Promotionsordnung
8. Februar
1991
Aufgrund
von § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes
hat der Senat der Universität Tübingen am 29. November 1990 die nachstehende
Promotionsordnung beschlossen.
Das
Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat seine Zustimmung mit Erlaß
vom 17. Januar 1991, Az.: II-818.801/5, erteilt.
I. Der Grad
eines Doktors der Philosophie
§ 1
Die
Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Tübingen verleiht den
Grad eines Doktors der Philosophie aufgrund einer Prüfung (Dr.
phil.) oder ehrenhalber (Dr. phil. h.c.).
II. Annahme
als Doktorand
§ 2
Der
Antrag auf Annahme als Doktorand nach § 54 Abs. 4 UG ist schriftlich an
ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Lehrkörpers der Fakultät (§ 11)
oder an den Dekan zu richten.
Der Antrag
muß enthalten:
- Das Fach,
in dem der Bewerber zu promovieren beabsichtigt,
- das in
Aussicht genommene Thema der Dissertation
§ 3
Dem
Antrag ist der Nachweis beizufügen, daß der Bewerber eine Studienabschlußprüfung
(Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien, Diplomprüfung,
Magisterprüfung) an einer deutschen oder eine als gleichwertig anerkannte
Studienabschlußprüfung an einer ausländischen Wissenschaftlichen Hochschule
bestanden hat. Bezieht sich diese Prüfung nicht auf ein Fach, das im Studiengang
des in § 2 Ziff. 1 gewählten Prüfungsfaches zugelassen ist, so entscheidet
der Promotionsausschuß über die Anerkennung. Hierbei ist ein Vertreter
des Faches, in dem die Promotion angestrebt wird, zu hören.
§ 4
(1)
Wird der Antrag an ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Lehrkörpers der
Fakultät (§ 11) gerichtet, so reicht dieses den Antrag unter Beifügung
der Unterlagen nach § 22 und 3 an den Dekan weiter und teilt diesem schriftlich
mit, ob es zur Betreuung des Doktoranden bereit ist.
(2)
Wird der Antrag an den Dekan gerichtet, so entscheidet dieser nach Anhörung
eines Fachvertreters.
§ 5
Auf
Antrag weist der Dekan den Bewerber einem prüfungsberechtigten Mitglied
des Lehrkörpers der Fakultät (§ 11) zur Betreuung zu. Die Zuweisung kann
abgelehnt werden. Die Ablehnung ist zu begründen.
§ 6
Stellt
der Bewerber keinen Antrag nach § 5, so kann er auch ohne Zuweisung eines
Betreuers als Doktorand angenommen werden.
§ 7
(1)
Die Annahme als Doktorand wird vom Dekan nach formeller Prüfung der Unterlagen
durch Aufnahme in die Doktorandenliste und durch Ausstellung des Doktorandenausweises
vollzogen.
(2)
Über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlußprüfungen entscheidet
der Dekan nach den geltenden Bestimmungen. In Zweifelsfällen holt er entsprechende
Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen ein.
III. Die Verleihung
des Doktorgrades aufgrund einer Prüfung
1. Antrag auf Voraussetzungen
für die Zulassung
§ 8
(1)
Der Bewerber muß den Grad des Magister Artium einer deutschen Universität
erworben oder die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien
bzw. eine Diplomprüfung einer Wissenschaftlichen Hochschule abgelegt haben.
Andere in- oder ausländische Examina, die den genannten hinsichtlich der
Höhe der Anforderungen mindestens gleichwertig sind, können vom Promotionsausschuß
anerkannt werden.
(2)
Ist das Fach, in dem die Promotion angestrebt wird, nicht in der Studienabschlußprüfung
geprüft worden, gilt Abs. 3 entsprechend.
(3)
Der Promotionsausschuß kann in besonders gelagerten Fällen gestatten,
daß ein Bewerber ohne Studienabschluß zum Doktorexamen zugelassen wird.
Dieser muß dann aber in der Regel vor der Zulassung die im Magisterexamen
vorgeschriebenen Leistungen außer der schriftlichen Hausarbeit erbringen,
wobei das Promotionsfach das Hauptfach sein muß. In diesen Fällen entscheidet
der Promotionsausschuß über einen Antrag des Bewerbers im Einvernehmen
mit einem Vertreter des Faches, in dem die Promotion angestrebt wird.
(4)
Besonders qualifizierte Absolventen von Fachhochschulen und Berufsakademien
werden wie Universitätsabsolventen zum Promotionsverfahren zugelassen,
wenn in einem Eignungsfeststellungsverfahren der Nachweis erbracht worden
ist, daß die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach
wie bei Universitätsabsolventen vorhanden ist. Voraussetzung für die Zulassung
zum Eignungsfeststellungsverfahren ist in der Regel, daß die Absolventen
zu den besten 10 % ihres Examensjahrganges an der Fachhochschule oder
Berufsakademie gehören, bei der sie zur Zeit ihrer Abschlußprüfung immatrikuliert
waren; diese Voraussetzung ist von den Absolventen durch eine Bescheinigung
der Fachhochschule oder Berufsakademie nachzuweisen. Das Eignungsfeststellungsverfahren
erstreckt sich in der Regel auf zwei, höchstens auf drei Semester. Über
die in diesem Zeitraum zu erbringenden Leistungsnachweise auf der Grundlage
von bis zu 20 Semesterwochenstunden entscheidet der Promotionsausschuß;
verlangt werden können bis zu 4 Scheine des Hauptstudiums oder entsprechende
Leistungsnachweise, wie sie als Zulassungsvoraussetzung zur Magisterprüfung
in dem Fach, in dem promoviert werden soll, vorgesehen sind.
(5)
Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an den
Dekan zu richten. Der Antrag muß enthalten:
- Das gewählte
Prüfungsfach (§ 12 Abs. 1);
- den Titel
der Dissertation;
- ggf.
den Vorschlag eines Berichterstatters (§ 13);
-
drei
Themen zur Auswahl für die mündliche Prüfung (§ 15), die im Einvernehmen
mit den Prüfern festzulegen sind und die sich nicht auf das Thema
der Dissertation beziehen dürfen;
- Studien-
und Heimatanschrift des Bewerbers.
(6) Dem Antrag
sind beizufügen:
-
Das
Reifezeugnis einer anerkannten deutschen höheren Schule oder ein als
gleichwertig anerkanntes Zeugnis;
-
eine
Darstellung des Lebens- und Bildungsganges des Bewerbers;
-
der
Nachweis der Annahme als Doktorand oder, falls der Bewerber nicht
als Doktorand angenommen wurde, der Nachweis der Qualifikationsvoraussetzungen
nach § 3;
-
eine
wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation im Sinne von § 12) in zwei
vollständigen Exemplaren. Enthält die Dissertation einen gesonderten
Abbildungsteil, so ist es zulässig, diesen nur in einem Exemplar einzureichen;
-
eine
Erklärung darüber, daß der Bewerber die Dissertation selbständig verfasst,
nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benützt und wörtliche
und inhaltliche Zitate als solche gekennzeichnet hat. Ist die Dissertation
Teil einer von mehreren Autoren verfaßten wissenschaftlichen Abhandlung
(§ 12 Abs. 6 Satz 2), so hat der Bewerber seinen Anteil außerdem durch
eine entsprechende Erklärung zweifelsfrei zu bezeichnen; diese Erklärung
ist von den Mitautoren schriftlich zu bestätigen;
-
eine
Erklärung darüber, ob die Dissertation schon ganz oder teilweise veröffentlicht,
ob sie schon als Prüfungsarbeit eingereicht und wie sie ggf. beurteilt
oder bewertet worden ist;
-
eine
Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg der Bewerber sich bereits
einer Doktorprüfung an einer deutschen Wissenschaftlichen Hochschule
unterzogen oder um Zulassung zu ihr beworben hat;
-
eine
vollständige Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers;
-
ein
Führungszeugnis des Bewerbers, das nicht älter als drei Monate sein
darf.
(7)
Besondere sprachliche Voraussetzungen sind entsprechend den für die Dissertation
und die mündliche Prüfung erforderlichen Kenntnisse nachzuweisen.
(8)
Bewerber, deren Muttersprache nicht deutsch ist, müssen über ausreichende
deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
(9)
Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt die Annahme als Doktorand
(§§ 2 bis 7) nicht voraus.
2. Entscheidung
über die Zulassung
§ 9
(1)
Über die Annahme des Antrags auf Zulassung zum Promotionsverfahren entscheidet
der Dekan aufgrund einer formellen Prüfung der Unterlagen. § 7 Abs. 2
gilt entsprechend. Die Entscheidung muß im Regelfall innerhalb von vierzehn
Tagen erfolgen; sie ist dem Bewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2)
Die Annahme des Antrags begründet das Recht des Bewerbers auf Begutachtung
seiner Dissertation.
(3)
Die Zulassung ist zu versagen, wenn bei dem Bewerber Voraussetzungen vorliegen,
die die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden.
3. Rücknahme des
Antrags auf Zulassung zum Promotionsverfahren
§ 10
Der
Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren kann vom Bewerber zurückgenommen
werden, so lange noch kein Gutachten vorliegt.
4. Promotionsausschuß
§ 11
(1)
Die durch diese Promotionsordnung vorgesehenen Beschlüsse werden vom Promotionsausschuß
gefaßt, sofern die Promotionsordnung nichts anderes vorsieht. Der Promotionsausschuß
tritt in der Regel nur während der Vorlesungszeit zusammen.
(2)
Der Promotionsausschuß besteht aus den Professoren, den Hochschul- und
Privatdozenten der Fakultät. Im Einzelfall kann der Promotionsausschuß
nach Anhörung des Fachvertreters entsprechend qualifizierte Mitglieder
anderer Fakultäten der Universität Tübingen sowie anderer deutscher oder
ausländischer wissenschaftlicher Hochschulen oder Einrichtungen hinzuziehen.
Erfolgt die Hinzuziehung zur Begutachtung der Dissertation, so ist sie
mit Stimmrecht im Promotionsausschuß verbunden. Vorsitzender des Promotionsausschusses
ist der Dekan.
(3)
Der Promotionsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist; die emeritierten und die im Ruhestand befindlichen
Professoren, externe Gutachter sowie die nicht hauptberuflich an der Universität
Tübingen tätige Privatdozenten zählen hierbei nicht mit.
5. Dissertation
§ 12
(1)
Das Thema der Dissertation muß sich auf ein Fach beziehen, das in der
Fakultät vertreten ist.
(2)
Der Bewerber soll durch seine Dissertation zeigen, daß er zu selbständiger
wissenschaftlicher Arbeit fähig ist. Er soll in der Dissertation eigene
Forschungsergebnisse in angemessener Form darlegen.
(3)
Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. Ausnahmen kann der
Promotionsausschuß genehmigen; die Vertreter der betreffenden Fächer sind
zu hören.
(4)
Die Dissertation soll mit Schreibmaschine geschrieben, geheftet oder gebunden,
sie muß mit Seitenzahlen versehen sein.
(5)
Als Dissertation kann auch eine bereits veröffentlichte Abhandlung des
Bewerbers angenommen werden.
(6)
Als Dissertation kann auch der Teil einer von mehreren Autoren verfaßten
wissenschaftlichen Abhandlung anerkannt werden, für den der Bewerber gemäß
§ 8 Abs. 5 die Verantwortung trägt. Seine individuelle Leistung muß der
einer Dissertation gleichwertig sein.
6. Gutachten
§ 13
(1)
Ist der Bewerber zum Promotionsverfahren zugelassen, so bestellt der Dekan
unverzüglich mindestens zwei Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten
als Berichterstatter. Einer der Berichterstatter ist in der Regel dasjenige
Mitglied des Lehrkörpers, das den Bewerber während der Abfassung der Dissertation
betreut hat. Ist der Dekan im Zweifel, ob er dem Vorschlag des Bewerbers
nach § 8 Abs. 4 Ziff. 3 folgen kann, so entscheidet der Promotionsausschuß.
(2)
Die Bestellung zum Berichterstatter kann nur in sachlich begründeten Fällen
abgelehnt werden.
(3)
Die Berichterstatter haben ihr Gutachten spätestens drei Monate nach Zustellung
der Unterlagen und unabhängig voneinander zu erstatten. Diese Frist ruht
während der vorlesungsfreien Zeit; sie bindet auswärtige Berichterstatter
nicht.
(4) Die
Gutachten müssen enthalten:
- Die Empfehlung
der Annahme oder Ablehnung der Dissertation;
- falls
die Annahme der Dissertation empfohlen wird, den Vorschlag einer der
folgenden Noten für die Bewertung:
Ausgezeichnet
(Summa cum laude)
Sehr gut
(Magna cum laude)
Gut (Cum
laude)
Genügend
(Rite)
(5)
Die Berichterstatter können empfehlen, dem Bewerber die Dissertation zur
Umarbeitung zurückzugeben. In diesem Fall setzt der Dekan im Einvernehmen
mit den Berichterstattern und nach Anhörung des Bewerbers eine angemessene
Frist für die erneute Vorlage fest. Wird die Frist vom Bewerber nicht
eingehalten, so entscheidet der Promotionsausschuß, ob sie verlängert
wird oder ob die Dissertation als abgelehnt gilt, es sei denn, daß der
Bewerber nachweist, er habe die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
7. Verfahren
der Bewertung
§ 14
(1)
Liegen die Gutachten nach § 13 und ggf. die zusätzlichen Gutachten nach
Abs. 4 und Abs. 5 vor, so läßt der Dekan den Mitgliedern des Promotionsausschusses
eine Mitteilung hierüber und über die Auslagefrist zugehen. Dissertation
und Gutachten werden im Dekanat ausgelegt. Findet die Auslage während
der Vorlesungszeit statt, so sind dafür mindestens zehn Tage anzusetzen,
findet die Auslage während der vorlesungsfreien Zeit statt, so beträgt
sie mindestens vier Wochen. Findet die Auslage teilweise während der Vorlesungszeit
und teilweise während der vorlesungsfreien Zeit statt, so ist der jeweilige
Anteil entsprechend zu berechnen (1:3). Einsprüche sind an die Auslagefrist
gebunden und müssen schriftlich begründet werden.
(2)
Haben die Berichterstatter übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation
empfohlen, so gilt die Dissertation vorbehaltlich des Einspruchsrechts
nach Abs. 1 als abgelehnt.
(3)
Haben die Berichterstatter übereinstimmend die Annahme der Dissertation
empfohlen, weichen ihre Bewertungsvorschläge nicht um mehr als eine Note
voneinander ab und ist innerhalb der Auslagefrist kein Einspruch erhoben
worden, so gilt die Dissertation mit der Beendigung der Auslagefrist als
angenommen. Die von den Berichterstattern vorgeschlagenen Noten werden
der Festlegung der Gesamtnote (§ 16 Abs. 3 und 4) zugrundegelegt.
(4)
Weichen die Bewertungsvorschläge der Berichterstatter um mehr als eine
Note voneinander ab, so bestellt der Dekan unverzüglich mindestens einen
weiteren Berichterstatter. Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 gelten entsprechend.
(5)
Der Dekan muß die Entscheidung des Promotionsausschusses herbeiführen,
wenn
-
die
Vorschläge der Berichterstatter in Bezug auf Annahme oder Ablehnung
der Dissertation nicht übereinstimmen;
-
gegen
die durch die Berichterstatter vorgenommene Beurteilung Einspruch
erhoben worden ist.
(6)
Ist die Dissertation abgelehnt, so ist das Promotionsverfahren damit beendet.
Der Dekan erteilt dem Bewerber unverzüglich einen rechtsmittelfähigen
Bescheid. Ein Exemplar der Dissertation verbleibt mit allen Gutachten
bei den Akten der Fakultät. Enthält die Dissertation einen gesonderten
Abbildungsteil, so ist dieser dem Bewerber auf Antrag zurückzugeben.
(7)
Ist die Dissertation angenommen, so ist der Bewerber zur mündlichen Prüfung
zugelassen. Der Dekan unterrichtet ihn hierüber unverzüglich.
(8)
Unverzüglich nach Annahme der Dissertation sind die Gutachten den Prüfern
nach § 15 Abs. 2 zuzuleiten.
8. Die mündliche
Prüfung
§ 15
(1)
Die mündliche Prüfung erfolgt in Form eines Referates des Bewerbers aus
seinem Prüfungsfach und einem anschließenden Kolloquium über das Referat.
Das Thema der Dissertation kann in das Kolloquium einbezogen werden. Das
Referat soll etwa zwanzig Minuten dauern. Die mündliche Prüfung wird in
der Regel in deutscher Sprache abgehalten.
(2)
An der mündlichen Prüfung nehmen als Prüfer die Berichterstatter und drei
weitere Mitglieder des Promotionsausschusses teil; sind Berichterstatter
verhindert, so erhöht sich die Zahl der weiteren Prüfer entsprechend.
Die weiteren Prüfer werden vom Dekan unmittelbar nach Festsetzung der
Note der Dissertation bestimmt. Einer der Prüfer, vorrangig ein Berichterstatter,
wird vom Dekan zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt, ein anderer
zur Führung des Protokolls.
(3)
Die Bestellung zum Prüfer kann nur in sachlich begründeten Fällen abgelehnt
werden.
(4)
Die Prüfer wählen innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, von der Annahme
der Dissertation an gerechnet, das Thema des Referates aus dem Themenvorschlag
des Bewerbers nach § 8 Abs. 4 Ziff. 4 aus und setzen den Termin für die
mündliche Prüfung fest. Der Bewerber ist unter Bekanntgabe des gewählten
Themas unverzüglich zu laden.
(5)
Die mündliche Prüfung fällt in der Regel in die Vorlesungszeit, sie findet
frühestens zehn Tage und in der Regel spätestens vier Wochen nach der
Bekanntgabe des Themas statt. Sie dauert neunzig Minuten.
(6)Zur
mündlichen Prüfung sind studentische Mitglieder der Fakultät, die sich
der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der Plätze als Zuhörer
zugelassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsausschusses
und die Bekanntgabe des Ergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag
des Bewerbers schließt der Prüfungsausschuß die Zuhörer aus.
9. Die Bewertung
der mündlichen Prüfung und Festlegung der Gesamtnote
§ 16
(1)
Im Anschluß an die mündliche Prüfung tritt der Prüfungsausschuß (§ 15
Abs. 2) zu einer nichtöffentlichen Beratung zusammen, in der er über das
Ergebnis der mündlichen Prüfung entscheidet und die Gesamtnote festlegt.
Die Entscheidung über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und die Festsetzung
der Gesamtnote erfolgen mit der Mehrheit der Stimmen. Die Abstimmungsergebnisse
sind zu protokollieren, das Protokoll ist von den Prüfern zu unterzeichnen.
(2)
Ist die mündliche Prüfung bestanden, setzen die Prüfer eine der folgenden
Noten als Ergebnis fest:
Ausgezeichnet
(Summa cum laude)
Sehr gut
(Magna cum laude)
Gut (Cum
laude)
Genügend
(Rite)
(3)
Im Anschluß an die Festsetzung der Note der mündlichen Prüfung setzt der
Prüfungsausschuß die Gesamtnote fest. Die Dissertation soll das größere
Gewicht haben. Voneinander abweichende Notenvorschläge für die Dissertation
werden entsprechend berücksichtigt. Für die Bezeichnung der Gesamtnote
gilt Abs. 2 entsprechend.
(4)
Die Gesamtnote "Ausgezeichnet" (summa cum laude) kann nur gegeben werden,
wenn die Dissertation von beiden Gutachtern übereinstimmend mit der Note
"Ausgezeichnet" (summa cum laude) und die mündliche Prüfungsleistung mindestens
mit der Note "Sehr gut" (magna cum laude) bewertet worden ist.
(5)
Die Bewertung der Dissertation, die Entscheidung, ob die mündliche Prüfung
bestanden ist oder nicht und ggf. die Benotung der mündlichen Prüfung
und die Gesamtnote sind dem Bewerber unverzüglich mitzuteilen und vom
Dekan dem erweiterten Fakultätsrat anzuzeigen.
(6)
Der Dekan stellt dem Bewerber eine Bescheinigung darüber aus, daß, wann
und mit welcher Gesamtnote er das Doktorexamen bestanden hat. Diese Bescheinigung
berechtigt den Bewerber nicht, den Doktorgrad zu führen.
10. Erscheinen
zur mündlichen Prüfung, Wiederholung
§ 17
(1)
Erscheint der Bewerber zu der mündlichen Prüfung nicht, so gilt die mündliche
Prüfung als nicht bestanden. Auf begründeten Antrag des Bewerbers kann
der Promotionsausschuß das Versäumnis als entschuldigt erachten; in diesem
Fall setzt der Dekan im Einvernehmen mit den Prüfern einen neuen Termin
fest. Die dann stattfindende Prüfung gilt nicht als Wiederholungsprüfung.
(2)
Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt
werden. Die Wiederholung kann frühestens nach vier Monaten, sie muß spätestens
innerhalb eines Jahres nach dem Termin der ersten mündlichen Prüfung erfolgen.
In besonders gelagerten Fällen kann der Dekan diese Frist verlängern.
(3)
Meldet sich der Bewerber innerhalb der angegebenen Frist nicht zu einer
Wiederholung der mündlichen Prüfung oder erscheint er nicht zur Wiederholungsprüfung,
so gilt die mündliche Prüfung als nicht bestanden. Abs. 1 Satz 2 und 3
gelten entsprechend.
(4)
Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt das Promotionsverfahren
mit dem Ergebnis "nicht bestanden" als abgeschlossen. Der Dekan erteilt
dem Bewerber unverzüglich einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
11. Einsicht in
die Prüfungsakten
§ 18
(1) Der Bewerber
hat das Recht, die Prüfungsakten einzusehen.
(2) Die
Einsicht wird auf schriftlichen Antrag gewährt: der Antrag ist an den
Dekan zu richten. Der Dekan bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme; sie
soll in den Räumen des Dekanats geschehen. Die Einsichtnahme findet unter
Aufsicht statt.
12. Veröffentlichung
der Dissertation, Pflichtexemplare
§ 19
(1)
Der Bewerber ist verpflichtet, seine Dissertation in der der Fakultät
vorgelegten Form, ggf. mit den in den Gutachten geforderten Änderungen,
innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Tage der Festsetzung der
Gesamtnote, zu veröffentlichen.
(2)
Vor der Veröffentlichung ist das Titelblatt dem Dekan zur Genehmigung
vorzulegen. Läßt das Titelblatt infolge der Form der Veröffentlichung
nicht erkennen, daß es sich um eine Dissertation handelt, so ist dem Dekan
der Text eines entsprechenden Hinweises zur Genehmigung vorzulegen; dieser
Hinweis muß an exponierter Stelle (z.B. nach dem Vorwort, Nachwort) erscheinen.
Der Bewerber hat nachzuweisen, daß Änderungen, die in den Gutachten gefordert
waren, berücksichtigt sind. Sonstige inhaltliche Änderungen bedürfen der
Zustimmung der Berichterstatter; diese ist dem Dekan nachzuwiesen.
(3)
Auf begründeten Antrag kann der Dekan die Frist der Veröffentlichung verlängern.
(4)
Der Bewerber hat der Fakultät kostenfrei in der Regel folgende Pflichtexemplare
abzuliefern:
Entweder:
80
Exemplare bei privater Vervielfältigung, wenn die Verbreitung ohne Mitwirkung
eines gewerblichen Verlegers erfolgt oder
50
Microfiche-Kopien zuzüglich der Mutterkopie und drei Exemplare in kopierfähiger
Maschinenschrift oder
6
Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung übernimmt
und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird oder
6
Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt.
(5)
Entzieht sich der Bewerber der Veröffentlichungspflicht und liefert er
die festgesetzte Zahl von Belegexemplaren trotz wiederholter Aufforderung
nach Ablauf der festgesetzten Frist nicht ab, so erlöschen alle Rechte,
die er durch die Prüfung erworben hat.
13. Vollzug der
Promotion
§ 20
(1)
Hat der Bewerber seine Dissertation veröffentlicht und hat er die Belegexemplare
seiner veröffentlichten Dissertation abgegeben, so stellt der Dekan die
Promotionsurkunde aus. Sie ist in deutscher Sprache abgefaßt. Sie enthält
den Titel der Dissertation, die Gesamtnote der Prüfung und den Tag, an
dem die Gesamtnote festgesetzt wurde. Sie wird datiert auf den Tag der
Ablieferung der Belegexemplare.
(2)
Der Dekan kann die Promotionsurkunde vor der Ablieferung der Belegexemplare
aushändigen, wenn der Bewerber nachweist, daß seine Dissertation von einem
Verlag oder von einer Redaktion zur Veröffentlichung angenommen ist und
das Erscheinen sich aus Gründen verzögert, die er nicht zu vertreten hat.
(3)
Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde ist das Recht zur Führung des
Doktorgrades erworben.
IV. Die Verleihung
des Grades eines Doktors der Philosophie ehrenhalber
§ 21
(1)
Die Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Tübingen kann für
besondere wissenschaftliche Verdienste um eines der in der Fakultät vertretenen
Fächer den Grad eines Doktors der Philosophie ehrenhalber verleihen.
(2)
Über die Verleihung beschließen die prüfungsberechtigten Mitglieder des
Lehrkörpers der Fakultät (§ 11) mit einer Mehrheit von Dreivierteln der
Anwesenden.
(3)
Die Ehrenpromotion wird vollzogen durch die Aushändigung der Promotionsurkunde,
in der die wissenschaftlichen Verdienste des Geehrten darzustellen sind.
V. Versagung und
Entziehung des Doktorgrades
§ 22
(1)
Vor der Aushändigung der Promotionsurkunde kann der Promotionsausschuß
die Promotionsleistungen für ungültig erklären, wenn sich herausstellt,
daß der Bewerber die Zulassung zur Promotion durch Täuschung erlangt hat.
(2)
Der Doktorgrad kann nur aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen entzogen
werden.
(3)
Dem Betroffenen soll vor der Beschlußfassung Gelegenheit gegeben werden,
sich zu äußern. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung
zu versehen.
VI. Kompetenz
des Promotionsausschusses in Streitfällen
§ 23
In
allen Streitfällen, die sich auf die Promotionsordnung beziehen, entscheidet
der Promotionsausschuß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
VII. Inkrafttreten,
Übergangsbestimmungen
§ 24
(1)Diese
Promotionsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums
für Wissenschaft und Kunst in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung
für den Fachbereich Altertums- und Kulturwissenschaften an der Universität
Tübingen vom 11. März 1974 (Kultus und Unterricht, 1974, S. 429) außer
Kraft.
(2)
Bewerber, die ihr Studium in ihrem Prüfungsfach vor Inkrafttreten dieser
Promotionsordnung begonnen haben, können wählen, ob sie nach den Bestimmungen
dieser Promotionsordnung oder nach den Bestimmungen der Promotionsordnung
für den Fachbereich Altertums- und Kulturwissenschaften an der Universität
Tübingen in der Fassung vom 11. März 1974 geprüft zu werden wünschen.
Jedoch
gilt unabhängig von der Wahl die neue Promotionsordnung insoweit, als
das Universitätsgesetz einer Anwendung der älteren Vorschrift entgegensteht,
insbesondere wegen der Veränderung der Zuständigkeiten. Die getroffene
Wahl ist bindend.
Tübingen,
den 8. Februar 1991
A.
Theis, Präsident
W.u.K.,
S. 194
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