Reichsbischöfe, dann auch die Reichsäbte und die weltlichen Reichsfürsten besiegelte Urkunden aus. Die Siegel der geistlichen und weltlichen Reichsfürsten werden den Amtssiegeln zugeordnet. Bei den Siegeln geistlicher Reichsfürsten ist dies einsichtig, sie waren durch Wahl zu ihren Ämtern gelangt. Auch die weltlichen Reichsfürsten, zunächst die Herzöge, dann die Markgrafen und Grafen, führten ein mit ihrem Amt bzw. mit ihrer Funktion verbundenes Siegel. Die den geistlichen wie weltlichen Reichsfürsten vom König übertragene Banngewalt wurde in ihren Siegeln materialisiert. Das Siegel repräsentierte und vertrat die Person des Siegelführers und entsprach der Vergegenständlichung der Banngewalt seines Inhabers.
Aus einer ganz anderen verfassungsrechtlichen Entwicklung entstanden im 12. Jahrhundert die frühen Stadtsiegel von Köln, Trier, Mainz und einigen anderen Städten.
Die einheitliche Syntax der Siegellegenden (Name im Nominativ, Amt, Ort) unterscheidet diese frühen Siegelführer von einer später auftretenden Gruppe von Sieglern. Etwa zwischen 1160 und 1200 setzt in verschiedenen Gebieten des Reiches eine neue Entwicklung ein, an deren Ende das „moderne“ Siegel in Form des Sigillum authenticum steht. Im 12. Jahrhundert war es in Europa zu einem Aufschwung des Rechtsverkehrs gekommen, der mit einer bisher ungeahnten Verbreitung der Schriftlichkeit einher ging. Im Mittelmeerraum, in Flandern und anderen Ländern bildete sich eine Schicht von Kaufleuten und im frühen Bankwesen tätiger Menschen, die Lesen, Schreiben und Rechnen konnten. In Italien und wenigen Rückzugsgebieten hatten sich alte Formen der römischen Rechts erhalten, nämlich das Notariat. Die von Berufsschreibern (manus publicus) verfassten Notariatsinstrumente besaßen öffentlichen Glauben. Da die Texte in Notariatsrollen eingetragen wurden, konnten später daraus wieder Abschriften angefertigt werden, die sich als Beweismittel vor einem Gericht produzieren ließen. In den Gebieten nördlich der Alpen und in England fehlte in der Mitte des 12. Jahrhunderts ein derartiges Rechtsinstitut. Hier bedurfte es neuer rechtlicher Formen, um Geschäftsabschlüsse in Raum und Zeit abzusichern. Um Rechtssicherheit herzustellen, stellte Papst Alexander III. in der zwischen 1167 und 1169 an einen englischen Bischof gerichteten Dekretale Scripta vero authentica feste Beurteilungskriterien für die Verbindlichkeit urkundlicher Aufzeichnungen auf, die auch das Kirchenrecht als rational prozessuales Beweisinstrument benötigte. Wesentlicher Bestandteil dieser rechtlichen Anforderungen war das sigillum authenticum. Durch die Verbindung des Urkundentextes mit einem authentischen Siegel war ein von dem bisherigen Zeugenbeweis unabhängiges zeitloses Beweismittel, die Siegelurkunde, geschaffen worden. Nach dem Kirchenrecht führte die Ämterhierarchie vom Erzbischof bis hinunter zu den Dekanen, Archidiakonen und deren Offizialen ein authentisches Siegel. Das deutsche Recht vermochte keinen derartigen Katalog aufstellen und beschränkte sich auf die abstrakte Unterscheidung eines Siegels mit Beweiskraft in eigener oder fremder Sache. Den Siegeln von Päpsten, Königen, geistlichen und weltlichen Fürsten und der kirchlichen Hierarchie wurde unbedingte Glaubwürdigkeit zugesprochen (Schwabenspiegel, Landrecht). Diesen Siegeln kam Beweiskraft in eigener wie in fremder Sache zu. Richter konnten nur die Unterlagen von Prozessen besiegeln, die vor ihrem eigenen Gericht verhandelt worden waren. Die Siegel der Städte hatten nur Rechtskraft, wenn sie mit Genehmigung des Stadtherren geführt wurden. In eigener Sache konnte jeder siegeln.

Die Unterschiede von altem Siegel und Sigillum authenticum
Der Kreis der Siegler weitete sich im 13. Jahrhundert auf Grund dieser neuen Rechtsgrundlage sprungartig aus. Aber Siegel war nicht gleich Siegel. Die Glaubwürdigkeit hing nach dem deutschen Recht von der Stellung des Siegelführers ab. Da dem Siegel bei der Feststellung, ob eine Urkunde echt oder ge- oder verfälscht war, ein hoher Stellenwert zukam, entwickelten die Juristen im 13. Jahrhundert Kriterien für das Aussehen und die Gestaltung eines Siegels. Kardinallegat Otto forderte 1237, dass das Siegel neben dem Namen der kirchlichen Würde, des Amts oder des Kollegiums auch den Namen des Siegelführers in deutlicher Schrift aufweisen solle. Konrad von Mure verlangte in seiner 1275 niedergeschriebenen Summa de arte prosandi, dass das Siegel in Umschrift und Bild mit der in der Intitulatio genannten Person, d.h. dem Aussteller, übereinstimmen müsse. Alle Juristen legten auf eine rechtlich eindeutige Formulierung der Umschrift hohen Wert. Mure nannte als weiteres Kriterium ein mit dem Rang des Ausstellers übereinstimmendes Bild auf dem Siegel, da sich im Reich nördlich der Alpen für einzelne adelige, städtische und beamtete Ausstellergruppen eine eigene Bildtypologie entwickelt hatte.
Von primärer rechtlicher Bedeutung war die Siegelumschrift. Die Umschrift beginnt seit der ottonischen Zeit mit einem Kreuz. Die Deutung ist umstritten1. Auf das Kreuz folgt ein mit einem Amt oder Titel verbundener Name im Nominativ. Im 12. Jahrhundert wird nach und nach ein Orts- oder Bezirkname und bei den geistlichen und weltlichen Reichsfürsten ein dei gratia hinzugefügt. Die Übernahme der königlichen Legitimationsformel durch die geistlichen wie weltlichen Mitglieder des Reichsfürstenstandes weist auf deren gesteigerte Teilhabe an der Regierung des Reiches im 12. Jahrhundert. Im 13. Jahrhundert zeigt die Verwendung der Gottesgnadenformel in den Siegellegenden der Grafen deren langsamen Aufstieg zu Landesherren, oder bei Wegfall deren Ausscheiden aus diesem Kreis. Während in den Siegellegenden diese Formel der kleinen Zahl der geistlichen und weltlichen Reichsfürsten vorbehalten blieb, setzte in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts eine Entwicklung ein, die Gottesgnadenformel zu einer Ehrenbezeichnung für hohe weltliche Personen zu machen (Kaiser, Könige, Herzöge, Markgrafen und gewisse bedeutende Grafen). Die Artes dictandi , die „Briefsteller“ des 12. und 13. Jahrhunderts, behandeln diese Formel sehr ausführlich und zeigen deren langsame Bedeutungsverschiebung.
Der Personenkreis mit diesem Legendentyp führte sein Siegel aufgrund der ihm zustehenden Banngewalt. Dass diese Einheitlichkeit im Reich keine Selbstverständlichkeit war, zeigt ein Vergleich mit England und Frankreich. Hier war diese Form der Legende den Königen vorbehalten, während der Adel die Sigillum-Formel benutzte (Sigillum, Name im Genitiv, Amt/Würde, Ort). Im Reich hielten die Könige an der objektiven Form der Legende bis in das 15. Jahrhundert fest, während die geistlichen und weltlichen Fürsten ab etwa 1200 nach und nach zu der anderen Formulierung mit dem einführenden Sigillum übergingen.
Seit dem Ende des 12. Jahrhunderts hatten sich auf der Grundlage des kanonischen Rechts zahlreiche Personen ein Siegel zugelegt und dies wies immer die Formulierung „Sigillum, Name im Genitiv, Würde, Amt, Ort“ (SIGILLUM COMITIS BERTOLDI DE VRAH) auf. Diese Formulierung setzte sich allgemein durch. Alt- und Neusiegler fanden sich unter einer gemeinsamen Syntax der Legende zusammen. Aber auch bei dieser neuen Fassung ist die Legende rechtserheblich und jedes Wort von Bedeutung.
Die Form des Siegels, rund, oval, spitzoval, schildförmig usw., hatte keine Bedeutung für die Rechtskraft. Es bildeten sich jedoch bestimmte Konventionen für einzelne Siegelführer heraus, wie z.B. für die Geistlichkeit, die das spitzovale Siegel bevorzugte. Der Farbe des Siegelwachses kam keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

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Siegelformen

Wachs- und Lacksiegel
Diese Siegel bestehen aus einem Wachs- oder Siegellackkörper, der unmittelbar auf eine Urkunde aufgetragen und mit ihr fest verbunden wird. Eine andere Befestigung erfolgte in der Weise, dass die mit einer Urkunde verbundenen Pergamentbänder oder Seiden- oder Hanfschnüren in einer Wachsschüssel mit einer dünnen Wachsschicht belegt wurden. Durch den Druck des Typars (Petschaft, Matritze) wurde das erwärmte Wachs zusammengepresst und die oberste Schicht (Oblate) geprägt. Dabei entsteht auf der Oblate ein positiver Abdruck der negativ in das Typar eingravierten Schrift bzw. des Bildes. Im Mittelalter wurde vor allem Bienenwachs verwendet, das durch verschiedene Zusätze (Fichtenharz, Terpentin, Leinöl, eisenhaltige Erde) verfestigt und durch Beimengung von Grünspan, Zinnober, Menninge oder Erdpigmente gefärbt wurde. Das Wachs wurde auch durch Beimengung von Mehl, Gips oder Sägemehl gestreckt. Seit dem 16. Jahrhundert trat neben das Wachs der Siegellack, der ursprünglich aus Kolophonium, Schellack, Terpentin und Zinober hergestellt wurde. Die Masse eignete sich sehr gut zum Versiegeln von Briefen und Untersiegeln von Dokumenten. Siegellack verbindet sich sehr gut mit dem Untergrund, wird sehr hart und ergibt scharfe Konturen. Die Siegelstempel wurden daher immer kleiner. Die Handhabung war einfach. Nach dem Erhitzen der Siegellackstange tropfte der Lack auf das Papier und wurde mit dem Petschaft geprägt.
Das Siegel ist von außen nach innen wie folgt aufgebaut: In einer Schüssel mit einem mehr oder weniger großen Wulst liegt die geprägte Schicht. Durch Perlschnüren oder Linien wird ein zumeist am äußeren Rand verlaufendes Band oder Feld für die Siegelumschrift abgegrenzt. Innerhalb dieses Schriftbandes befindet sich das Siegelfeld, in dem unterschiedlich gestaltete Bilder oder graphische Darstellungen dargestellt werden. Die Bildmotive können auch in das Schriftband übergreifen. Das Siegelbild ist eine aufeinander bezogene Komposition von Schrift und Bild bzw. graphischer Darstellung.
Wird ein Brief oder Gegenstand versiegelt, wird der Siegellack auf die sich überlappenden Papierstücke aufgebracht. Eine Lösung des Beglaubigungszeichens „Siegel“ von der zugehörigen Urkunde oder eines Verschlusssiegels von dem Brief führt zur Zerstörung des Siegels.

Bleisiegel
Neben den Wachssiegeln wurden auch Metallsiegel zur Beglaubigung verwendet. Aus dem Oströmischen Reich übernahm die päpstliche Kanzlei als Beglaubigungsmittel die Bleibulle (bulla plumbea). Die Kaiser und Könige und einige Bischöfe benutzten im 11. Jahrhundert vereinzelt Bleibullen. Für Prunkausfertigungen verwendeten die Könige auch Goldbullen (bulla aurea).
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Siegelbild

Welche Bedeutung kommt den Bildern auf den Siegeln zu, wie liest man diese Bildersprache? Der Analyse der Bilder der frühen Siegel ist die Aussage Papst Gregors des Großen aus den Jahren um 600 zu Grunde zu legen: Denn das, was den Lesenden die Schrift, das bietet den Unkundigen das Bild; denn aus dem Bilde ersehen selbst die Ungebildeten, was sie befolgen müssen, nach dem Bilde lesen diejenigen, welche die Buchstaben nicht kennen. Bis zum Ende des 12. Jahrhunderts gibt es eine feste zeitliche Abfolge von typischen Siegelbildern. Das königliche Siegelbild weist zunächst nach dem Vorbild der Bildersprache der römischen Kaiser das Kopf-, dann das Brust- und schließlich das Standbild auf. Als eigenständige Bildschöpfung folgt dann die Throndarstellung, die bis zum Ende des Alten Reichs Bestand hat. Zeitlich versetzt übernehmen die Reichsbischöfe diese Bildabfolge, auf das Brustbild folgt jedoch unmittelbar die Throndarstellung, die sich auf die bischöfliche Kathedra bezieht. Die weltlichen Reichsfürsten verwenden zunächst das Kopf- und Brustbild, dann kurze Zeit in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts das Standbild und wenden sich dann, wiederum nach dem Vorbild der römischen Kaiserbildnisse, dem Reiterbild zu. Nach der Differenzierung des Reichsadels im 12. Jahrhundert entwickelte der gräfliche Adel ein Rundsiegel mit der Darstellung von gegenständlichen Motiven. Alle diese Siegel wurden auf der Rechtsgrundlage der Banngewalt geführt. Im Reich nördlich der Alpen erschienen um 1170/80 die ersten Siegel in Dreiecks- bzw. Schildform, in deren Innenfeld dann auch ein Wappenschild eingestellt wird. Dieses Wappensiegel, das zunächst vom niederen Adel (Edelfreie unterhalb der Ebene der Grafen) und der Ministerialität geführt wurde, setzt sich in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts durch. Auffällig ist, dass alle Wappensiegel auf der neuen kirchenrechtlichen Grundlage des Sigillum authenticum entstanden sind (Sigillum...Name im Genitiv). Auch die Reichsstädte, später auch die landesherrlichen, führten zumeist ein schildförmiges Siegel, häufig mit einem eingestellten Wappenschild. Siegelbild und Stadtwappen konnten, mussten aber nicht identisch sein. Die Bilder auf den Stadtsiegeln sind von den Stadtherren verliehene Hoheitszeichen, die bei Wechsel der Stadtherrschaft häufig verändert wurden. Das Wappen einer Adelsfamilie und das einer Stadt weist daher gravierende Unterschiede auf. Die landläufige Aussage, dass das Wappen ein charakteristisches und individuelles Merkmal ihres Trägers sei, kann sicherlich hier nicht gelten. Die Adlerbilder vieler Reichsstädte sind so uniform, dass sie nur an Hand der Umschrift identifiziert werden können. Der Adler im Siegel muss daher eine andere Funktion gehabt haben. Vielleicht ist er als ein kollektives Zeichen zu deuten, das die Zugehörigkeit zu dem großen Verbund der dem König zugehörigen Städte anzeigen soll. Nicht das Individuelle steht im Vordergrund sondern das Verbindende, das Kollektive.

Wappen(-Siegel)
An Hand der Quelle „Siegel“ kann die Entstehung des Wappens nicht erklärt werden. Eine Interpretation der Bilder auf dem Datenträger Siegel führt jedoch zu überraschenden Ergebnissen, die das landläufige Wappenverständnis in Frage stellen.
Das Siegel wird häufig als die früheste Quelle für eine „Wappen“ angegeben, ohne dass gesagt wird, was unter „Wappen“ zu verstehen ist. Die Siegel der Reichsfürsten wiesen zunächst kein vorheraldisches Bild oder Wappen auf. Erst gegen Ende des 12. Jahrhunderts nahmen die weltlichen Fürsten in ihre Reitersiegel das Wappen ihrer Herrschaft auf. Bei dem Siegel handelte es sich um ein Amtssiegel und nicht etwa um ein persönliches. Das Wappen hing an der Herrschaft. Auf den Sohn, der die Herrschaft übernahm, ging auch das Wappen über. Starb eine Familie im männlichen Stamm aus, übernahm der Erbe auch das Wappen der geerbten Herrschaft. Daher kam es seit dem 13. Jahrhundert zu den zusammengesetzten Wappen, oder zu einem Wappenwechsel, wenn ein jüngerer Sohn eine andere Herrschaft übernahm. Bei einzelnen Grafen, denen das Reitersiegel nicht zustand, erscheint seit der Mitte des 12. Jahrhunderts ein rundes Siegelbild mit gegenständlichen Motiven, die später teilweise als Wappen erscheinen. Häufig erscheinen redende Bilder (Grafen von Lenzburg: Burg; Grafen von Pfullendorf-Ramsberg: Eber, Grafen von Kirchberg: Kirchtürme, Grafen von Arnsberg: Adler, Herren von Falkenstein: Falke). In einigen Fällen erscheinen diese heraldisch als gemeine Figuren bezeichneten Bilder später als Wappen dieser Herrschaften bzw. Familien und sind daher als Vorläufer von Wappen anzusprechen.
Ein für die Entwicklung des Wappens zumeist übersehenes Phänomen ist der häufige Bildwechsel beim gräflichen Adel in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts, bei dem zumeist gegenständliche Motive oder Tierbilder wie Adler oder Löwen durch Heroldsbilder ersetzt wurden. Siegel und Darstellungen in der Buchmalerei belegen diese Veränderungen. Dieser Wechsel erfolgte wahrscheinlich im Gefolge der Ausbildung der „modernen“ Adelsherrschaft. Die damals gestalteten Wappen bezogen sich zunächst auch auf die Herrschaft und gingen erst später auf die die Herrschaft innehabenden Personen bzw. Familien über. Die Siegelführer änderten jedoch nicht nur das Bild sondern auch die Umschrift, indem sie die alte Wendung mit dem Namen im Nominativ in die neue Form mit dem einleitenden Sigillum... überführten. Äußerlich gesehen schloss sich diese Adelsgruppe in seinen Repräsentationsformen den von den Ministerialen und dem niederen Adel entwickelten Formen an.
Die geistlichen Fürsten und die kirchlichen Würdenträger ließen bis zum 13./14. Jahrhundert kein Wappen in ihren Siegelbildern anbringen. Um rechtsgültig zu sein, bedurfte das Siegel also keiner Wappen. Für die Rechtserheblichkeit wichtig war die Umschrift, nicht das Bild.
Auch für den niederen Adel und die Ministerialen gab es eine Möglichkeit, ein Wappen zu erwerben, entweder im Zusammenhang mit einer Belehnung, dh. einer Herrschaftsbildung, oder durch den Ritterschlag. In einer kirchlichen Zeremonie erhielt der miles christianus, der durch das Christentum geläuterte Ritter, einen Schild mit einem Wappen und eine Fahne überreicht. Für den niederen Adel war dies eine unerschöpfliche Quelle für neue Wappen. Bei diesem Kreis von Sieglern lässt sich von Anbeginn an das Siegelbild mit dem Wappen gleichsetzen. Der neue Typus Wappensiegel stellte in der Umschrift für die, die lesen konnten, die Person vor, und im Bild für die illiteraten Menschen mit Hilfe des Wappens die Familie. Innerhalb weniger Jahrzehnte stieg die Zahl der ein Wappensiegel führenden Siegler so stark an, dass der Eindruck entsteht, das Wappensiegel sei die Regel. Dies war jedoch nicht der Fall. Die reichsfürstliche Gruppe der Siegler hielt lange an ihren alten Grundsätzen fest und beugte sich erst nach und nach der neuen Mode.
Um 1200 ist nach dem Befund von Bildern auf Siegeln von unterschiedlichen Funktionen der Bilder auszugehen. Auf den herzoglichen und pfalzgräflichen Siegeln sind die Wappen Kennzeichen für Territorien und nicht für Familien. Wenn z. B. der Inhaber der Pfalzgrafschaft bei Rhein, sei er ein Staufer, ein Welfe oder ein Wittelsbacher, als Inhaber der Pfalzgrafschaft siegelte, führte er das pfalzgräfliche Wappen und ließ sich schließlich sogar ein Münzsiegel anfertigen, um zwei selbständige Herrschaften darstellen zu können. Aus allen Teilen des Reichs könnten gleichartige Beispiele angeführt werden. Z.B. führten über Generationen hinweg nur der jeweilige Regent der Grafschaft Württemberg bzw. der Grafschaft Mömpelgard (Montbéliard) das württembergische bzw. das Mömpelgarder Wappen im Siegel. Die Wappen waren auf die Herrschaften bezogen, nicht auf eine Familie. Erst im Münsinger Vertrag von 1482 wurde diese Trennung aufgehoben und alle Familienmitglieder führten nun die vereinigten württembergischen und Mömpelgarder Wappen und die beide Herrschaften umfassende Titulatur. Sind wir in vielen Fällen auf Interpretationen angewiesen, liegt hier sogar ein schriftliche Quelle vor, die einen Wechsel von einem auf das Land und die Herrschaft bezogenen Hoheitszeichen zu einem auf alle Angehörigen einer Familie bezogenen Wappen belegt.

Kommunale Siegel
Dieses auf Personen oder Familien bezogene Interpretationsmuster eignet sich jedoch nicht für die Siegelbilder der Städte oder der herrschaftlichen Beamten. Die Adeligen bestimmten ihr Siegelbild selbständig, die Bilder der Siegel der Städte und Beamten wurden jedoch von der Herrschaft mit beeinflusst. Hier flossen herrschaftliche und genossenschaftliche (z.B. Fleckenzeichen) Bildtraditionen zusammen und es hing von der jeweiligen Machtkonstellation ab, wie die Gestaltung im einzelnen erfolgte. Und dies gilt vor allem für die landesherrlichen Städten und seit der frühen Neuzeit auch für die Dörfern. In vielen Fällen hat der Landesherr als Stadtgründer der neuen Stadt das Siegelrecht verliehen, wobei das Siegelbild das landesherrliche Wappen vollständig oder leicht verändert darstellt. Es gibt zahlreiche Belege, dass bei einem Wechsel der Stadtherrschaft der neue Stadtherr das alte Wappen verändert hat, entweder vollständig (Reutlingen 29. Januar 1519) oder durch eine Erweiterung. So hat die Herrschaft Württemberg in diesen Fällen jeweils eine Hirschstange in das Schildhaupt aufnehmen lassen (z.B. Balingen 1403). In anderen Fällen hatten Städte jedoch auch andere Bilder angenommen, z.B. Mühlheim/Donau ein Mühlrad, Rosenfeld eine Rose. Alles deutet darauf, dass es sich um redende Wappen handelt. Zumindest in diesen beiden Städten hat es ältere Traditionen gegeben, die sich gegenüber dem landesherrlichen Einfluss durchgesetzt haben. In anderen Städten wie Dornhan und Dornstetten gab es sogar zwei getrennte Bildtraditionen für die Siegel. Der Schultheiß und die Bürgerschaft führten ein Wappensiegel mit einem gespaltenen Schild, vorn ein Abtsstab auf Dreiberg, hinten die drei württembergischen Hirschstangen. Daneben gab es ein Wappen mit einem Hahn auf einem Dornzweig, das Dornhan zugeordnet wird. Das Stadtsiegel von Dornstetten wies in einem rotem Feld einen goldenen (gelben) Schild mit drei schwarzen Hirschstangen auf. Daneben bestand ein Wappenschild mit drei Dornzweigen, der wiederum Dornstetten zugewiesen wird. Das vom Stadtherrn beeinflusste Wappen ist eindeutig, doch wer hat das zweite, jeweils redende Wappen geführt?
Das Siegelrecht der Dörfer, besser der Ortsgerichte, wurde häufig von den vorgesetzten Amtleuten bestritten oder sogar von der Herrschaft eingeschränkt oder kassiert. Sie wollten die Beurkundungsfälle an ihre Beamtung ziehen, um eine gleichmäßige Rechtspflege herzustellen und um vor allem die Einkünfte zu behalten. Die Gerichts- und Dorfordnung der Stadt Ulm von 1574 bestimmte, dass die dörflichen Rechtsangelegenheiten in der Ratskanzlei bearbeitet und geschrieben und von den Herrschaftspflegern besiegelt und ausgefertigt werden sollten. Das Vorhandensein von Dorfsiegeln ist, vor allem im 15. und 16. Jahrhundert, ein Gradmesser dafür, in welchem Umfang die Herrschaft oder deren nachgeordnete Verwaltung den einzelnen Orten rechtliche Eigenständigkeit eingeräumt hatte.
Im 15. und 16. Jahrhundert nahmen die Landesherren einen stärkeren Einfluss auf die Gestaltung von Siegel und Fahne. In Württemberg gab es 1519 idealtypische Vorstellungen darüber, in welchem Rahmen die Städte das Siegelrecht ausüben durften und wie die Siegel, die Wappen und die Fahnen zu gestalten waren. Das Wappen wird Zeichen genannt, was dem alten germanischen Begriff entspricht. Im Siegel sollte ein dreigeteilter Schild dargestellt werden, in dessen oberstem Feld eine Hirschstange. Die Fahne hatte die gleiche Aufteilung, im obersten goldenen (gelben) Streifen eine schwarze Hirschstange (hirschhorn), darunter ein rotes und ganz unten einen silbernen (weißen) Streifen. Dass diese Idealvorstellung nicht umgesetzt war, zeigt die Umfrage Herzog Ulrichs vom Oktober 1535, die ein vielfältiges Bild der Wappengestaltung der württembergischen Amtsstädte gibt.
Die verfassungsrechtliche Gliederung in „Stadt und Amt“ bewirkte, das die Gemeinden ihre Rechtssachen in der Amtsstadt erledigten. Sie benötigten daher kaum ein eigenes Siegel. Führten Dörfer dennoch ein Siegel, sind die Ursachen zumeist in der herrschaftlichen und politischen Entwicklung zu finden. Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts wuchs die Zahl der siegelführenden Dorfgemeinschaften an, gesteuert von der Zentralverwaltung in Stuttgart. Diese setzte jedoch kein „System“ durch, sondern beließ es vielfach beim alten Herkommen.
In anderen Territorien stoßen wir auf ähnliche Entwicklungen. Die Markgrafen von Baden entwickelten im 15. Jahrhundert für die Siegel ihrer Städte und Gemeinden ein Bildsystem, das sie aber nicht überall durchsetzten. In einem gespaltenen Schild stand vorne der badische Schrägbalken, hinten das jeweilige Fleckenzeichen oder ein anderes Bild. Hier erscheint eine klare Trennung von landesherrlichem Anspruch und Identifikation der Untertanen durch ihre traditionellen Zeichen.
In der Pfalzgrafschaft bei Rhein bestand seit der Mitte der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts eine reiche von der Herrschaft gesteuerte Tradition von städtischen und dörflichen Siegeln und Wappen. Auch die Bischöfe von Speyer beeinflussten die Siegel- und Wappenführung ihrer Herrschaftsorte sehr aktiv. 1525 kassierte der Bischof in zahlreichen Dörfern und Gerichten den Siegelgebrauch. Im 18. Jahrhundert verfügten alle Dorfgerichte des Hochstifts wieder über ein Siegel, deren Bilder einheitlich gestaltet waren. In den Herrschaften des Deutschen Ordens um Mergentheim und Horneck führten um 1600 die Städte und zumindest die größeren Dörfer ein eigenes Siegel und Wappen, die einen weitgehend einheitlichen Aufbau besaßen und das Deutschordenskreuz mit den örtlichen Zeichen verband. Auch hier ist die herrschaftliche Steuerung festzustellen, die später wieder verloren ging.
Einen konkreten Hinweis auf einen beinahe synonymen Gebrauch von Siegelbild und Wappen geben zahlreiche Wappenverleihungen durch den Kaiser, die Hofpfalzgrafen oder den Landesherren an Städte und einige wenige Dörfer. Häufig handelt es sich nicht nur um eine Wappenverleihung oder eine Wappenbesserung, sondern auch um die Verleihung des Siegelrechts und manchmal sogar einer Fahne. Siegelrecht und Führung eines Wappens und einer Fahne gehörten zur rechtlichen und symbolischen Repräsentation einer Gemeinde.

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Überlieferung

Siegelabdrucke, teilweise auch Typare, finden sich in allen Staats- und Stadtarchiven, teilweise auch in Kreisarchiven und Museen. Zumeist sind sie noch mit den Urkunden verbunden. In den größeren Archiven gibt es Ansätze zu nach Siegelführern geordneten Siegelkarteien, Sammlungen loser Siegel und/oder Siegelabgusssammlungen. Auch haben Archive hin und wieder private Siegelsammlungen oder Siegelabdrucksammlungen erworben. Von überregionaler Bedeutung ist die Siegelsammlung von Friedrich K. Fürst zu Hohenlohe- Waldenburg, die heute im Schloss Waldenburg gepflegt wird. Da es weder für den südwestdeutschen Raum noch für einzelne Archive Siegelinventare gibt, sind siegelkundliche Arbeiten sehr zeitaufwendig.
Wachssiegel sind wegen des weichen Materials äußerst gefährdete Quellen. Bei mangelhaften Lagerungsbedingungen kann das Wachs austrocknen und zerfallen. Druck bei der Lagerung oder bei der Nutzung kann zu Abplatzungen oder totaler Zerstörung führen. Es ist davon auszugehen, dass sich von manchem Siegelführer kein Siegelabdruck mehr erhalten hat. Daher ist es angebracht, einschlägige Archivalien, handschriftliche Quellensammlungen oder ältere Urkundensammlungen und historische Publikationen auf Siegelbeschreibungen oder Nachzeichnungen hin durchzusehen.

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Interpretation

Siegel sind eine serielle Quelle, die für vielfältige Fragestellungen herangezogen werden können. Seriell bedeutet, dass man über beliebige Zeitabschnitte hinweg Siegel von Personen, von Familien, von Amtspersonen, von Ämtern oder von Institutionen zusammenstellen kann, um gleichlaufende Entwicklungen oder Veränderungen zu erkennen, um deren Ursachen festzustellen und um deren Bedeutung für die verschiedenen historischen Disziplinen herauszuarbeiten.
Für eine Interpretation des Siegels, das aus einem Text, der Umschrift, und einem dazugehörigen Bild besteht, ist zunächst die Entstehungsursache zu ermitteln. Zunächst ist der rechtliche Rahmen zu analysieren, das Siegelrecht und die Stellung des Siegelführers in diesem System. Die Analyse des Entstehungszusammenhangs erstreckt sich dann auf die jeweiligen zeittypischen Faktoren.

Rechtliche Fragestellungen
Als Rechtsobjekt unterliegt das Siegel einem Formzwang. Daher ist jedes Siegel ein zunächst aus sich heraus zu interpretierendes Rechtsdokument mit inneren und äußeren Merkmalen. Die Rechtsgrundlage für die Führung eines Siegels ist zu analysieren. Hierzu muss man sich mit der Stellung des Siegelführers auseinandersetzen. Ein Landesherr führt ein in Umschrift und Bild von seinen Söhnen abweichendes Siegel. Eine Reichsstadt führt einen anderen Siegeltypus als eine landsässige Stadt. Die Siegel der Beamten, seien sie herrschaftlich eingesetzt oder von der Gemeinde gewählt, sehen wieder anders aus. Die Siegelführung von landsässigen Städten oder Dörfern ermöglichen weitreichende Schlüsse auf deren rechtliche oder politische Stellung. Die Feststellung Konrads von Mure, dass die Glaubwürdigkeit einer Urkunde von einem authentischen, wohlbekannten und berühmten Siegel abhinge, galt bis zum Ende des Alten Reichs. Immer wieder ergingen sogenannte Siegelbitten an bestimmte Adelige, Amtmänner oder Städte. Sie hatten mit den beurkundeten Geschäften überhaupt nichts zu tun. Sie sollten allein als gut beleumundete Siegelführer für Rechtssicherheit sorgen.

Verfassungs- und herrschaftsgeschichtliche Fragestellungen
Wie hat sich ein Landesherr, wie hat sich der Adel, wie haben sich die Reichsstädte in einer bestimmten Region in ihren Siegeln dargestellt? Eine andere Fragestellung ist, ob der Landesherr das Siegel- und Wappenwesen für eine Herrschaftsverdichtung eingesetzt hat. Es fehlen derzeit jedoch grundlegende Untersuchungen über den Siegelgebrauch in einzelnen Territorien. Die vorliegenden Teilstudien kranken häufig daran, dass weder die verfassungs- und verwaltungsgeschichtlichen Grundlagen noch der rechtliche Rahmen für die Siegelführung berücksichtigt werden. Sätze wie „Für die Städte galt die Führung eines eigenen Wappens und eines eigenen Siegels als unbestrittenes Recht...“ sind zu hinterfragen, da der Stadtherr das Siegel verlieh und die Gestaltung des Siegelbildes und auch des Wappens beeinflusste. Wurde eine Stadt erobert, musste sie als Zeichen ihrer Unterwerfung und Rechtlosigkeit zunächst neben den Stadtschlüsseln ihr Siegel abgeben und erhielt von dem neuen Stadtherren ein neues Siegel und zumeist auch verändertes Wappen. Auch kann das Siegelrecht einer Reichsstadt nicht mit dem einer landsässigen Stadt oder gar eines Dorfes verglichen werden.
Eine Analyse der Siegelgebrauchs in den Städten und Gemeinden einer Herrschaft zeigt Wellen der Herrschaftsverdichtung und in Einzelfällen politische Selbständigkeitsbewegungen einzelner Städte oder Dörfer. Hierbei ist zu beachten, dass eine Wappenverleihung in vielen Fällen mit einer Verleihungen des Siegelrechts verbunden war.

Ikonographische Fragestellungen
Als Kleinkunstwerk haben die Siegel eine herausragende Bedeutung. Da sie zumeist datierbar sind, kann die Entwicklung von Motiven und die Stilentwicklung hervorragend verfolgt werden. Das Siegelbild entspricht einmal dem Stil der Zeit. Textteile wie einzelne Motive der Bildkomposition können jedoch in einer mehr oder weniger langen Tradition stehen oder sich daraus lösen, sie können vergangenheitsbezogen sein oder in die Zukunft weisen. Wie jedes Bild im öffentlichen Raum hat das Siegelbild eine weiter gehende Dimension. Hatten schon die römischen Kaiser die Bilder auf den Münzen und Medaillen zur Herrschaftsdarstellung und für politische Propaganda eingesetzt, so folgten ihnen die Kaiser und Könige mit ihren Siegelbildern seit dem 8. Jahrhundert. Nach diesem Vorbild nutzten auch die Bischöfe und weltlichen Reichsfürsten das Siegelbild für ihre Herrschaftsrepräsentation. In Zeiten geringer Schriftlichkeit wurden Bilder und Plastiken zur Darstellung von Herrschaft eingesetzt, und die illiteraten Menschen waren geübt, Bilder und Zeichen zu lesen und zu interpretieren. Unter dieser methodischen Prämisse greift die bisherige Kostümkunde oder Realienkunde des Mittelalters zu kurz. Es gilt, die Herkunft von Bildkompositionen oder ikonographischen Elementen zu ermitteln, d.h. stilistische Abhängigkeiten festzustellen und Wanderungen von Motiven nachzugehen und zu analysieren, ob und wie sich die Bedeutung verändert hat. Von der karolingischen Renaissance bis zur Renaissance des 15. und 16. Jahrhunderts wurden Motive und Zitate aus der griechischen und römischen Antike übernommen und verändert. Für die Siegelbilder geistlicher wie weltlicher Reichsfürsten waren die Übernahmen aus der römischen Kaiserzeit von großer Tragweite, die teilweise über das byzantinische Kaiserreich, teilweise über Italien, Spanien oder Südfrankreich in den Raum nördlich der Alpen gelangten.

Forschungsgeschichte
Die Siegelkunde gehört zu den klassischen Hilfswissenschaften. Seit dem 18. Jahrhundert ist eine reichhaltige Literatur vorgelegt worden, da das Fach im universitären Unterricht zunächst bei den Juristen, seit dem 19. Jahrhundert bei den Historikern hoch im Kurs stand. War im 20. Jahrhundert die Beschäftigung mit den Siegeln zunächst in den Hintergrund getreten, so lebte sie auf, als das Bild als historische Quelle wieder entdeckt worden war.
Viele Arbeiten bleiben bei der Zusammenstellung von Siegeln stehen, da zu einer weitergehenden Interpretation rechts- und verfassungsgeschichtliche wie auch kunstgeschichtliche Kenntnisse erforderlich sind. Die von den Juristen des kanonischen Rechts vor allem im 13. Jahrhundert vorangetriebene Rechtsentwicklung, die bis zum Ende des Alten Reichs Gültigkeit hatte, ist in ihrer vollen Tragweite erst in den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts wieder erkannt worden. Hierzu war es gekommen, weil die Siegel seit dem 19. Jahrhundert vor allem zum Gegenstand der Kunst- und Kulturgeschichte geworden waren. Das Siegelbild war losgelöst von seinen Entstehungsursachen und –zusammenhängen interpretiert worden.
Fürst Karl-Friedrich zu Hohenlohe-Waldenburg hatte eine Bildtypologie aufgestellt, um die Siegelbilder leichter zitieren zu können. Diese hat sich jedoch nicht durchgesetzt. Toni Diederich, der sich um die Interpretation der rheinischen Städtesiegel verdient gemacht hat, hat eine neue Siegeltypologie mit einem wesentlich differenzierteren Gliederungsschema aufgestellt. Klassifiziert werden die Bilder (Architekturs., redendes Siegel, Erzähls., Portraits., Reiters., Schiffss., Stadts., Wappens. usw.). Mit dieser Klassifizierung der vielfältigen Siegelbilder, das sich auch in dem mehrsprachigen Vocabulaire International de la Sigillographie niederschlägt, hat er Anschluss vor allem an die französische Siegelforschung hergestellt. Bei der Anwendung ergeben sich hin und wieder Probleme bei der Zuordnung der Bilder zu den einzelnen Gruppen. Wenn die Bedeutung eines Bildes nicht bekannt ist, kann man es keinem typologischen Begriff zuordnen. Nach der Bildtypologie wäre z.B. ein Reiter mit Schild und Fahnenlanze ein Ritter im Kampf (typ équestre de guerre). Eine eingehende Bildinterpretation ergibt jedoch, dass der Siegelführer mit den Attributen seiner Herrschaft (typ équestre d`apparat) dargestellt wird.

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Literatur

Alberti, Otto von: Württembergisches Adels- und Wappenbuch. Stuttgart 1889-1916.

Diederich, Toni: Rheinische Städtesiegel, Neuss 1984 (Rheinischer Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz Jahrbuch 1984/85).

Diederich, Toni: Prolegomena zu einer neuen Siegeltypologie. In: Archiv für Diplomatik 29 (1983), S. 242-248.

Diederich, Toni: Réflexions sur la typologie des sceau. In: Janus. Revue Archivistique. Paris 1993, S. 48-68.

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Fußnoten

1 Erich Kittel und zuletzt Toni Diederich interpretieren das Kreuz als monogrammatische, symbolische Invokation bzw. als Chrismon. Demgegenüber hat schon Ioann M. Heineccius 1719 unter Einbeziehung des Siegelgebrauchs anderer Länder Europas festgestellt, dass das Kreuz auf die früher geleistete Unterschrift bzw. auf das vor Zeugen auf der Urkunde angebrachten Handzeichen zurückzuführen sei. Ein Vergleich mit dem englischen Urkundenwesen bekräftigt diese Deutung. Das Siegel trat im germanischen Rechtsbereich an die Stelle der bisherigen stark mit religiösen Zeremonien verbunden Beglaubigung von Urkunden vor allem durch ein Kreuzzeichen.



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Zitierhinweis

Wilfried Schöntag, Siegel, in: serielle Quellen in
südwestdeutschen Archiven. Eine Handreichung für die Benutzerinnen und Benutzer südwestdeutscher Archive , hrsg. von Christian Keitel und Regina Keyler, http://www.uni-tuebingen.de/IfGL/veroeff/digital/serquell/seriellequellen.htm, Stand: März 2005