Personal und Innere Dienste

Hinweise

Information zur Stornierung von Bahnreisen aufgrund des Coronavirus (13.02.2020)

Reisende mit einer Fahrkarte für den DB Fernverkehr, bei denen der konkrete Reiseanlass aufgrund des Coronavirus entfällt (z. B. offizielle Absage einer Messe/Konzert/Event etc.), können ihre Reise kostenfrei stornieren. Darunter fällt z. B. auch die Situation, dass das gebuchte Hotel am Zielort (ggf. im Ausland) unter Quarantäne steht. Betroffene Kunden wenden sich bitte an die Verkaufsstellen und den Kundendialog der DB.
Den entsprechenden Hinweis der Bahn finden Sie unter https://www.bahn.de/p/view/home/info/corona_kommunikation.shtml

 

Musterschreiben für die Geltendmachung von Fluggastentschädigungen bei Dienstreisen (26.06.2018)

Bei großen Verspätungen eines Dienstreiseflugs können Fluggastentschädigungen zugunsten der Universität geltend gemacht werden. Aus dem Bereich der Juristischen Fakultät wurde auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsverordnungen ein Schreiben erstellt, mit dem dieser Anspruch bereits erfolgreich geltend gemacht wurde. Sie finden das Musterschreiben im Downloadbereich des Sachgebiets. Beachten Sie, dass bei Eingang des Geldes eine Annahmeordnung zu erstellen ist.

 

 

Übernachtungssteuer (25.02.2014)

Mehrere Städte erheben inzwischen eine Übernachtungssteuer auf den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb. In Berlin beispielsweise beträgt der Steuersatz 5 % des Übernachtungsgeldes. Die Höhe des Steuersatzes kann sich von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden.


Eine Besteuerung von beruflich veranlassten Aufwendungen wird ausgenommen. Der berufliche Aufwand ist durch den Übernachtungsgast gegenüber dem Betreiber des Beherbergungsbetriebs/Hotels glaubhaft zu machen. Die Betreiber der Beherbergungsbetriebe sind in die Prüfung der besteuerungsrelevanten Voraussetzungen eingebunden.
Eine solche Glaubhaftmachung kann u.a. dadurch erfolgen, dass die Rechnung auf den Arbeitgeber/Dienstherrn ausgestellt wird.

Wie bereits im Rundschreiben Nr. 5/2010 vom 19. Februar 2010 im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Besteuerung von Übernachtungskosten (7 % MwSt.) und Frühstückskosten (19 % MwSt.) ausgeführt, ist zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen für die Dienstreisenden grundsätzlich darauf zu achten, dass die vom Beherbergungsbetrieb/Hotel erstellte Rechnung auf den Arbeitgeber/Dienstherrn ausgestellt ist.
Die Rechnung muss im Adressfeld folgende Angaben enthalten:

Universität Tübingen (zwingend erforderlich)
Institut/Seminar/Einrichtung
z. Hd. von Herrn/Frau
…..

Bei Ausstellung der Rechnung auf die Universität Tübingen sind die Dienstreisenden gehalten zu prüfen, dass die Übernachtungssteuer dann nicht enthalten ist.
Wenn vorstehende Maßgaben nicht erfüllt sind und die Übernachtungssteuer durch den Beherbergungsbetrieb/Hotel in Rechnung gestellt wird, ist eine Erstattung im Rahmen der Reisekostenabrechnung nicht möglich.