Uni-Tübingen

Frequently Asked Questions

1. Was kann geschützt werden?

Patentierbar sind Erfindungen aus „allen Gebieten der Technik“ erläutert das Deutsche Patentamt DPMA (Siehe hier). Dabei muss es sich aber nicht zwingend um neue Motoren oder Sensoren handeln. Auch eine neue Software lässt sich zum Patent anmelden, wenn sie mit einer „Technischen Lehre“ verknüpft ist. Oder eine transgene Pflanze, für die ein Erfinder nachweisen kann, dass sie ein ökonomisch relevantes Problem besser löst als vorhandene Nutzpflanzen. Der Technologietransfer berät Sie dazu gerne in jedem Einzelfall.

Neben Patenten gibt es weitere Schutzkategorien (Siehe hier). So ist das gesamte Logo der Eberhard Karls Universität Tübingen mit Palme, Schriftzug und Farbe als eigene Marke geschützt.

 

2. Wie sieht ein Patent aus?

Kernelemente eines Patentantrags sind die Patentansprüche, der bisherige „Stand der Technik“, eine Beschreibung der Erfindung, die sie auch gegenüber dem Stand der Technik einordnet, eventuell obendrein ergänzt durch Zeichnungen. Weitere Infos dazu sind hier.

 

3. Was passiert zwischen der Abgabe einer Erfindungsmeldung bis zum fertigen Patent?

Das hängt entscheidend davon ab, welche Strategie mit einem Patent verfolgt werden soll.

Am Beginn steht immer eine Recherche, ob bereits Veröffentlichungen oder Patente auf dem Gebiet einer neuen Erfindungsmeldung existieren. Wenn die Universität daraufhin Ihre Erfindung in Anspruch nimmt, könnte ein Standardablauf in groben Zügen so aussehen:

Als Prioritätsanmeldung starten wir mit einer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt DPMA. Ab dem Anmeldetag haben wir genau ein Jahr Zeit für Nachanmeldungen, mit denen wir einen Anspruch für weitere Länder sichern können. Dies gelingt idealerweise mit einer so genannten PCT-Anmeldung (engl. für Patent Cooperation Treaty, Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, weitere Infos siehe hier). Eine PCT-Anmeldung führt ihrerseits zu keiner Patenterteilung, gibt aber weitere 18 Monate Aufschub, bevor wir in allen Ländern, für die wir wirklich ein Patent anstreben, so genannte Nationalisierungen oder Regionalisierungen auf den Weg bringen müssen. Erst hier können jetzt Patente erteilt werden. Zuvor aber haben uns Prüfungs- und Recherchenberichte im Rahmen der Prio- und der PCT-Anmeldung wichtige Hinweise gegeben, welche Chancen wir haben, dass ein Patent auch erteilt wird.

Die Einhaltung aller Fristen ist unser Job. Der Technologietransfer wird sich rechtzeitig mit Ihnen über das weitere Vorgehen beraten.

Ein wichtiges Datum: 18 Monate nach dem Anmeldedatumdatum wird das zuständige Patentamt die Anmeldeschrift veröffentlichen, dann ist sie weltweit für jeden einsehbar und in Patentdatenbanken recherchierbar. Wichtig: Die so genannte Offenlegungsschrift stellt kein Patent dar und gibt kein Verbietungsrecht gegenüber Dritten. Erst wenn ein Patent erteilt ist, kann man gegen Dritte vorgehen, die das Patent anwenden ohne dafür Nutzungsrechte vom Patentinhaber erworben zu haben.

 

4. Wie lange ist ein Patent gültig?

Prinzipiell gilt ein Patent 20 Jahre ab dem Datum der Anmeldung. Bei Pflanzenschutzmitteln oder Pharmaka kann dieser Zeitraum um fünf Jahre verlängert werden. Weitere Infos sind hier.

Damit geht der Weg durch die Ämter (es kann Jahre dauern, bis ein Patent wirklich erteilt ist) zu Lasten der Nutzungsdauer eines Patents.

 

5. Kann ich etwas zum Patent anmelden und gleichzeitig meine Daten publizieren?

Ein ganz wichtiger Punkt. Bis zum Anmeldetag der Prioritätsanmeldung darf Ihre Erfindung noch nirgends bekannt sein. Ein Poster auf einer Tagung, eine Publikation oder ein Seminarvortrag im Institut, bei dem Sie Ihre Erfindung, vor allem auch technische Lösungen und Mechanismen einer Erfindung öffentlich präsentieren, bedeuten in der Regel das Aus für eine Patentanmeldung. Denn damit machen Sie Ihre Erfindung zum „Stand der Technik“. Prüfer bei Patentämtern recherchieren zunehmend via Internet auch Vortragsankündigungen oder Tagungsbände und dabei an erster Stelle oft auch eigene Publikationen der Erfinder.

Auch eine „öffentliche Verteidigung“ einer Dissertation, die eine Erfindung darlegt, die noch nicht zum Patent angemeldet worden ist, schafft hier Fakten. Jeder Patentprüfer kann dieses Datum später recherchieren und argumentieren, dass Ihre Erfindung an dem Tag eben veröffentlicht worden ist.

Sobald hingegen die Eingangsbestätigung eines Patentamts auf eine Prio-Anmeldung vorliegt, können Sie Ihre Ergebnisse veröffentlichen, ohne dass dies noch „neuheitsschädlich“ für eine Patentanmeldung ist.

Ein kniffliger Fall ist auch die Veröffentlichung von Dissertationen. Wir bitten Sie daher mit dem Einreichen einer Erfindungsmeldung nicht bis kurz vor der Veröffentlichung zu warten. Denn es sind Vorarbeiten nötig.

So brauchen wir einige Wochen, um eine Erfindungsmeldung initial bewerten und einschätzen zu können. Eine Patentrecherche ist nicht in einer halben Stunde gemacht. Das Gesetz gibt uns für diese Prüfung sogar vier Monate, einen Zeitraum, den wir in aller Regel nicht ausschöpfen werden. Auch benötigt ein Patentanwalt noch etwas Zeit, der eine Anmeldeschrift erst entwerfen muss, sobald wir ihn beauftragt haben.

Je eher Sie mit uns Kontakt aufnehmen und wir uns zusammensetzen, desto reibungsloser der gesamte weitere Ablauf, einschließlich Ihrer Pläne für Publikationen. Desto besser lassen sich auch weitere Optionen diskutieren: Vor Gesprächen mit Firmenvertretern lassen sich Geheimhaltungsvereinbarungen schließen, die wir für Sie auf den Weg bringen – ein Anruf genügt. Auch lässt sich eine fertige Diplom- oder Doktorarbeit für eine Weile im „internen“ Umlauf halten.

Mitunter kann es auch nach Prio-Anmeldung sinnvoll sein, eine Erfindung geheim zu halten. Erst 18 Monate später wird eine Patentanmeldung von den Ämtern veröffentlicht – für einen Firmengründer ist das kostbare Zeit für die eigene Vorbereitung, bevor die Konkurrenz etwas checkt.

 

6. Warum erst anmelden und dann publizieren?

Weil es das Gesetz in den meisten Ländern so will. Patente gibt es nur für Erfindungen, die gegenüber dem so genannten „Stand der Technik“ neu sind. Das sind sie nicht mehr, sobald irgendwo auf der Welt eine Erfindung bereits beschrieben, veröffentlicht worden ist.

 

7. Muss für eine Patentanmeldung bereits ein Prototyp vorliegen oder reicht die allgemeine Beschreibung einer Idee aus?

Das hängt sehr davon ab, auf welchem Gebiet sich eine Erfindung bewegt. Patentierbar werden Erfindungen meist erst dadurch, dass ein Beleg dafür präsentiert wird, wie sie tatsächlich leisten, was Erfinder mit ihr bezwecken möchten. Im Fachjargon heißt der Oberbegriff „Proof of Concept“.

Bei physikalischen oder ingenieurswissenschaftlichen Erfindungen kann unter Umständen auch eine plausible Ideenskizze genügen. Je konkreter allerdings eine Anwendung beschrieben wird, desto höher die Chancen auf ein Patent und auf eine Verwertung. Potentielle Kunden werden auf ein Technologieangebot, das einen Prototyp fix und fertig präsentiert, womöglich gar bei einer Live-Demonstration, viel eher aufmerksam als auf eine noch vage Absichtserklärung.

Was für eine Ingenieurserfindung dabei der Prototyp eines neuen Geräts ist, bleibt in anderen Bereichen, etwa bei neuen Pharmaka oder chemischen Katalysatoren der Wirkungsnachweis. Patentämter fordern auch immer stärker ein, dass ein potentieller neuer pharmakologischer Wirkstoff zumindest schon im Tiermodell seine Fähigkeiten unter Beweis gestellt hat.

 

8. Was prüft das Patentamt bei einer Anmeldung?

Es geht im Wesentlichen um die drei Schlüsselbegriffe: Neuheit, Erfinderische Höhe und Gewerbliche Anwendbarkeit. Zu den im Detail oft sehr komplexen Fragen beraten wir Sie gerne direkt. Rufen Sie uns an. Weitere Infos dazu sind hier und hier.

 

9. Wieviel kostet mich die Patentanmeldung?

Finanziell gesehen gar nichts. Die Kosten der Patentierung trägt die Universität. Jedoch brauchen wir unbedingt während des oft jahrelangen Anmeldeverfahrens und für eine Verwertung immer wieder Ihre Mitarbeit als Diskussionspartner und auch ganz konkret, etwa beim Verfassen eines Technologieangebots. (Siehe dazu auch Irrtümer: „Der bürokratische Aufwand, eine Erfindung anzumelden, ist für mich zu hoch“ und „Mein Part ist nach Abgabe der Erfindungsmeldung erledigt“)

10. Welchen Nutzen haben gewerbliche Schutzrechte überhaupt für die Gesellschaft?

Patente sind ein historisch gewachsenes Instrument, um technologischen Fortschritt zu fördern. Ein Hauptziel: Dafür zu sorgen, dass Erfindungen aus Furcht vor Nachahmern und Konkurrenz nicht in der Schublade bleiben. Das Patent ist just als Anreiz gedacht, damit ein Erfinder seine Idee eben auch veröffentlicht. Denn als Kompensation gewährt es dem Erfinder für einen begrenzten Zeitraum ein Verbietungsrecht. Er kann selber bestimmen, ob andere seine Erfindung nutzen dürfen und, wenn ja, zu welchen Konditionen. In letzterem Fall vergibt er eingeschränkte oder auch uneingeschränkte Nutzungsrechte durch Lizenzen.

Die Möglichkeit, eine Erfindung exklusiv für einen begrenzten Zeitraum zu nützen und ohne Konkurrenten am Markt Gewinn zu erzielen, gilt vielen Experten als Garant für Innovation und technologische Weiterentwicklung. Denn erst so lohnt es sich auch ökonomisch, in Erfindungen und innovative Weiterentwicklungen zu investieren. (Siehe auch hier und hier).

18 Monate nach Prioritätsanmeldung wird jede Patentanmeldung veröffentlicht, wird damit zum Stand der Technik, den niemand ein zweites Mal erfinden muss, sondern vielmehr zum Ausgangspunkt eigener Erfinderischer Tätigkeit nehmen kann. Das Rad muss und kann somit kein zweites Mal erfunden werden.

Zugleich wird sichergestellt, dass Erfindungen für jedermann einsehbar werden. Anders als die Archive vieler wissenschaftlicher Journals sind Patentdatenbanken für jedermann zugänglich und eine wertvolle Recherchequelle – auch für Grundlagenforscher, die sich auf Ihrem Gebiet über Neuerungen informieren möchten.

 

11. Bedeutet ein Patent automatisch auch ökonomischen Gewinn?

Mitnichten. In der Regel muss eine Erfindung, gerade wenn sie aus der Grundlagenforschung kommt, erst noch umfassend weiter zur Marktreife entwickelt werden. Ganz wichtig dabei: Ohne langfristige Zusammenarbeit mit Ihnen als den Erfindern und damit als den Know-How-Trägern sinken die Chancen dafür enorm. Ideal ist es oft, wenn es uns gelingt, Industriepartner zu finden, die mit Ihnen zusammen während der jahrelangen Anmeldungsphase kommerziell interessante Anwendungen einer Erfindung entwickeln.

 

12. Blockieren Patente nicht viel eher den wissenschaftlichen Fortschritt? Gerade Hochschulen können sich im Zweifel teure Lizenzen von Firmen nicht leisten, wenn Sie solche Erfindungen für eigene Forschungen brauchen.

Müssen sie im Zweifel auch gar nicht. Das Patentgesetz nimmt ausdrücklich „Versuchszwecke“ und Forschung für „nichtgewerbliche“ Zwecke von der Pflicht zur Lizenzierung aus (§11 Patentgesetz).

Gewiss gibt es hier Gerangel im Einzelfall. So berichtete das Journal Nature erst im April 2011, dass ein „Alzheimer’s Institute of America“ (AIA) versucht, auch Grundlagenforscher an staatlichen Forschungseinrichtungen und Unis wegen vermeintlicher Patentverstöße abzumahnen und zu zweifelhaften Lizenzzahlungen zu zwingen. Andere negative Schlagzeilen macht der Streit um die Gen-Diagnostik von Brustkrebs, den die Firma Myriad Genetics mit klinischen Instituten führt, die Patientinnen solche Tests kostengünstige anbieten möchten.

Und doch bleiben dies Einzelfälle. In der Summe sprechen auch aktuelle Studien dafür, dass Patente Forschung und Wissenschaft, einschließlich Grundlagenforschung, enorm fördern können (Siehe dazu Irrtum: „Patente blockieren eher Forschung und technologische Entwicklung, als dass sie beides beflügeln“).

13. Wird der Erfinder zugleich der Patentinhaber?

Bei Erfindungen, die jemand im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit macht: Nein. Seit 2002 gilt das in der Industrie schon immer gültige Arbeitnehmererfindungsgesetz auch für alle Angestellten einer Universität. Dieses Gesetz legt seither fest, dass Sie Erfindungen, die Sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, dem Arbeitgeber melden. Und ganz praktisch: Das Formular für eine Erfindungsmeldung finden Sie hier.

Die Eberhard Karls Universität Tübingen hat nach Eingang Ihrer Meldung vier Monate Zeit, zu entscheiden, ob sie Ihre Erfindung in Anspruch nehmen möchte. Ist das der Fall, verpflichtet sie sich zur Anmeldung eines Patents.

Angenommen, das Patent wird später erteilt, dann ist die Universität Patentinhaberin. Alle Erfinder werden aber auf Dauer einer Patentanmeldung genannt und erhalten selbstredend eine – durchaus beträchtliche – Beteiligung an allen Erlösen, die mit der Erfindung erzielt werden.

Gibt die Universität hingegen binnen vier Monate nach Meldungseingang Ihre Erfindung frei, dann entscheiden Sie, ob und wie Sie zum Patent anmelden möchten, müssen eine eventuelle Anmeldung allerdings auch selbst finanzieren.

 

14. Was bekomme ich für meine Erfindung?

Gelingt es uns, ein Patent etwa über einen Lizenzvertrag zu verwerten, erhalten die Erfinder 30 Prozent der Bruttoeinnahmen. Außerdem fließt ein beträchtlicher Teil vom Rest als Forschungsförderung an das Institut, an dem Sie arbeiten. Weitere Einzelheiten (Siehe auch Irrtümer „An meinem Patent verdient nur die Universität „ und „Es bringt mir gar keine Vorteile, meine Erfindung zu melden“).

 

15. Wo gilt der Patentschutz?

In allen Ländern, in denen ein Patent erteilt wurde.

 

16. Was passiert bei einer Patentverletzung?

Ein Fall, den wir zugegebenermaßen noch nicht hatten. Prinzipiell ist es Aufgabe eines Patentinhabers, Rechtsverletzungen nachzuweisen. Will sagen: Eine aktive Recherche nach Patentverletzungen ist nötig. Danach gilt es, seine Ansprüche durchzusetzen. Gibt ein Produktpirat seine illegalen Aktivitäten nicht auf, sind Klagen vor Gerichten in allen Ländern erforderlich, in denen man Patente hält und seine Rechte durchsetzen möchte. Große Konzerne leisten sich dafür ganze Abteilungen, die Möglichkeiten einer Universität sind bei diesem Problem bescheidener, wenngleich beileibe nicht Null. Weitere Infos sind hier.

 

17. Ist es erlaubt, Patente zu kaufen, um deren Markteinführung zu verhindern?

Nein, obwohl so was in der Industrie schon vorgekommen sein soll. Im Fachjargon geht es um Sperrpatente. Es ist ausdrücklich die Intention des Patentgesetzes, dass Patente genutzt werden. Unter Umständen gibt es gar das juristische Instrument einer Zwangslizenz, wenn ein Patent auf eine wichtige Erfindung ungenutzt bleibt, da ein Hersteller es selbst nicht nutzt und auch keine Lizenzen vergibt. Manche Länder fordern vom Patentinhaber sogar den regelmäßigen Nachweis, dass er sein Patent verwendet.

Für eine Universität ist dies überhaupt kein Thema, unser Ziel ist ausdrücklich der Technologietransfer, gerade damit Erfindungen aus einer Hochschule auch am Ende in Produkte münden. In Lizenzverträgen streben wir so genannte Nutzungsklauseln an („Best-Effort“), um sicher zu sein, dass ein Lizenznehmer die Erfindung weiterentwickelt.

 

18. Gehört mir meine Erfindung?

Haben Sie eine Erfindung im Rahmen ihrer Anstellung gemacht, ist die Antwort: Nein. Sie gehört nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz dann der Eberhard Karls Universität Tübingen. Anders ist es bei einer freien Erfindung (Siehe „Was ist eine freie Erfindung und ein freier Erfinder?“).

 

19. Muss ich meine Erfindung auf jeden Fall meinem Arbeitgeber melden?

Ja. Der Paragraph 18 im Arbeitnehmererfindungsgesetz legt fest, dass Angestellte alle Erfindungen, auch freie Erfindungen, ihrem Arbeitgeber melden müssen. Gerade auch, damit dieser prüfen kann, ob es sich um eine freie Erfindung oder eine Diensterfindung handelt. Siehe dazu auch die Fragen:

20. Was ist eine freie Erfindung und was ist ein freier Erfinder?

Eine freie Erfindung ist dann gegeben, wenn Sie Ihre Erfindung gänzlich unabhängig von Ihrer dienstlichen Tätigkeit entwickelt haben. Ein hypothetisches Beispiel: Wer als Briefträger arbeitet und daheim in der Garage einen neuen Propellerantrieb für Modellflugzeuge entwickelt, hat mit großer Wahrscheinlichkeit eine freie Erfindung gemacht. Wer hingegen als Mitarbeiter in einem Automobilkonzern einen neuen Antrieb für Automotoren entwickelt, und sei es in der Garage daheim, macht am Ende sehr wahrscheinlich eine „Diensterfindung“, da sie inhaltlich in unmittelbarem Kontext zu seiner Arbeit steht.

Um hier Klarheit zu schaffen, müssen Arbeitnehmer grundsätzlich alle Erfindungen, sofern sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, dem Arbeitgeber melden. Dieser entscheidet darüber, ob eine freie Erfindung vorliegt.

 

21. Was, wenn ich als Stipendiat nicht an der Uni angestellt bin und eine Erfindung mache?

Dies hängt vor allem von Ihrem Stipendiengeber ab. Sehr oft sind Sie ihm gegenüber nicht verpflichtet, Ihre Erfindung zu melden. Meist auch nicht gegenüber der Eberhard Karls Universität Tübingen. Prinzipiell sind Sie dann „Freier Erfinder“ (Siehe dazu auch: Was ist eine freie Erfindung und ein freier Erfinder?)

Wir vom Technologietransfer könnten auch in dem Fall trotzdem für Sie tätig werden, wenn:

- es Miterfinder gibt, die an der Eberhard Karls Universität angestellt sind und

- Sie die Rechte an Ihren Erfindungsanteilen der Eberhard Karls Universität Tübingen übertragen.

 

22. Wer ist Miterfinder?

Jeder, der einen erfinderischen Beitrag zu einer Erfindung gemacht hat. Wer Ideen zu einem Schlüsselexperiment für die Suche nach einem neuen Wirkstoff beigetragen hat, ist Miterfinder. Wer hingegen bei diesem Experiment nur Messungen im Auftrag ausführte, leistet damit in der Regel keinen erfinderischen Beitrag. Wichtig sind auch hier Transparenz und Fairness: Auf einer Erfindungsmeldung müssen auf jeden Fall alle Miterfinder genannt sein. Wird jemand übergangen, kann er später dagegen juristisch vorgehen.