Uni-Tübingen

Urlaubssemester und Lebensunterhalt

Finanzierung des Lebensunterhalts bei Beurlaubung vom Studium aufgrund von Schwangerschaft/Kindererziehung

Bekomme ich BAföG bei Beurlaubung aufgrund von Schwangerschaft?

Ist die Studierende in Folge einer Schwangerschaft an der weiteren Durchführung ihres Studiums verhindert wird Ausbildungsförderung weiter geleistet. Dies gilt jedoch nicht über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus. Dauert die Unterbrechung des Studiums länger als drei Monate, muss die Studentin eine Beurlaubung beantragen, sonst muss sie das BAföG zurückzahlen, das sie über die dreimonatige Frist hinaus erhalten hat. Verlängert sich die Ausbildung infolge einer Schwangerschaft, wird auf Antrag beim BAföG-Amt die Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet. Als angemessen gilt für eine Schwangerschaft eine Verlängerungszeit von einem Semester. Die Ausbildungsförderung wird in diesem zusätzlichen Semester als Zuschuss gezahlt. Diese Förderung braucht also nicht zurückgezahlt zu werden.

Bekomme ich BAföG bei Beurlaubung aufgrund von Kindererziehung?

Während einer Beurlaubung wegen Elternzeit erhalten Studierende mit Kind kein BAföG. Dies gilt auch, wenn sie in dieser Zeit Scheine und Prüfungsleistungen erbringen.

Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer ist aber auch für Zeiten der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren möglich. Für die Zeit:

Diese Vergünstigung kann auf beide studierende Eltern verteilt werden. In diesem Fall müssen die Eltern eine Erklärung darüber abgeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.

Hinweis: Studierende können unter Umständen, während der Zeit ihrer Beurlaubung, einen Anspruch auf ALG II haben, da sie in dieser Zeit i.d.R. kein BAföG erhalten, weil der Anspruch auf Studienförderung hier entfällt (Ausnahme: Beurlaubungen aufgrund von Auslandssemestern, hierfür gibt es extra Auslands-BAföG).

Ein Bezug von ALG II kann daher bei einer Beurlaubung, aufgrund von Schwangerschaft und aufgrund von Kindererziehung in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes (sowie auch aufgrund einer länger andauernden Krankheit des Erziehungsberechtigten oder des zu versorgenden Kindes), zutreffen. Eine Bedürftigkeit wird allerdings stets vorausgesetzt!

Erfolgt eine Beurlaubung aufgrund von Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes wird das Einkommen der Eltern der Studierenden bei einer Bedürftigkeitsprüfung nicht herangezogen. Dies trifft grundsätzlich ab dem Moment zu, wenn eigene Kinder vorhanden sind.

In den ersten drei Monaten, nach Eintritt einer Krankheit, wird BAföG weiterbezahlt. In dieser Zeit sind Studierende also auf jeden Fall vom ALG II-Bezug ausgeschlossen. Ist absehbar, dass die Krankheit länger andauern wird, kann auch in diesem Fall ALG II beantragt werden.

Wird bei einer Beurlaubung nun ALG II gewährt und in dieser Zeit Elterngeld bezogen, wird dieses, ebenso wie das Kindergeld oder etwaige Unterhaltszahlungen mit den unterstützenden Leistungen nach SGB II verrechnet.

Aufgrund von Kindererziehung beurlaubte Studierende sind zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet, solange das Kind unter 3 Jahre alt ist und vom anderen Elternteil nicht betreut werden kann. Ebenso nicht zur Arbeitsaufnahme verpflichtet sind, aufgrund von Krankheit beurlaubte Studierende.