Uni-Tübingen

Unterhalt/ Unterhaltsvorschuss

Unterhalt

Die Vorschriften zum Unterhalt gelten für alle Kinder unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Leistungen im Sinne des Unterhaltsrechtes sind Betreuung, Unterbringung und Pflege eines Kindes im eigenen Haushalt.

Bei getrennt lebenden Eltern erfüllt der betreuende Elternteil seine Pflicht zum Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht erstreckt sich von der Geburt des Kindes bis zu seiner Volljährigkeit. Kinder, die sich in einer ersten Berufsausbildung, im Erststudium befinden oder arbeitslos sind, haben auch nach ihrer Volljährigkeit einen Unterhaltsanspruch.

Für die Zahlung von Kindesunterhalt muss die notwendige Leistungsfähigkeit vorhanden sein.

Die Unterhaltssumme richtet sich nach dem Alter des Kindes und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen. Die bundesweit gültige Düsseldorfer Tabelle weist monatliche Unterhaltssätze auf, die sich auf drei Unterhaltsberechtigte beziehen (Betreuungsperson mit zwei Kindern). Wird nur für ein Kind Unterhalt gezahlt, werden die Unterhaltspflichtigen in der Düsseldorfer Tabelle zwei Gehaltsstufen höher eingeordnet.

Unterhaltsvorschuss

Kinder können Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und hier bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und vom anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Un­terhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung erhalten.

Ab dem 1. Juli 2017 kann der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2017 monatlich:

Weitere Informationen zu Unterhaltsansprüchen, sowie einer in diesem Zusammenhang vielleicht hilfreichen Beistandschaft über das Jugendamt, erhalten Sie beim der entsprechenden Abteilung im Landratsamt Tübingen, sowie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.