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serielle Quellen in Lehensbücher und Lehensregister
Zurück zum Anfang Zurück zur Startseite Definition der Quellengattung Eine allgemein gültige Definition dieses mit vielen Namen bedachten Quellentyps neben Lehensbuch begegnet auch Lehensbrief- oder Lehensaktregister, Mannbuch, Lehenskopial oder Lehensverzeichnis ist kaum zu erstellen. Lehensbücher sind im allgemeinen in Buchform angelegte Verzeichnisse erfolgter Belehnungen, die i. d. R. nach Lehensmännern geordnet sind. Es begegnen jedoch auch Lehensbücher, die eine topographische Ordnung aufweisen, oder die wegen der sukzessiven Niederschrift der Einträge grob chronologisch geordnet sind. Lehensbücher werden dann als solche bezeichnet, wenn die Einträge dem Muster [Lehensmann] hat zu Lehen [Lehensobjekt] folgen, also einen Zustand ausdrücken, während in Lehensregistern die Formel [Lehensmann] hat empfangen zu Lehen [Lehensobjekt] üblich ist, die folglich eine Handlung beschreibt. Zu unterscheiden ist bei den Lehensregistern weiter zwischen Lehensaktregistern, die nur Einträge über den Belehnungsakt enthalten, und Lehensbriefregistern, die den Urkundentext der Lehensbriefe zumindest auszugsweise wiedergeben. Das bezeichnendste Unterscheidungsmerkmal zwischen Lehensbuch und Lehensregister ist jedoch, dass im Buch Datierungen der Einträge fehlen, während sie im Register vorhanden sind. Zwischen beiden Formen treten jedoch auch Mischtypen auf. Lehensbücher sind fast immer auf einen bestimmten Lehensherrn bezogen, der die unter seiner Regierung erfolgten Belehnungen in einem Codex niederschreiben lässt. Da Lehensbücher nicht selten der herrscherlichen Repräsentation von Stärke und Macht dienten und entsprechend wertvoll ausgestattet wurden, sind Fortschreibungen von Lehensbüchern der Rechtsvorgänger durch ihre Nachfolger selten.Zurück zum Anfang Zurück zur Startseite Rechtshistorische Grundlagen: Lehenswesen und Lehensherrschaft Die wissenschaftliche Sprachregelung versteht unter dem Lehenswesen heute in erster Linie das adelige oder vasallitische Leihe-Treueverhältnis zwischen einem Lehensherrn und einem standesmäßig niedriger stehenden i. d. R. adeligen Lehensmann. Die bäuerlichen bzw. städtisch-gewerblichen Formen der Leihe fallen im eigentlichen Sprachgebrauch nicht unter den Begriff Lehenswesen, werden jedoch häufig mit zahlreichen Komposita begrifflich unter das Lehenswesen subsumiert. Die mittelalterlichen Quellen unterscheiden gelegentlich zwischen adeligem Mannlehen und bäuerlichem Erblehen (auch Zinslehen), doch verwischen sich im Spätmittelalter die terminologischen Grenzen zwischen beiden Bereichen, so dass häufig nicht erkennbar wird, ob ein verliehenes Gut Mann- oder Erblehen ist. Eigenständige serielle Quellen wie Lehensbücher oder Lehensbriefe und -reverse entstehen jedoch lediglich im Zusammenhang mit dem adeligen oder vasallitischen Lehenswesen, das bäuerliche Lehenswesen dokumentiert sich häufig in anderen Quellenarten wie Urbaren oder sogenannten Salbüchern. Das Lehenswesen unterscheidet sich in zwei wesentlichen Punkten von anderen Herrschaftsformen: zum einen hat der die Lehensherrschaft Ausübende der Lehensherr i. d. R. keine geldwerten Vorteile von der Lehensbindung, wie dies beispielsweise bei der Grundherrschaft der Fall ist. Zum andern eignet der durch das Lehensverhältnis entstehenden Bindung zwischen den Vertragspartnern Lehensherr und Lehensmann kein herrschaftliches Verhältnis. Lehensherrschaft im mittelalterlichen Sinne bedeutet einen vertragsähnlichen Zustand zwischen einem Lehensherrn und einem Lehensmann, dessen Inhalt ein gegenseitiges Treueverhältnis ist. Diesem Treueverhältnis liegt von Seiten des Lehensmannes die Verpflichtung zu Grunde, dem Herrn mit auxilium et consilium zur Seite zu stehen, wobei auxilium im äußersten Fall auch den Lehensdienst mit der Waffe bedeuten kann. Der Lehensherr hingegen bringt mit Schutz und Schirm für den Lehensmann sowohl Schutz vor fremder Gewalt als auch Rechtsschutz und Rechtsfrieden in das Treueverhältnis ein. Der Lehensherrschaft eignet außerdem ein genossenschaftliches Element, indem die Lehensmänner in Form des consilium an Entscheidungen beispielsweise im Lehensgericht beteiligt werden. Die Folge ist die mögliche Verwerfung der vom Lehensherrn aufgestellten Rechtsnormen durch die Lehensmänner. Lehensherrschaft erhebt also keinen Anspruch auf Herrschaft im heutigen Sinne des Verhältnisses zwischen einem übergeordeten Herrscher und einem ihm unterworfenen Untergebenen, sondern ist eine moralisch-ideale und aktive Beziehung von Nehmen und Geben. Moralisch-ideal durch das gegenseitig geschuldete Treueverhältnis, aktiv durch die Verleihung eines Lehens und dessen Widerpart von auxilium et consilium. Dennoch ist das Lehenswesen ein hierarchisch gegliedertes Ganzes, dessen Teile Gesetzen unterworfen waren, die ihnen ihre jeweilige Rolle zuwiesen. In diesen Bereich gehört auch der Repräsentationswille des Lehensherrn, der sich über eine große Schar an Lehenmännern definiert. Zweck der Anlage von Lehensbüchern war also nicht die Verwaltung von herrschaftlicher Macht oder herrschaftlicher Einkünfte, sondern eine Art Besitzstandsverwaltung, die garantieren sollte, einmal ausgegebene Lehen nicht an die Vasallen zu verlieren. Da die Lehen dem Einfluß des Lehensherrn durch die Verleihung weitestgehend entzogen waren, musste er darauf achten, seinen Nachfolgern schriftliche, rechtlich verbindliche Instrumente zu hinterlassen, die diesem den Lehensbesitz aufzeigten. Dies geschah einerseits durch den Empfang des Lehensreverses, in dem der Lehensmann die vollzogene Belehnung zu bestätigen hatte und der im Archiv des Lehensherren verwahrt wurde, andererseits in Württemberg seit etwa 1360 durch die Anlage von Lehensbüchern, in denen die Belehnungen in grob chronologischer Form eingetragen wurden. Zurück zum Anfang Zurück zur Startseite Historische Entwicklung Erste Zeugnisse von Lehensbüchern sind aus der Karolingerzeit überliefert (Capitulare de iustitiis faciendis von 811-13). Die kaiserlichen Boten waren beauftragt, die Vasallen und die von ihnen empfangenen Lehen zu registrieren, wobei ihnen hier schon die Formel [Lehensmann] habet in beneficio [Lehensobjekt] vorgegeben wurde. In der Folge verschwindet die Gattung Lehensbuch und taucht erst im 13. Jahrhundert wieder in Verbindung mit den Urbaren auf. Nachrichten über Lehen sind innerhalb der Urbare zunächst unter dem gerade behandelten Ort und Gut aufgeführt (nach der Formel hic habet in beneficio [Lehensmann]), später in eigenen Abschnitten, immer noch nach Orten geordnet, bis sich die Person des Vasallen als Ordnungsprinzip durchsetzt. Der Codex Falckensteinensis von 1180 mit der Unterscheidung in Passivlehen und deren Aftervasallen sowie in Aktivlehen und deren Vasallen bildet für seine Zeit eine Ausnahme (Monumenta Boica, Bd. 7). Es werden ab der Mitte des 13. Jahrhunderts innerhalb der Urbare mehr und mehr Vasallenverzeichnisse angelegt, die die ihnen verliehenen Lehen aufführen. Ab dem frühen 14. Jahrhundert begegnen erste separate Aufzeichnungen über Belehnungen, die sich bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts immer mehr durchsetzen, wodurch die Herauslösung aus dem Urbar vollzogen wird. Die neue Quellengattung Lehensregister oder Lehensbuch spielte im 14. Jahrhundert eine große Rolle, da das der Mündlichkeit verpflichtete Lehenswesen hierdurch ersten schriftlichen Niederschlag erhielt. Die Gründe für das Anlegen eines Lehensbuches konnten vielfältig sein: Besitzwechsel, Herrenfall (der Tod des Lehensherrn), Heimfall einer ganzen Herrschaft, Teilung einer Herrschaft, Unsicherheit über die Lehensverhältnisse und Schlichtung von oder Vorbeugung vor Streitigkeiten, doch auch der Sinn für Ordnung eines Landesherrn oder einfach die Nachahmung von Nachbarfürsten konnten für die Anlage ausschlaggebend sein. Die Vorteile, ein Lehnsregister zu besitzen, wurden rasch erkannt: es wurde eine eindeutige Zuordnung der Lehen zu den Lehensmännern ermöglicht, es wurde ein Instrument gefunden, das Streitigkeiten zwischen den Lehensmännern schlichten konnte, der Vasall hatte die Möglichkeit zu überprüfen, ob er nach einem Herrenfall wieder alle Lehen erhalten hatte und die Angaben der Lehensmänner, die vor der Neubelehnung nach einem Herrenfall über die besessenen Lehen zu machen waren, wurden für den neuen Lehensherren überprüfbar. Mit der Zunahme der Schriftlichkeit auch im Lehenswesen und der Durchsetzung des Tausches von Lehensbrief und Lehensrevers nahm die Bedeutung der Lehensbücher mehr und mehr ab, da sie zwar als Beweismittel bei Lehensgerichtsprozessen zugelassen waren, gegenüber den Urkunden jedoch nicht den gleichen Stellenwert besaßen. Lehensregister mit datierten Einträgen gewannen stärker an Bedeutung, da durch die Pluralvasallität (d.h. ein Lehensmann ist Vasall von mehreren Lehensherren) und die zunehmende Mobilität die aktuelle Bestandsaufnahme und die Überwachung des Lehensbesitzes und der Vasallenschaft nötig wurden. Zurück zum Anfang Zurück zur Startseite Forschungslage Der Quellentyp Lehensbuch ist durch die eigentlich als Einleitung zur Edition des Lehensbuches Friedrichs des Strengen, Markgrafen von Meißen und Landgrafen von Thüringen, gedachten Arbeit von Woldemar Lippert schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts detailliert beschrieben worden1. Der Schwerpunkt der Arbeit Lipperts liegt in räumlicher Sicht auf dem Alten Reich einschließlich belgischer und niederländischer Gebiete und der Schweiz, in zeitlicher Sicht zwischen dem späten 12. Jahrhundert und dem 15. Jahrhundert Lippert stützt sich auf eine beträchtliche Quellenzahl Lehensbücher aus annähernd 220 Herrschaften seit dem Aufkommen des Quellentyps bis etwa 1800 , die in einem Register aufgeschlüsselt werden. Besonders wertvoll wird die Publikation Lipperts dadurch, dass er sowohl Editionen als auch die Fundorte in den Archiven bei den Lehenbüchern nennt (dies jedoch auf dem Stand von 1903). In der Nachfolge Lipperts wurden Lehensbücher nur einzeln im Zuge von Editionen untersucht, wobei hier naturgemäß verstärkt regionale Besonderheiten im Mittelpunkt stehen. Bei Betrachtung des Lehenswesens einer Herrschaft waren nun nicht mehr die Lehensbücher selbst Untersuchungsgegenstand (Aufbau, Anlage...), sondern es waren die darin enthaltenen Einträge, die als Quelle für die Untersuchung dienten. Zu den Quellen des Lehenswesens der Grafschaft Württemberg im Spätmittelalter ist unlängst eine umfassende Arbeit erschienen2. Eine diesem Werk beiliegende CD-ROM enthält sämtliche Belehnungen durch württembergische Grafen und Herzöge bis zum Jahr 1500 in Tabellenform und ergänzt auf diese Weise die sogenannten Württembergischen Regesten aus dem Jahr 1916. Zurück zum Anfang Zurück zur Startseite Zur Überlieferungslage Durch den Verlust der ersten acht württembergischen Lehensbücher für den Zeitraum zwischen 1344 und etwa 1470 ist die Quellenlage für das Spätmittelalter relativ eingeschränkt. Der Inhalt der Belehnungen ist jedoch im Repertorium des HStA Stuttgart zum Bestand A 157 (Lehenleute) und durch die originalen Lehensbriefe und Lehensreverse in diesem Bestand bekannt, so dass auf sie als Primärquellen zurückgegriffen werden muss. Mit den Lehensbüchern 1 bis 12 ist ab dem Jahr 1480 eine fast ununterbrochene Reihe solcher Bücher bis 1627 erhalten.
Weitere wichtige Quellen in Ergänzung zu allen Lehensbüchern sind je ein Orts- und ein Personenregister, die beide zwischen 1620 und 1630 entstanden sind (HStA Stuttgart, Bestand A 157, Bü 929-930). Zurück zum Anfang Zurück zur Startseite Formaler Aufbau Der formale Aufbau eines Lehensbuches ist stark davon abhängig, ob das Buch aktuell geführt wurde oder ob es eine Kompilation anderer Quellen darstellt. Die Kompilation aus anderen Quellen ist der eigentlich ältere Typ und bildet häufig den Anfang einer in der Folge aktuell geführten Reihe von Lehensbüchern. Dies dürfte auch in Württemberg so gewesen sein, die Anlage der Lehensbücher B-G ist jedoch bedingt durch deren Verlust 1944 nicht mehr zu rekonstruieren. Lehensbuch A3, angelegt vor 1359 und nach 1362 häufiger benutzt, beginnt mit 14 folia, auf denen die Belehnungen der Jahre 1344 bis 1362 beschrieben sind (nach den Formeln [Lehensmann] hat ze lehen [Lehensobjekt] oder [Lehensmann] hat ze lehen enpfangen [Lehensobjekt]), gefolgt von Einträgen in chronologischer Reihenfolge (lediglich gestört durch spätere Nachträge). Dies ist ein Beleg dafür, dass im Jahr 1362 bei der alleinigen Regierungsübernahme Eberhards II. erkannt wurde, dass eine Kompilation der Lehensgüter in einem Lehensbuch zweckmäßig sei und dass das Buch im Anschluss laufend als Lehensaktregister weitergeführt wurde4. Ab 1369 (fol. 29) mehren sich Einträge, die datiert sind, oder die gar den ganzen Urkundentext von Lehensbriefen enthalten, das Lehensbuch wird also partiell zu einem Lehensbriefregister (etwa 15% der 499 Einträge im Lehensbuch A sind exakt zu datieren, 42 Einträge 39 Lehensbriefe und 3 Lehensreverse geben den Wortlaut der Urkunden wieder). Über den Aufbau der Lehensbücher B-G kann nur schwer eine Aussage getroffen werden, doch ist durch die Aufnahme der Lehensbucheintragungen in das Repertorium zum Bestand A 157 im HStA Stuttgart zu rekonstruieren, dass die Einträge eine grobe chronologische Reihenfolge in den Lehensbüchern aufweisen. Die Einträge waren in der Regel datiert. Ob sie den Text der Lehensbriefe wiedergaben (also als Lehenskopial oder Lehensbriefregister geführt wurden), ist nicht mehr festzustellen. Grundlage für die Anlage von Lehensbüchern waren mündliche Aussagen der Vasallen oder von ihnen eingereichte Zettel, auf denen die bisher von ihnen besessenen Lehen aufgelistet waren. Diese Zettel entwickelten sich seit dem 14. Jahrhundert zu den Lehensreversen, die im HStA Stuttgart den Großteil der Urkunden des Bestandes A 157 ausmachen. Zurück zum Anfang Zurück zur Startseite Inhalt der Lehensbücher Im Lehensbuch oder Lehensregister sind Einträge über erfolgte Belehnungen enthalten, die entweder für die gesamte Vasallenschaft nach einem Herrenfall fällig wurden oder die individuell nach jedem Mannfall vonnöten waren. Je nach Quellentyp handelt es sich um kurze undatierte Notizen nach der Formel [Lehensmann] hat zu Lehen [Lehensobjekt] (Lehensbuch), um datierte Notizen nach der Formel [Lehensmann] hat zu Lehen empfangen [Lehensobjekt] (Lehensaktregister) oder um die Eintragung von Teilen oder des gesamten Lehensbriefes (Lehensbriefregister, Lehenskopial). Die scheinbar systematische Anlage der württembergischen Lehensbücher durch die württembergischen Grafen bzw. Herzöge darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Lehensbücher bei weitem nicht alle erfolgten Belehnungen überliefern. Für eine vollständige Rekonstruktion der Lehensverhältnisse bedarf es der Einbeziehung der Lehensurkunden und anderer überlieferter Quellen. Eine Untersuchung des Anteils der in den Lehensbüchern überlieferten Belehnungen gegenüber den durch Lehensurkunden belegten Belehnungen hat ergeben, dass die württembergischen Lehensbücher nur etwa 65% der tatsächlich erfolgten Belehnungen überliefern. Für Territorien mit schmaler urkundlicher Quellenlage wirft diese Tatsache erhebliche Probleme in der Erfassung des Lehensbesitzes eines Lehensherren auf. Zurück zum Anfang Zurück zur Startseite Ertrag für die Forschung Lehensbücher sind in erster Linie Quellen für die Besitz- und Territorialgeschichte des Lehensherrn und für die Familien der belehnten Lehensmänner, für letztere sind sie eventuell auch interessant für genealogische Forschungen. Nebenbei sind Lehensbücher aber auch wertvolle Zeugen für die Wirtschaftsgeschichte und die Siedlungsgeographie sowie seltener da hierüber nur wenige Einträge in den Lehensbüchern gemacht wurden für die Verfassungs- und Rechtsgeschichte eines Territoriums. Darüber hinaus finden sich in Lehensbüchern Hinweise für die Orts- und Flurnamenforschung. Zurück zum Anfang Zurück zur Startseite Literatur 1. Untersuchungen Baum, Hans-Peter: Der Lehenhof des Hochstifts Würzburg im Spätmittelalter (1303-1519). Habilitationsschrift (mschr.), Würzburg 1990. Bechstein, Friedrich: Die Beziehungen zwischen Lehensherr und Lehensträger in Hohenlohe seit dem 13. Jahrhundert, Diss. jur, Tübingen 1965. Berns, Wolf-Rüdiger: Personelles Element und Herrschaft im 14. Jahrhundert. Beobachtungen zur Lehnspolitik des Erzbischofs Balduin von Trier (1307-1354). In: Politik, Gesellschaft, Geschichtsschreibung. Giessener Festgabe für F. Graus zum 60. Geburtstag, hrsg. von H. Ludat und R.C. 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Pietsch, Walter: Die Entwicklung des Territoriums der Herren von Eppstein im 12. und 13. Jahrhundert vornehmlich aufgrund ihrer Lehensverzeichnisse. In: Hessisches Jahrbuch für Landesgeschichte 12 (1962), S. 15-50. Rödel, Volker: Reichslehenswesen, Ministerialität, Burgmannschaft und Niederadel. Studien zur Rechts- und Sozialgeschichte des Adels in den Mittel- und Oberrheinlanden während des 13. und 14. Jahrhunderts, Darmstadt/Marburg 1979 (Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 38). Spiess, Karl-Heinz: Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen im Spätmittelalter, Wiesbaden 1978 (Geschichtliche Landeskunde 18). Spiess, Karl-Heinz: Das Lehnswesen in Deutschland im hohen und späten Mittelalter, Idstein 2002 (Historisches Seminar 13). Spiess, Karl-Heinz: Die Pfalzgrafen bei Rhein als Lehnsherren im Spätmittelalter. In: Der Griff nach der Krone. Die Pfalzgrafschaft bei Rhein im Mittelalter, Redaktion Volker Rödel, Regensburg 2000, S. 53-60. Spiess, Karl-Heinz: Artikel Lehnbuch, Lehnregister. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, hrsg. von A. Erler u. E. Kaufmann unter Mitarbeit von R. Schmidt-Wiegand, Bd. 2, Berlin 1978, Sp. 1686-1688. Theuerkauf, Gerhard: Land und Lehnswesen vom 14. bis zum 16. Jahrhundert. Ein Beitrag zur Verfassung des Hochstifts Münster und zum nordwestdeutschen Lehnrecht. Phil. Diss. Münster 1961, Köln/Graz 1961 (Neue Münstersche Beiträge zur Geschichtsforschung 7). Tiesbrummel, Reinhard: Das Lehnrecht der Landgrafschaft Hessen (Niederhessen) im Spätmittelalter (1247-1471), Darmstadt/Marburg 1990 (Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 76). 2. Editionen Andermann, Kurt (Hrsg.): Das älteste Lehnbuch des Hochstifts Speyer von 1343/47 bzw. 1394/96. In: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 130 (NF 91) (1982), S. 1-70. Brogli, Alexander (Hrsg.): Das St. Verena Amtsbuch. Lehensbuch der Sammlung. Zürich 1984 (zugl. Zürich, Univ. 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Eine Handreichung für die Benutzerinnen und Benutzer südwestdeutscher Archive , hrsg. von Christian Keitel und Regina Keyler, http://www.uni-tuebingen.de/IfGL/veroeff/digital/serquell/seriellequellen.htm, Stand: März 2005 Zurück zum Anfang Zurück zur Startseite |