Hinweise für Professorinnen und Professoren

 

Es ist dringend zu empfehlen, dass Professorinnen/Professoren –obwohl sie in Forschung und Lehre frei sind– Dienstreiseanträge stellen.

 

Unfallversicherungsschutz ist grundsätzlich nur gegeben, wenn die Reise zweifelsfrei zum Zweck der Erledigung von Dienstaufgaben diente. Es ist zu beachten, dass bei Nichtvorliegen einer Dienstreisegenehmigung o.g. Personengruppe stets die Beweislast dafür trägt, dass es sich um eine Dienstreise handelte und die Reise bzw. Teile der Reise nicht der privaten Lebensführung zu zuordnen ist. Mit Ausfüllen und Genehmigung eines Dienstreiseantrags (hier sind stets alle wesentlichen Daten zu Beginn und Ende der Dienstreise sowie Beginn und Ende des Dienstgeschäftes aufzunehmen) ist der Beweissicherungspflicht genüge getan. Das Vorliegen einer Genehmigung erleichtert die Abwicklung von Sach- oder Personenschäden, falls es auf der Reise zu einem Unfall kommt. Darüber hinaus ist die eindeutige Klärung solcher Einzelfälle entscheidend für die Inanspruchnahme etwaiger Pensionsansprüche.

 

Je nach Organisation der verschiedenen Fakultäten sind Dienstreise-anträge dem Dekanat vorzulegen. Insbesondere dann, wenn es sich um eine Abwesenheit von mehr als zwei Arbeitstagen handelt und Dienstaufgaben betroffen sind (beispielweise Lehrverpflichtungen während des Vorlesungszeitraums oder Aufgaben in der Selbstverwaltung), ist eine Anzeige der Reise (mindestens zehn Tage vor Reiseantritt) an den Dekan/die Dekanin erforderlich. Dem Dekan/der Dekanin obliegt es, die Erfüllung der Dienstaufgaben zu überwachen.


Dies gilt auch für entpflichtete oder pensionierte Professorinnen/ Professoren, die an der Universität weiterhin Lehr- und Forschungs-aufgaben ihres Faches wahrnehmen (vgl. § 11 Abs. 6 Landeshochschul-gesetz).