Uni-Tübingen

Informationsdienste-Ordnung

Allgemeine Verwaltungs- und Benutzungsordnung für alle Informationsdienste auf elektronischen Anlagen der Universität Tübingen (Informationsdienste-Ordnung) vom 19. Oktober 1998

veröffentlicht in den "Amtlichen Mitteilungen der Universität Tübingen", Jahrgang 24 – Nr. 9 – 26. November 1998

Gemäß §§ 7 Abs. 2, 20 Abs. 2 Nr. 7, 28 Abs. 5 des Universitätsgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 10.01.1995 hat die Eberhard-Karls-Universität Tübingen durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 04.02.1998 folgende Verwaltungs- und Benutzungsordnung erlassen.

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 12. Oktober 1998, Az.: 16-515.8/34, erteilt.

§ 1 Geltungsbereich

Die Regelungen der allgemeinen Verwaltungs- und Benutzungsordnung gelten für die auf Rechnern des Zentrum für Datenverarbeitung (ZDV), der Fakultäten und Einrichtungen (§ 28 UG) der Universität bereitgehaltenen Informationsdienste.

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung des ZDV bleibt unberührt.

§ 2 Technische Einrichtung für den zentralen Informationsdienst für offizielle Informationen (Uni-Informationsdienst)

Das ZDV stellt die technische Einrichtung für den Uni-Informationsdienst zur Verfügung. Darüber hinaus können alle Fakultäten, Einrichtungen der Universität und des Universitätsklinikums sowie die Sonderforschungsbereiche und Forschungsschwerpunkte der Universität Tübingen technische Einrichtungen für den Uni-Informationsdienst bereitstellen.

§ 3 Informationsbereitstellung im Uni-Informationsdienst

(1) Berechtigte zur Informationsbereitstellung sind:

(2) Umfang der Befugnis zur Informationsbereitstellung

Die in Abs. 1 genannten Berechtigten sind nur zur Informationsbereitstellung im Rahmen ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre, Dienstleistung und Verwaltung sowie in der Aus- und Weiterbildung und des Technologietransfers befugt.

Der AStA und die Fachschaften gemäß § 25 Abs. 5 UG sind nur zur Informationsbereitstellung im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 18 Abs. 3 UG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 UG bzw. nach § 25 Abs. 5 UG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 UG befugt.

Informationsbereitstellungen privater oder gewerblicher Natur sind nicht zulässig.
 

(3) Antrag auf Zulassung zur Informationsbereitstellung im Uni-Informationsdienst

Die Zulassung zur Informationsbereitstellung im Uni-Informationsdienst bedarf eines Antrages, der jeweils durch das Organ, den Leiter einer universitären Einrichtung oder organisatorischen Einheit oder über diese, soweit sie ein Recht zur Informationsbereitstellung besitzt, an das ZDV zu richten ist.

Der Rektor entscheidet über die Zulassung zur Informationsbereitstellung im Zweifelsfall.

Anträge von Fachschaften sind über den Dekan der Fakultät an das ZDV zu richten.
 

(4) Publikationskodex

Der Präsident / Rektor regelt im Rahmen seines Rechts zur Außendarstellung der Universität und zum Zwecke eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Universität durch einen Publikationskodex die formale und inhaltliche Struktur der Informationsbereitstellung im Uni-Informationsdienst.
 

(5) Verantwortlichkeiten

a) Der Präsident / Rektor trägt die Gesamtverantwortung für die Informationen im Uni-Informationsdienst.

Die Bereitstellung aller amtlichen elektronischen Publikationen (Amtliche Mitteilungen; Prüfungsordnungen; Verwaltungs- und Benutzungsordnungen; etc.) erfolgt ausschließlich unter der Verantwortung des Universitätskanzlers.

b) Ungeachtet der Gesamtverantwortung des Präsidenten / des Rektors trägt jeweils der Dekan im Rahmen seiner Dienstaufsicht die Verantwortung für die Informationen von Einrichtungen oder Fachschaften seiner Fakultät im Uni-Informationsdienst.

Die Einstellung von Informationen und deren Änderungen werden von den Einrichtungen bzw. für die Information Verantwortlichen eigenverantwortlich durchgeführt.

c) Für universitäre Einrichtungen wie Institute, Seminare, zentrale Einrichtungen, Sonderforschungsbereiche, die Informationen im Uni-Informationsdienst bereitstellen, sind daneben die Leiter der betreffenden Einrichtungen verantwortlich.

d) Die herausgeberische Verantwortung für die Informationsbereitstellung im Uni-Informationsdienst durch den AStA obliegt dem Vorsitzenden des Großen Senats.

e) Im Impressum jeder Web-Seite müssen Angaben (Vorname, Nachname, e-mail-Adresse) zum Autor, bei Einrichtungen zum autorisierten Vertreter erfolgen.

f) Der Autor oder der autorisierte Vertreter hat auch bei Links (elektronische Querverweise) die Vorschriften des § 6 einzuhalten.

g) Bestellen die nach Abs. 5a) – d) für die Information Verantwortlichen einen oder mehrere Informationsadministratoren zur Einstellung von Informationen, so entbindet sie dies nicht von ihrer Aufsichtsverantwortung für die Informationen.

§ 4 Technische Einrichtung für Persönliche Homepages

Das ZDV stellt die technische Einrichtung für Persönliche Homepages zur Verfügung. Darüber hinaus können Persönliche Homepages auf weiteren nach § 2 zugelassenen technischen Einrichtungen gehalten werden.

§ 5 Informationsbereitstellung in Persönlichen Homepages

(1) Persönliche Homepages können erhalten:

Anderen Personen oder Einrichtungen mit einem berechtigten Interesse an der Einrichtung einer persönlichen Homepage kann der Präsident / der Rektor die Zulassung für nichtkommerzielle Zwecke gestatten.

Anträge für persönliche Homepages auf den Servern des ZDV sind an das Zentrum für Datenverarbeitung zu richten, Anträge für Persönliche Homepages auf dezentralen Servern können nur von Mitarbeitern der betreffenden Einrichtungen und Organe gestellt werden. Solche Anträge sind an den Leiter der Einrichtung zu richten.

(2) Verantwortlichkeiten

Der Antragsteller für die Persönliche Homepage trägt die Verantwortung für die darin bereitgestellten Informationen. Diese Eigenverantwortung dokumentiert sich in der alleinigen Schreibberechtigung zu dem Inhaltsbereich, die durch ein Passwort geschützt wird.

Im Impressum jeder Web-Seite müssen Angaben (Vorname, Nachname, e-mail-Adresse) zum Autor, bei Einrichtungen zum autorisierten Vertreter erfolgen.

Der Autor oder der autorisierte Vertreter hat auch bei Links (elektronische Querverweise) die Vorschriften des § 6 einzuhalten.

Für die zentralen Server ist das ZDV, für die dezentralen Server ist der dafür verantwortliche Dekan bzw. Leiter der Einrichtung oder der von diesem Beauftragte befugt, die Sperrung oder Löschung unzulässiger Einträge in Persönlichen Homepages anzuordnen bzw. vorzunehmen. In Zweifelsfällen entscheidet der Rektor im Rahmen der Rechtsaufsicht.

§ 6 Pflichten der Informationsanbieter

(1) Die für die Einstellung einer Information Verantwortlichen haben bei den Informationseinträgen die geltenden allgemeinen Gesetze zu beachten, vor allem darauf zu achten, daß die Vorschriften des Teledienstegesetzes, des Strafgesetzbuches, des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, die Bestimmungen des Presse- und Urheberrechts (z. B. Copyrights), wettbewerbsrechtliche Bestimmungen, die Rechte am eigenen Bild und die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Die Verantwortung umfaßt auch die Pflicht, im Falle von Verstößen gegen die geltenden Gesetze oder gegen die Bestimmungen dieser Verwaltungs- und Benutzungsordnung Maßnahmen zur Aufklärung oder Abhilfe, insbesondere zur Löschung rechtlich unzulässiger Einträge zu treffen. Der Rektor als Gesamtverantwortlicher für den Uni-Informationsdienst ist unverzüglich über unzulässige Einträge oder vorgetragene Beanstandungen zu unterrichten.

Eine Nutzung für private kommerzielle Zwecke, d. h. Einträge von Firmen oder Einträge, die unmittelbar auf kommerzielle Web-Seiten hinweisen, ist damit ausgeschlossen.

Verweise auf Unternehmen im Rahmen der Darstellung von Forschungskooperationen sind nur insoweit zulässig, als sie sich auf die Forschungsförderung durch das Unternehmen beziehen, weitere Hinweise oder Verweise (Links) auf Web-Seiten dieser Partner sind nicht zulässig, wenn diese unmittelbar kommerzielle Inhalte bieten.

(2) Die informationsbereitstellende Einrichtung oder berechtigte Person ist verpflichtet, den Publikationskodex für den Uni-Informationsdienst in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten.

(3) Der Präsident / der Rektor kann im Rahmen seiner Verantwortlichkeit gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Teledienstgesetzes die Sperrung oder Löschung unzulässiger Einträge im Uni-Informationsdienst und in den Persönlichen Homepages anordnen und durch den jeweiligen Verantwortlichen nach § 3 Abs. 5 dieser Allgemeinen Verwaltungs- und Benutzungsordnung oder durch das ZDV durchführen lassen.

Tübingen, den 19. Oktober 1998
Prof. Dr. Hans-Werner Ludwig
(Rektor)