Übernachtungskosten

 

Übernachtungsgeld wird bei einer mindestens zwölfstündigen Dienstreise gewährt, wenn diese sich über mehrere Kalendertage erstreckt. Darüber hinaus darf das Ende der Dienstreise nicht vor 03:00 Uhr oder der Antritt der Dienstreise nicht um oder nach 03:00 Uhr sein.

 

Übernachtungsgeld wird nicht gewährt, wenn

  • wegen der Benutzung eines Beförderungsmittels keine Übernachtungskosten angefallen sind,
  • der Dienstreisende eine unentgeltliche Unterkunft des Amtes wegen erhält.

 

Höhe des Übernachtungsgeldes

Das pauschale Übernachtungsgeld beträgt 20 Euro.

 

Bei Geltendmachung von Übernachtungskosten im Inland:

  • Unproblematisch sind Übernachtungskosten bis 84,40 Euro pro Nacht (mit Frühstück).
  • Höhere Übernachtungskosten ab 84,40 Euro pro Nacht (mit Frühstück) sind zu begründen.

Bei Geltendmachung von Übernachtungskosten im Ausland:

  • Unproblematisch sind Übernachtungskosten bis 124,80 Euro pro Nacht (mit Frühstück).
  • Höhere Übernachtungskosten ab 124,80 Euro pro Nacht (mit Frühstück) sind zu begründen.

 

Hotelliste

Im Downloadbereich von Dez. IV, Abt. 1 finden Sie eine Liste mit Hotels, die dem Land Baden-Württemberg rabattierte Kontingente anbieten. Bitte beachten Sie, dass die Liste für den Dienstgebrauch bestimmt ist und die Preisnachlasse nur bei Dienstreisen in Anspruch genommen werden können. Eine Veröffentlichung und Weitergabe an nichtberechtigte Dritte ist nicht gestattet. 

 

Hinweise

Sind in den Übernachtungskosten Frühstückskosten enthalten, wird das Tagegeld pro Tag um 20 % bei mehrtägigen Reisen gekürzt. Die Frühstückskosten sind bereits im Tagegeld enthalten.

 

Zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen für den Dienstreisenden ist darauf zu achten, dass die Rechnung des Hotels auf den Arbeitgeber/Dienstherrn ausgestellt ist.

 

Die Rechnung muss im Adressfeld folgende Angaben enthalten:

        

          Universität Tübingen (zwingend erforderlich)

          Institut/Seminar/Einrichtung

          z. Hd. von Herrn/Frau

          …..