Universitätsbibliothek

Benutzungsordnung der Bibliothek Biologie vom 17. Febr. 1982

§ 1 Aufgaben der Bibliothek

Die Fakultätsbibliothek Biologie dient als Präsenzbibliothek der Forschung, der Lehre und dem Studium.

§ 2 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gegeben.

§ 3 Präsenzbenutzung

(1) Zur Benutzung der Bibliothek und ihrer Bestände in den Räumen der Bibliothek (Präsenzbenutzung) sind alle Mitglieder der Universität (§ 6 Universitätsgesetz) sowie die nach § 54 Abs. 4 UG angenommenen Doktoranden zugelassen.

(2) Der Leiter der Einrichtungen kann die Benutzung einschränken, soweit die Platz- oder Personalverhältnisse oder vorrangige Benutzungsbedürfnisse dies erfordern.

(3) Andere als die in Abs. 1 genannten Personen können durch den Leiter der Einrichtung zur Benutzung zugelassen werden, wenn dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen.

(4) Die Benutzung kann von der Vorlage eines Ausweises (amtlicher Lichtbildausweis, Studentenausweis) sowie von der Vorlage einer besonderen Benutzungskarte abhängig gemacht werden.

§ 4 Allgemeine Pflichten des Benutzers

(1) Die Anordnungen des Bibliothekspersonals sind zu befolgen. Der Benutzer haftet für Schäden und Nachteile, die er bei der Benutzung der Bibliothek verschuldet.

(2) Beim Betreten der Bibliothek ist der Ausweis (entsprechend § 3 Abs. 4) auf Verlagen vorzuzeigen.

(3) Überkleidung, Schirme, Mappen, Taschen, Gepäckstücke und dergleichen sowie größere Gegenstände und Nahrungsmittel dürfen nicht in die Lese- und Arbeitsräume mitgenommen werden. Hierfür stehen Schließfächer vor dem Bibliothekseingang zur Verfügung.

(4) In den Lese- und Arbeitsräumen ist mit Rücksicht auf andere Benutzer Ruhe zu waren.

(5) Die Räume und Arbeitsplätze sind sauber zu halten.

(6) Rauchen, Essen und Trinken ist in den Lese- und Arbeitsräumen nicht gestattet.

(7) Der Benutzer hat den Zustand der ihm ausgehändigten oder von ihm benutzten Bücher oder anderer Bibliotheksgegenstände (Bibliotheksgut) beim Empfang beziehungsweise vor der Benutzung zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen.

(8) Der Benutzer hat das Bibliotheksgut sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung oder Beschmutzung zu bewahren. Eintragungen und Markierungen in Büchern und Katalogen sowie das Durchzeichnen sind untersagt. Aus Loseblattwerken dürfen keine Blätter, aus Katalogen keine Titelkarten entnommen werden.

(9) Für Beschädigung oder Verlust von Bibliotheksgut haftet der Benutzer, bei entliehenem Bibliotheksgut auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft. Der Benutzer hat vollen Ersatz zu leisten. Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßer Schadensprüfung.

(10) Nach der Benutzung ist das Bibliotheksgut an seinen Standort zurückzustellen oder der Stelle, die es ausgegeben hat, zurückzugeben.

(11) Beim Verlassen der Bibliothek sind alle mitgeführten Bücher, Zeitschriften, Manuskripte und dergleichen unaufgefordert und deutlich erkennbar vorzuzeigen.

§ 5 Besondere Benutzungsbestimmungen

(1) Die Fakultät für Biologie behält sich vor, die Benutzung bestimmter Bücher, anderer Bibliotheksgegenstände und Einrichtungen auf Ausnahmefälle zu beschränken oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen. Einzelheiten sind einem besonderen Aushang zu entnehmen.

(2) Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, Lesegeräte und andere Geräte der Bibliothek dürfen nur nach Einweisung durch das Bibliothekspersonal benutzt werden.

(3) Eigene Schreibmaschinen und Diktiergeräte dürfen wegen der Lärmbelästigung in der Bibliothek nicht benutzt werden.

(4) Der Benutzer kann au den frei zugänglich aufgestellten Kopiergeräten Kopien aus den Buchbeständen der Bibliothek anfertigen, soweit der Zustand der Vorlage dies gestattet. Gegebenenfalls ist die Entscheidung der Bibliothekarin einzuholen. Auf die pflegliche Behandlung des Kopiergutes ist besonders zu achten. Für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen ist der Benutzer beziehungsweise sein Auftraggeber verantwortlich.

§ 6 Zulassung zur Ausleihe

(1) Zur Ausleihe von Bibliotheksgut sind nur Mitarbeiter der Institute der Fakultät für Biologie sowie Doktoranden und Examenskandidaten berechtigt, die einen festen Arbeitsplatz in einem dieser Institute nachweisen können.

(2) Alle übrigen Benutzer bedürfen in jedem Einzelfall einer besonderen Erlaubnis des Bibliothekspersonals.

§ 7 Ausleihe

(1) Von der Ausleihe ausgenommen sind Bibliographien, Nachschlagewerke, Lehrbücher in der neuesten Auflage, Zeitschriftenhefte, Loseblattwerke, Karten, Dias, Filme.

(2) Die Modalitäten des Ausleihverfahrens werden durch Aushang bekannt gegeben.

(3) Die Leihfrist beträgt höchstens 4 Wochen.

(4) Nach Ablauf der Leihfrist erfolgt eine schriftliche Mahnung.

§ 8 Handapparate und Handbibliotheken

(1) Die Bestände in Handapparaten und Handbibliotheken sind Bestandteil der Bibliothek. Sie müssen jederzeit nachweisbar und allen zur Benutzung der Bibliothek Berechtigten zugänglich sein.

(2) Für jede Handbibliothek ist ein Verantwortlicher zu benennen.

§ 9 Haftungsausschluss

Die Bibliothek haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die in die Bibliothek mitgebracht werden oder vor ihr abgelegt worden sind. Dies gilt auch für den Inhalt von Taschen und Garderobenschränken. Die Benutzung der Einrichtungen und Geräte der Bibliothek erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 10 Kontrollrecht

Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, sich vom Benutzer einen amtlichen Ausweis, alle von ihm mitgeführten oder benutzten Gegenstände vorzeigen zu lassen und nachzuprüfen, dass in Mappen, Taschen, Gepäckstücken und dergleichen kein Bibliotheksgut enthalten ist.

§ 11 Ausschluss von der Benutzung

Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst wegen besonderer, im Verhalten des Benutzers liegender Gründe der Bibliothek die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses nicht mehr zumutbar, so kann der Benutzer vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden. Die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers werden durch den Ausschluss nicht berührt.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Tuebingen in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen außer Kraft.


(Beschluss des Verwaltungsrats vom 17. Februar 1982)


Tübingen, den 19. März 1982

Der Präsident
A. Theis