Uni-Tübingen

Elternzeit

Elternzeit können grundsätzlich alle Mütter und Väter nehmen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Während der gesetzlich möglichen Elternzeit von insgesamt drei Jahren, können sich Eltern auch gleichzeitig, ohne Bezüge von der Arbeit freistellen lassen und sich der Kinderbetreuung widmen. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig vom Bezug des Elterngeldes. Es können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Eine Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ist nicht mehr notwendig.

Die Elternzeit ist in drei Zeitabschnitte pro Elternteil einteilbar. Der dritte Elternzeitabschnitt kann aber aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, wenn er zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt. Möchten Eltern innerhalb der Elternzeit Teilzeit arbeiten, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist abgelehnt wird.

Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber bis zum dritten Geburtstag des Kindes sieben Wochen vor Antritt angemeldet werden, danach beträgt sie Anmeldefrist 13 Wochen.

Unter Umständen treffen die Regelungen des Elternzeitgesetzes auch auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu. Dies bedarf rechtzeitiger individueller Klärung.

Broschüren des BMFSFJ:

Für Geburten bis zum 31.08.2021 Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit - Das Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz 

Für Geburten ab dem 01.09.2021 Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit - Das Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz

Auf der Seite des BMFSFJ finden Sie im Familienportal weiterführende Informationen zur Elternzeit.

Den Antrag auf Elternzeit finden Sie auf den Seiten des Dezernats VI Personal und Innere Dienste Abteilung 2 im Download ABC.

Elternzeit und Erholungsurlaub

Der Erholungsurlaub, der den Beschäftigten für das Kalenderjahr zusteht, wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. D.h. wird vom 15. Januar bis zum 15. Februar Elternzeit genommen, so erfolgt keine Kürzung. Wird jedoch vom 15. Januar bis zum 15. März Elternzeit genommen so verkürzt sich der Jahresurlaub um ein Zwölftel (nämlich um den vollen Kalendermonat Februar). Sollte der Jahresurlaub aufgrund der Kürzung durch Elternzeit eine Dezimalzahl im Endeffekt ergeben, so wird zu Gunsten der Beschäftigten aufgerundet.