Uni-Tübingen

Mutterschutz

Mutterschutz ist ein gesetzlicher Anspruch und muss unabhängig von Art und Umfang der Arbeit, dem Arbeitsvertrag, der Staatsangehörigkeit oder dem Familienstand gewährt werden. Auch als Teilzeitbeschäftigte oder Aushilfskraft haben Sie einen Anspruch auf Mutterschutz. Beschäftigungsverbot zum Schutze von Mutter und Kind besteht 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, bei Mehrlingsgeburten bis 12 Wochen danach.

Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Auch während der Mutterschutzfristen entstehen Urlaubsansprüche. Die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten. Entsprechend sammeln Sie in dieser Zeit auch Urlaubsansprüche an. Haben Sie ihren bisherigen Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so können Sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Eine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig.

Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen unzulässig.

Auf der Seite des BMFSFJ finden Sie ausführliche Informationen zu den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig, ob Sie oder Ihr Kind durch Ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz einer unverantwortbaren Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn Sie beispielsweise eine Labortätigkeit ausüben, mit Gefahr- und/oder Biostoffen zu tun haben, gelten gesonderte Regelungen. Dies trifft auch auf Akkord-, Nacht-, Mehr- und Arbeit am Sonntag zu.

Bitte teilen Sie Ihre Schwangerschaft Ihrer Vorgesetzten bzw. Ihrem Vorgesetzten mit. Erst dann können die nötigen Schutzvorkehrungen für Sie getroffen werden.

Hinweis:

Die Vorgesetzte bzw. der Vorgesetzte ist verpflichtet den Arbeitsplatz zu prüfen und eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung zu verfassen, die auch anlassunabhängig den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes Rechnung trägt. Alle Beschäftigten müssen über den Inhalt dieser Gefährdungsbeurteilung dokumentiert informiert sein. In der Gefährdungsbeurteilung muss zum Beispiel geklärt sein, ob die schwangere Mitarbeiterin schwere Arbeitsmittel heben müsste oder gegenüber krebserregenden, erbgutverändernden und/oder fruchtschädigenden Stoffen exponiert ist. Sollte dies der Fall sein, darf diese Tätigkeit während der Schwangerschaft nicht fortsetzt werden und es muss eine individuelle Lösung vereinbart werden.

Für die Stillzeit gilt Entsprechendes.

Weitere Informationen zum Thema Gefährdungsbeurteilung finden Sie auf den Seiten der Arbeitssicherheit.