Uni-Tübingen

Familienbedingte Teilzeit

Öffentlicher Dienst

 

Nach §11 TV-L und §29 des Gesetzes zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes BW (ChancenG), vom Oktober 2005, können Dienststellen auf Antrag über die gleitende Arbeitszeit hinaus eine familiengerechte Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einräumen, wenn dies nachweislich zur Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einer nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen angehörigen Person erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Ist beabsichtigt, dem Antrag einer oder eines Beschäftigten nicht zu entsprechen, so ist der Personalrat bzw. die Beauftragte für Chancengleichheit zu beteiligen. Die Ablehnung des Antrags ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen.

 

Nicht öffentlicher Dienst

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können unter gewissen Voraussetzungen auch in eine ‘normale‘ Teilzeit wechseln. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit kann nach dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetz bestehen.

Nach § 8 TzBfG haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, Anspruch darauf ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu verringern.

Nach § 29 TVL können Beschäftigte Sonderurlaub beantragen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts.

Beamtenverhältnis

 

Nach § 69 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg LBG ist Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die entweder ein Kind unter 18 Jahren oder eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Freistellungsjahr mit Ansparzeit für Beamtinnen und Beamten

Freistellungsjahr nach § 69 Abs. 5 LBGV mit Anspar- und Freistellungszeitraum
für Beamtinnen und Beamte

Das Freistellungsjahr ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung, die es ermöglicht, am Ende des Bewilligungszeitraums in vollem Umfang von der Arbeitszeit unter Weiterzahlung der anteiligen Bezüge freigestellt zu werden. Das Freistellungsjahr kann während der gesamten Dienstzeit nur einmal in Anspruch genommen werden. Ein zweites Freistellungsjahr ist nur möglich, wenn sich der Ruhestand unmittelbar anschließt.

Mehr dazu im Rundschreiben 3/2018

Freistellungsjahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Das Freistellungsjahr kann in besonderen Fällen und nach entsprechenden Einzelvereinbarungen auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten. Die Personalabteilung informiert darüber.

Mehr dazu im Rundschreiben 3/18 (nur mit Uniaccount login möglich)

Beantragung mit formlosem Antrag an die Personalabteilung

Alternierende Telearbeit

Telearbeit

Seit 2011 gibt es die Möglichkeit an der Universität durch Telearbeit eine örtliche Flexibilisierung der Arbeitsorganisation zu erreichen. Die Entscheidung über die Anträge trifft die Personalverwaltung. Dem Personalrat werden die Anträge zur Kenntnis vorgelegt.

In der Dienstvereinbarung Telearbeit finden Sie alle Einzelheiten dazu. Den Antrag zur Telearbeit finden Sie im ABC auf den Seiten der Personalabteilung (bitte vorher einloggen).

Fallweise Arbeit von zu Hause

Wer kennt das nicht, die Schule hat pädagogischen Tag oder die Kinderbetreuungseinrichtung unvorhersehbare Schließzeiten, die Betreueung für die/den zu pflegende/n Angehörige/n ist verhindert, ein plötzlicher familiärer Notfall tritt ein oder die Bedingungen an der Uni machen das Arbeiten aufgrund von Umbaumaßnahmen oder sonstigen Unannehmlichkeiten unmöglich.  

Mit dem Anhang zur Dienstvereinbarung Telearbeit (im ABC der Personalabteilung unter -T, wie Telearbeit, bitte vorher einloggen) wird das fallweise Arbeiten von zu Hause geregelt. Die fallweise Arbeit von zu Hause kann in Not- und Krisensituationen in Anspruch genommen werden. Sie ist nicht auf Dauer angelegt und ermöglicht den Beschäftigten ohne großen Vorlauf ihre Arbeit bzw. einen Teil ihrer Arbeit für zunächst vier Wochen von zu Hause aus zu erledigen. Die fallweisen Arbeit von zu Hause aus, ermöglicht als zeitgemäße und innovative Arbeitsform eine räumliche und zeitliche Flexibilisierung der Arbeit. Den Antrag für die fallweise Arbeit von zu Hause und weitere Infos darüber finden Sie im ABC der Personalabteilung unter T wie Telearbeit (bitte vorher einloggen).