Gleichstellungsplan der Universität Tübingen

 

Die rechtliche Grundlage für den Gleichstellungsplan der Universität Tübingen legt das Hochschulgesetz des Landes Baden-Württemberg. Dort heißt es:

 

§ 4 Absatz 1
Die Hochschulen stellen jeweils für fünf Jahre Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal auf, die Ziel- und Zeitvorgaben enthalten. Sie berichten regelmäßig über deren Umsetzung und Ergebnisse.

 

§ 7 Absatz 1
Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Strukur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort; diese Pläne schließen die Gleichstellungspläne nach § 4 Abs. 1 ein.

Der Gleichstellungsplan ist somit Teil des Strukturplans der Universität, enthält Zielvorgaben und hat eine Laufzeit von fünf Jahren.

 

Aktueller Gleichstellungsplan der Universität Tübingen:

 

  • Gleichstellungsplan der Universität Tübingen gem. § 4 (1) LHG, gültig für den Zeitraum Wintersemester 2007/08 bis Wintersemester 2012/13:
  • Zielvorgaben für die Laufzeit des Gleichstellungsplans:

 

Der aktuelle Gleichstellungsplan wurde mittlerweile ergänzt durch das Gleichstellungskonzept, das die Universität im Rahmen ihrer Bewerbung um eine Förderung aus dem Professorinnen-Programm des Bundes und der Länder erstellt hat:
gleichstellungskonzept.pdf (pdf)

 

Der Gleichstellungsplan wird derzeit durch die Neuerungen, die sich aus dem Gleichstellungskonzept ergeben, ergänzt.