Härtefallantrag - Wartezeitverbesserung
(korrekt : Sonderantrag auf Berücksichtigung bei der Vergabe von Studienplätzen im Rahmen der Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte, Nachteilsausgleich, Wartezeitverbesserung)
Dieser Antrag kann nur bei zulassungsbeschränkten Studienfächern und nur für das erste Fachsemester bei grundständigen Studiengängen gestellt werden und ist erforderlich für die Zulassung im Rahmen der Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte.
Unterlagen für die Teilnahme am Auswahlverfahren müssen Sie bei einem Härtefallantrag nicht beifügen.
Zuständig für die Bearbeitung ist das Studentensekretariat. Dort erhalten Sie bei Bedarf auch weitere Auskünfte.
Für das Wintersemester 2012/2013 ist am 15. Juli 2012 Bewerbungsschluss (Ausschlussfrist).
Hier erhalten Sie den Härtefallantrag für das Wintersemester 2012/2013
Allgemeine Informationen / Wichtige Hinweise :
Einen solchen Sonderantrag (sog. „Härtefallantrag“) können Sie nur zusammen mit dem Antrag auf Zulassung in das erste Fachsemester eines zulassungsbeschränkten Studiengangs/Teilstudiengangs stellen, da es im Zulassungsverfahren gemäß §§ 9, 12 Hochschulvergabeverordnung (HVVO) ausschließlich für diese Gruppe eine besondere „Härtefallquote“ gibt. Dieser Antrag kann somit bspw. nicht im Rahmen einer Bewerbung in ein höheres Fachsemester, in zulassungsfreie Studiengänge oder ins Zweitstudium gestellt werden.
Darüber hinaus sollten Sie vorab selbstkritisch prüfen, ob ein solcher Sonderantrag Aussicht auf Erfolg hat. Viele setzen auf diesen Sonderantrag zu große Hoffnungen. Nicht jeder Grund, den Sie als relevant ansehen, kann bei der Studienplatzvergabe als „Härtefall“ anerkannt werden. Es muss dargelegt werden, dass ein weiteres Zuwarten auf einen Studienplatz an der Universität Tübingen zu (weiteren) erheblichen Nachteilen führen würde.
Wenn Sie einen Sonderantrag stellen möchten, müssen Sie geeignete Nachweise beifügen. Beachten Sie dabei insbesondere, dass Ihr „Härtefall“ durch die beigefügten Belege so deutlich dargestellt werden muss, dass auch die diesen Antrag prüfende Kommission Ihre Argumente anhand der eingereichten Unterlagen nachvollziehen kann. Sie erleichtern die Bearbeitung Ihres Antrags, wenn Sie neben den erforderlichen Nachweisen eine eigene kurze schriftliche Begründung beifügen. Ihre Angaben werden selbstverständlich im Rahmen des Datenschutzes vertraulich behandelt.
§ 12 HVVO Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den im Hauptantrag genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
Kriterien
Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie auch als hart empfunden werden, rechtfertigt eine Zulassung als Härtefall. Vielmehr müssen in Ihrer Person so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass es Ihnen auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten. Es muss also eine besondere Ausnahmesituation vorliegen. Der Antrag kommt daher nur für wenige Personen in Betracht.
Beispiele (zitiert nach hochschulstart.de-info)
Sofern nicht weitere außergewöhnliche Umstände in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers hinzutreten, hat ein Härtefallantrag gestützt auf diese gesundheitlichen Gründe grundsätzlich keinen Erfolg:
- Ortsbindung wegen der Notwendigkeit häuslicher Pflege und Betreuung bei bestehender Erkrankung.
- Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder Berufs aus gesundheitlichen Gründen; eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich.
- Beschränkung in der Berufswahl infolge Krankheit; eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich.
Sofern nicht weitere außergewöhnliche Umstände in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers hinzutreten, hat ein Härtefallantrag aus sozialen oder familiären Gründen in diesen Fällen grundsätzlich keinen Erfolg:
- Das Studium kann nicht aus privaten Mitteln finanziert werden.
- Künftiger Wegfall einer Möglichkeit der privaten Finanzierung des Studiums bei weiterer Verzögerung des Studienbeginns.
- Bezug von Waisengeld, das während einer Ausbildung nur bis zu einem bestimmten Alter gewährt wird, wenn das Waisengeld bei weiterer Verzögerung des Studienbeginns nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
- Unterhalt durch berufstätigen Ehegatten.
- Auch der Ehegatte befindet sich noch in der Ausbildung; die finanzielle Lage erfordert daher nach eigener Auffassung einen sofortigen Studienbeginn.
- Bewerberin oder Bewerber ist verwitwet oder geschieden und will eigenen unterhaltsberechtigten Kindern durch das Studium den späteren Lebensunterhalt sichern.
- Finanzielle Schwierigkeiten der Eltern.
- Bewerberin oder Bewerber will möglichst bald die unter finanziellen Schwierigkeiten leidenden Eltern unterstützen oder versorgen oder für Geschwister sorgen.
- Bewerberin oder Bewerber ist Waise oder Halbwaise.
- Bewerberin oder Bewerber ist verheiratet.
- Bewerberin oder Bewerber hat ein Kind oder mehrere Kinder.
- Vater oder Mutter oder beide Eltern sind krank oder schwerbehindert.
- Vater oder Mutter oder beide Eltern sind Spätaussiedler, Heimatvertriebene, politisch oder rassisch Verfolgte oder Flüchtlinge aus der ehemaligen DDR.
- Körperbehinderung, Pflegebedürftigkeit oder Erwerbsunfähigkeit von Geschwistern.
- Herkunft aus einer kinderreichen Familie; alle oder fast alle Geschwister befinden sich noch in der Ausbildung.
- Notwendigkeit der baldigen finanziellen Unterstützung von Eltern, Geschwistern oder sonstigen Unterhaltsberechtigten.
- Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisher ausgeübten Berufs wegen Arbeitslosigkeit oder schlechter Berufsaussichten.
- Aufgabe des bisherigen Studiums oder Berufs aufgrund fehlender Motivation oder Eignung.
- Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisher ausgeübten Berufs aus Gewissensgründen.
- Behauptung besonderer Eignung für den an erster Stelle genannten Studiengang und den entsprechenden Beruf.
- Erfolgreiche Ableistung der vorgeschriebenen oder nach früherem Recht zu einer Verbesserung der Zulassungschancen führenden praktischen Tätigkeiten (z. B. Krankenpflegedienst, pharmazeutische Vorprüfung).
- Vorhandensein anrechenbarer Studienleistungen und/oder -zeiten.
- Langjährige theoretische Arbeit auf dem Gebiet des angestrebten Studiums.
- Bewerberin oder Bewerber steht schon im vorgerückten Alter.
- Wiederholte Ablehnung für den gewünschten Studiengang.
- Überschreiten einer wichtigen Altersgrenze bei einer weiteren Verzögerung des Studienbeginns (z. B. für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst oder für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis).
- Ohne sofortige Zulassung Verlust von gesetzlich vorgesehenen Studien- oder Prüfungserleichterungen.
- Ableistung eines Dienstes.
- Drohender Einberufungsbescheid zur Bundeswehr im Fall der Nichtzulassung.
- Regionale Beschränkung der Hochschulzugangsberechtigung.
- Ein im Ausland begonnenes Studium kann dort nicht beendet und soll deshalb hier fortgesetzt werden.
- Notwendigkeit hoher Aufwendungen für den Erwerb des Reifezeugnisses auf dem zweiten Bildungsweg.
Nachteilsausgleich Wartezeit
Im Rahmen der Auswahl nach Wartezeit kommt es auf die Anzahl der Halbjahre an, die seit dem Erwerb der Studienberechtigung (z. B. Abitur) verstrichen sind. Es können jedoch Umstände vorliegen, die den Erwerb der Studienberechtigung verzögert haben. Die Bewerberin bzw. der Bewerber wird dann weniger Wartezeit vorweisen. In diesem Fall wird bei der Auswahl nach Wartezeit ein früherer Zeitpunkt des Erwerbs der Studienberechtigung zugrunde gelegt. Die Bewerberin bzw. der Bewerber nimmt also an der Auswahl mit einer Wartezeit teil, die voraussichtlich ohne die Verzögerungen erreicht worden wäre.
Nachteilsausgleich Durchschnittsnote
Bei der Vergabe der Studienplätze ist die Durchschnittsnote ein wesentliches Auswahlkriterium. Auch bei der Entscheidung über Ihren Studienort wird auf die Durchschnittsnote zurückgegriffen. Leistungsbeeinträchtigungen, die Sie gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, würden sich daher bei der Studienplatzvergabe negativ auswirken. Werden derartige Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen, wird Ihr Zulassungsantrag mit einer verbesserten Durchschnittsnote am Vergabeverfahren beteiligt.

