Hochschulzugangsberechtigung
Bei der Bewerbung und oder bei der Einschreibung müssen Sie die Kopie einer Hochschulzugangsberechtigung (normalerweise Abiturzeugnis bzw. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife) in amtlich beglaubigter Form (bei Fachhochschulabsolventen: Zeugnis der Fachhochschulreife und Diplomurkunde) vorlegen.
Wenn die Hochschulzugangsberechtigung zur Aufnahme des im Zulassungsbescheid genannten Studienganges in Baden-Württemberg nicht ausreicht, muss die Immatrikulation verweigert werden. Dies kann der Fall sein, wenn die Zulassung auf einem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife beruht, die Zulassung jedoch für einen Studiengang ausgesprochen wurde, für den man die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung benötigt.
Wenn Sie verbindlich wissen wollen, ob Sie mit Ihrer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung über eine für Ihren Wunschstudiengang an der Universität Tübingen ausreichende Hochschulzugangsberechtigung verfügen, schicken Sie uns bitte eine einfache, unbeglaubigte Kopie Ihrer Hochschulzugangsberechtigung und ein entsprechendes Anschreiben per Briefpost. Sie erhalten von uns dann schriftlich Nachricht.
Deutsche Bewerber mit ausländischen Vorbildungsnachweisen müssen mit dem Zulassungsantrag spätestens am Tage des Ablaufs der Bewerbungsfrist bzw. bei der Einschreibung Ihre Hochschulzugangsberechtigung folgendermaßen nachweisen:
1. Eine Bescheinigung des Regierungspräsidiums Stuttgart, Abteilung Schule und Bildung (ehemals Oberschulamt Stuttgart), Postfach 103642, 70031 Stuttgart (weitere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und den Ansprechpartnern finden Sie hier http://www.rp-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1244767/index.html Punkt Schulartübergreifende Themen - Zeugnisanerkennungsstelle), oder eines Kultusministeriums eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, aus der ersichtlich ist, dass der Vorbildungsnachweis einem deutschen Reifezeugnis gleichwertig und gleichberechtigt ist;
2. diese Bescheinigung muss das Datum des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung sowie
3. die einem deutschen Reifezeugnis entsprechende allgemeine und/oder besondere Durchschnittsnote beinhalten. Auf den Nachweis der Durchschnittsnote kann verzichtet werden, wenn die Zulassung zu einem Studiengang ohne Zulassungsbeschränkung beantragt wird;
Diese Regelung gilt auch für Bewerber mit einem Reifezeugnis aus den fünf neuen Bundesländern, das vor 1991 ausgestellt wurde.
Für Berufstätige gelten besondere Regelungen zum Hochschulzugang.

