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Promotionsordnung



8. Februar 1991

Aufgrund von § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen am 29. November 1990 die nachstehende Promotionsordnung beschlossen.

Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 17. Januar 1991, Az.: II-818.801/5, erteilt.


 
 

I. Der Grad eines Doktors der Philosophie

§ 1

Die Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Tübingen verleiht den Grad eines Doktors der Philosophie aufgrund einer Prüfung (Dr. phil.) oder ehrenhalber (Dr. phil. h.c.).


 

II. Annahme als Doktorand

§ 2

Der Antrag auf Annahme als Doktorand nach § 54 Abs. 4 UG ist schriftlich an ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Lehrkörpers der Fakultät (§ 11) oder an den Dekan zu richten.

Der Antrag muß enthalten:
 

  1. Das Fach, in dem der Bewerber zu promovieren beabsichtigt,
  2. das in Aussicht genommene Thema der Dissertation
 

§ 3

Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, daß der Bewerber eine Studienabschlußprüfung (Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien, Diplomprüfung, Magisterprüfung) an einer deutschen oder eine als gleichwertig anerkannte Studienabschlußprüfung an einer ausländischen Wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat. Bezieht sich diese Prüfung nicht auf ein Fach, das im Studiengang des in § 2 Ziff. 1 gewählten Prüfungsfaches zugelassen ist, so entscheidet der Promotionsausschuß über die Anerkennung. Hierbei ist ein Vertreter des Faches, in dem die Promotion angestrebt wird, zu hören.


 

§ 4

(1) Wird der Antrag an ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Lehrkörpers der Fakultät (§ 11) gerichtet, so reicht dieses den Antrag unter Beifügung der Unterlagen nach § 22 und 3 an den Dekan weiter und teilt diesem schriftlich mit, ob es zur Betreuung des Doktoranden bereit ist.

(2) Wird der Antrag an den Dekan gerichtet, so entscheidet dieser nach Anhörung eines Fachvertreters.


 

§ 5

Auf Antrag weist der Dekan den Bewerber einem prüfungsberechtigten Mitglied des Lehrkörpers der Fakultät (§ 11) zur Betreuung zu. Die Zuweisung kann abgelehnt werden. Die Ablehnung ist zu begründen.


 

§ 6

Stellt der Bewerber keinen Antrag nach § 5, so kann er auch ohne Zuweisung eines Betreuers als Doktorand angenommen werden.


 

§ 7

(1) Die Annahme als Doktorand wird vom Dekan nach formeller Prüfung der Unterlagen durch Aufnahme in die Doktorandenliste und durch Ausstellung des Doktorandenausweises vollzogen.

(2) Über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlußprüfungen entscheidet der Dekan nach den geltenden Bestimmungen. In Zweifelsfällen holt er entsprechende Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen ein.


 

III. Die Verleihung des Doktorgrades aufgrund einer Prüfung

1. Antrag auf Voraussetzungen für die Zulassung

§ 8

(1) Der Bewerber muß den Grad des Magister Artium einer deutschen Universität erworben oder die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. eine Diplomprüfung einer Wissenschaftlichen Hochschule abgelegt haben. Andere in- oder ausländische Examina, die den genannten hinsichtlich der Höhe der Anforderungen mindestens gleichwertig sind, können vom Promotionsausschuß anerkannt werden.

(2) Ist das Fach, in dem die Promotion angestrebt wird, nicht in der Studienabschlußprüfung geprüft worden, gilt Abs. 3 entsprechend.

(3) Der Promotionsausschuß kann in besonders gelagerten Fällen gestatten, daß ein Bewerber ohne Studienabschluß zum Doktorexamen zugelassen wird. Dieser muß dann aber in der Regel vor der Zulassung die im Magisterexamen vorgeschriebenen Leistungen außer der schriftlichen Hausarbeit erbringen, wobei das Promotionsfach das Hauptfach sein muß. In diesen Fällen entscheidet der Promotionsausschuß über einen Antrag des Bewerbers im Einvernehmen mit einem Vertreter des Faches, in dem die Promotion angestrebt wird.

(4) Besonders qualifizierte Absolventen von Fachhochschulen und Berufsakademien werden wie Universitätsabsolventen zum Promotionsverfahren zugelassen, wenn in einem Eignungsfeststellungsverfahren der Nachweis erbracht worden ist, daß die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach wie bei Universitätsabsolventen vorhanden ist. Voraussetzung für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist in der Regel, daß die Absolventen zu den besten 10 % ihres Examensjahrganges an der Fachhochschule oder Berufsakademie gehören, bei der sie zur Zeit ihrer Abschlußprüfung immatrikuliert waren; diese Voraussetzung ist von den Absolventen durch eine Bescheinigung der Fachhochschule oder Berufsakademie nachzuweisen. Das Eignungsfeststellungsverfahren erstreckt sich in der Regel auf zwei, höchstens auf drei Semester. Über die in diesem Zeitraum zu erbringenden Leistungsnachweise auf der Grundlage von bis zu 20 Semesterwochenstunden entscheidet der Promotionsausschuß; verlangt werden können bis zu 4 Scheine des Hauptstudiums oder entsprechende Leistungsnachweise, wie sie als Zulassungsvoraussetzung zur Magisterprüfung in dem Fach, in dem promoviert werden soll, vorgesehen sind.

(5) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an den Dekan zu richten. Der Antrag muß enthalten:

  1. Das gewählte Prüfungsfach (§ 12 Abs. 1);
  2. den Titel der Dissertation;
  3. ggf. den Vorschlag eines Berichterstatters (§ 13);
  4. drei Themen zur Auswahl für die mündliche Prüfung (§ 15), die im Einvernehmen mit den Prüfern festzulegen sind und die sich nicht auf das Thema der Dissertation beziehen dürfen;

  5. Studien- und Heimatanschrift des Bewerbers.
(6) Dem Antrag sind beizufügen:
  1. Das Reifezeugnis einer anerkannten deutschen höheren Schule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis;

  2. eine Darstellung des Lebens- und Bildungsganges des Bewerbers;

  3. der Nachweis der Annahme als Doktorand oder, falls der Bewerber nicht als Doktorand angenommen wurde, der Nachweis der Qualifikationsvoraussetzungen nach § 3;

  4. eine wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation im Sinne von § 12) in zwei vollständigen Exemplaren. Enthält die Dissertation einen gesonderten Abbildungsteil, so ist es zulässig, diesen nur in einem Exemplar einzureichen;

  5. eine Erklärung darüber, daß der Bewerber die Dissertation selbständig verfasst, nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benützt und wörtliche und inhaltliche Zitate als solche gekennzeichnet hat. Ist die Dissertation Teil einer von mehreren Autoren verfaßten wissenschaftlichen Abhandlung (§ 12 Abs. 6 Satz 2), so hat der Bewerber seinen Anteil außerdem durch eine entsprechende Erklärung zweifelsfrei zu bezeichnen; diese Erklärung ist von den Mitautoren schriftlich zu bestätigen;

  6. eine Erklärung darüber, ob die Dissertation schon ganz oder teilweise veröffentlicht, ob sie schon als Prüfungsarbeit eingereicht und wie sie ggf. beurteilt oder bewertet worden ist;

  7. eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg der Bewerber sich bereits einer Doktorprüfung an einer deutschen Wissenschaftlichen Hochschule unterzogen oder um Zulassung zu ihr beworben hat;

  8. eine vollständige Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers;

  9. ein Führungszeugnis des Bewerbers, das nicht älter als drei Monate sein darf.

(7) Besondere sprachliche Voraussetzungen sind entsprechend den für die Dissertation und die mündliche Prüfung erforderlichen Kenntnisse nachzuweisen.

(8) Bewerber, deren Muttersprache nicht deutsch ist, müssen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.

(9) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt die Annahme als Doktorand (§§ 2 bis 7) nicht voraus.


 
 

2. Entscheidung über die Zulassung

§ 9

(1) Über die Annahme des Antrags auf Zulassung zum Promotionsverfahren entscheidet der Dekan aufgrund einer formellen Prüfung der Unterlagen. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung muß im Regelfall innerhalb von vierzehn Tagen erfolgen; sie ist dem Bewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Annahme des Antrags begründet das Recht des Bewerbers auf Begutachtung seiner Dissertation.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn bei dem Bewerber Voraussetzungen vorliegen, die die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden.



3. Rücknahme des Antrags auf Zulassung zum Promotionsverfahren

 § 10

Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren kann vom Bewerber zurückgenommen werden, so lange noch kein Gutachten vorliegt.


 

4. Promotionsausschuß

§ 11

(1) Die durch diese Promotionsordnung vorgesehenen Beschlüsse werden vom Promotionsausschuß gefaßt, sofern die Promotionsordnung nichts anderes vorsieht. Der Promotionsausschuß tritt in der Regel nur während der Vorlesungszeit zusammen.

(2) Der Promotionsausschuß besteht aus den Professoren, den Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät. Im Einzelfall kann der Promotionsausschuß nach Anhörung des Fachvertreters entsprechend qualifizierte Mitglieder anderer Fakultäten der Universität Tübingen sowie anderer deutscher oder ausländischer wissenschaftlicher Hochschulen oder Einrichtungen hinzuziehen. Erfolgt die Hinzuziehung zur Begutachtung der Dissertation, so ist sie mit Stimmrecht im Promotionsausschuß verbunden. Vorsitzender des Promotionsausschusses ist der Dekan.

(3) Der Promotionsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; die emeritierten und die im Ruhestand befindlichen Professoren, externe Gutachter sowie die nicht hauptberuflich an der Universität Tübingen tätige Privatdozenten zählen hierbei nicht mit.

 

    5. Dissertation

§ 12

(1) Das Thema der Dissertation muß sich auf ein Fach beziehen, das in der Fakultät vertreten ist.

(2) Der Bewerber soll durch seine Dissertation zeigen, daß er zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit fähig ist. Er soll in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form darlegen.

(3) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. Ausnahmen kann der Promotionsausschuß genehmigen; die Vertreter der betreffenden Fächer sind zu hören.

(4) Die Dissertation soll mit Schreibmaschine geschrieben, geheftet oder gebunden, sie muß mit Seitenzahlen versehen sein.

(5) Als Dissertation kann auch eine bereits veröffentlichte Abhandlung des Bewerbers angenommen werden.

(6) Als Dissertation kann auch der Teil einer von mehreren Autoren verfaßten wissenschaftlichen Abhandlung anerkannt werden, für den der Bewerber gemäß § 8 Abs. 5 die Verantwortung trägt. Seine individuelle Leistung muß der einer Dissertation gleichwertig sein.


 

    6. Gutachten

§ 13

(1) Ist der Bewerber zum Promotionsverfahren zugelassen, so bestellt der Dekan unverzüglich mindestens zwei Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten als Berichterstatter. Einer der Berichterstatter ist in der Regel dasjenige Mitglied des Lehrkörpers, das den Bewerber während der Abfassung der Dissertation betreut hat. Ist der Dekan im Zweifel, ob er dem Vorschlag des Bewerbers nach § 8 Abs. 4 Ziff. 3 folgen kann, so entscheidet der Promotionsausschuß.

(2) Die Bestellung zum Berichterstatter kann nur in sachlich begründeten Fällen abgelehnt werden.

(3) Die Berichterstatter haben ihr Gutachten spätestens drei Monate nach Zustellung der Unterlagen und unabhängig voneinander zu erstatten. Diese Frist ruht während der vorlesungsfreien Zeit; sie bindet auswärtige Berichterstatter nicht.

(4) Die Gutachten müssen enthalten:

  1. Die Empfehlung der Annahme oder Ablehnung der Dissertation;
  2. falls die Annahme der Dissertation empfohlen wird, den Vorschlag einer der folgenden Noten für die Bewertung:
Ausgezeichnet (Summa cum laude)

Sehr gut (Magna cum laude)

Gut (Cum laude)

Genügend (Rite)

(5) Die Berichterstatter können empfehlen, dem Bewerber die Dissertation zur Umarbeitung zurückzugeben. In diesem Fall setzt der Dekan im Einvernehmen mit den Berichterstattern und nach Anhörung des Bewerbers eine angemessene Frist für die erneute Vorlage fest. Wird die Frist vom Bewerber nicht eingehalten, so entscheidet der Promotionsausschuß, ob sie verlängert wird oder ob die Dissertation als abgelehnt gilt, es sei denn, daß der Bewerber nachweist, er habe die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.

    7. Verfahren der Bewertung

§ 14

(1) Liegen die Gutachten nach § 13 und ggf. die zusätzlichen Gutachten nach Abs. 4 und Abs. 5 vor, so läßt der Dekan den Mitgliedern des Promotionsausschusses eine Mitteilung hierüber und über die Auslagefrist zugehen. Dissertation und Gutachten werden im Dekanat ausgelegt. Findet die Auslage während der Vorlesungszeit statt, so sind dafür mindestens zehn Tage anzusetzen, findet die Auslage während der vorlesungsfreien Zeit statt, so beträgt sie mindestens vier Wochen. Findet die Auslage teilweise während der Vorlesungszeit und teilweise während der vorlesungsfreien Zeit statt, so ist der jeweilige Anteil entsprechend zu berechnen (1:3). Einsprüche sind an die Auslagefrist gebunden und müssen schriftlich begründet werden.

(2) Haben die Berichterstatter übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so gilt die Dissertation vorbehaltlich des Einspruchsrechts nach Abs. 1 als abgelehnt.

(3) Haben die Berichterstatter übereinstimmend die Annahme der Dissertation empfohlen, weichen ihre Bewertungsvorschläge nicht um mehr als eine Note voneinander ab und ist innerhalb der Auslagefrist kein Einspruch erhoben worden, so gilt die Dissertation mit der Beendigung der Auslagefrist als angenommen. Die von den Berichterstattern vorgeschlagenen Noten werden der Festlegung der Gesamtnote (§ 16 Abs. 3 und 4) zugrundegelegt.

(4) Weichen die Bewertungsvorschläge der Berichterstatter um mehr als eine Note voneinander ab, so bestellt der Dekan unverzüglich mindestens einen weiteren Berichterstatter. Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Der Dekan muß die Entscheidung des Promotionsausschusses herbeiführen, wenn

  1. die Vorschläge der Berichterstatter in Bezug auf Annahme oder Ablehnung der Dissertation nicht übereinstimmen;

  2. gegen die durch die Berichterstatter vorgenommene Beurteilung Einspruch erhoben worden ist.

(6) Ist die Dissertation abgelehnt, so ist das Promotionsverfahren damit beendet. Der Dekan erteilt dem Bewerber unverzüglich einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Ein Exemplar der Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät. Enthält die Dissertation einen gesonderten Abbildungsteil, so ist dieser dem Bewerber auf Antrag zurückzugeben.

(7) Ist die Dissertation angenommen, so ist der Bewerber zur mündlichen Prüfung zugelassen. Der Dekan unterrichtet ihn hierüber unverzüglich.

(8) Unverzüglich nach Annahme der Dissertation sind die Gutachten den Prüfern nach § 15 Abs. 2 zuzuleiten.


 

    8. Die mündliche Prüfung

§ 15

(1) Die mündliche Prüfung erfolgt in Form eines Referates des Bewerbers aus seinem Prüfungsfach und einem anschließenden Kolloquium über das Referat. Das Thema der Dissertation kann in das Kolloquium einbezogen werden. Das Referat soll etwa zwanzig Minuten dauern. Die mündliche Prüfung wird in der Regel in deutscher Sprache abgehalten.

(2) An der mündlichen Prüfung nehmen als Prüfer die Berichterstatter und drei weitere Mitglieder des Promotionsausschusses teil; sind Berichterstatter verhindert, so erhöht sich die Zahl der weiteren Prüfer entsprechend. Die weiteren Prüfer werden vom Dekan unmittelbar nach Festsetzung der Note der Dissertation bestimmt. Einer der Prüfer, vorrangig ein Berichterstatter, wird vom Dekan zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt, ein anderer zur Führung des Protokolls.

(3) Die Bestellung zum Prüfer kann nur in sachlich begründeten Fällen abgelehnt werden.

(4) Die Prüfer wählen innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, von der Annahme der Dissertation an gerechnet, das Thema des Referates aus dem Themenvorschlag des Bewerbers nach § 8 Abs. 4 Ziff. 4 aus und setzen den Termin für die mündliche Prüfung fest. Der Bewerber ist unter Bekanntgabe des gewählten Themas unverzüglich zu laden.

(5) Die mündliche Prüfung fällt in der Regel in die Vorlesungszeit, sie findet frühestens zehn Tage und in der Regel spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe des Themas statt. Sie dauert neunzig Minuten.

(6)Zur mündlichen Prüfung sind studentische Mitglieder der Fakultät, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der Plätze als Zuhörer zugelassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsausschusses und die Bekanntgabe des Ergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Bewerbers schließt der Prüfungsausschuß die Zuhörer aus.


 

    9. Die Bewertung der mündlichen Prüfung und Festlegung der Gesamtnote

§ 16

(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung tritt der Prüfungsausschuß (§ 15 Abs. 2) zu einer nichtöffentlichen Beratung zusammen, in der er über das Ergebnis der mündlichen Prüfung entscheidet und die Gesamtnote festlegt. Die Entscheidung über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und die Festsetzung der Gesamtnote erfolgen mit der Mehrheit der Stimmen. Die Abstimmungsergebnisse sind zu protokollieren, das Protokoll ist von den Prüfern zu unterzeichnen.

(2) Ist die mündliche Prüfung bestanden, setzen die Prüfer eine der folgenden Noten als Ergebnis fest:

    Ausgezeichnet (Summa cum laude)

    Sehr gut (Magna cum laude)

    Gut (Cum laude)

    Genügend (Rite)
     

(3) Im Anschluß an die Festsetzung der Note der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuß die Gesamtnote fest. Die Dissertation soll das größere Gewicht haben. Voneinander abweichende Notenvorschläge für die Dissertation werden entsprechend berücksichtigt. Für die Bezeichnung der Gesamtnote gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) Die Gesamtnote "Ausgezeichnet" (summa cum laude) kann nur gegeben werden, wenn die Dissertation von beiden Gutachtern übereinstimmend mit der Note "Ausgezeichnet" (summa cum laude) und die mündliche Prüfungsleistung mindestens mit der Note "Sehr gut" (magna cum laude) bewertet worden ist.

(5) Die Bewertung der Dissertation, die Entscheidung, ob die mündliche Prüfung bestanden ist oder nicht und ggf. die Benotung der mündlichen Prüfung und die Gesamtnote sind dem Bewerber unverzüglich mitzuteilen und vom Dekan dem erweiterten Fakultätsrat anzuzeigen.

(6) Der Dekan stellt dem Bewerber eine Bescheinigung darüber aus, daß, wann und mit welcher Gesamtnote er das Doktorexamen bestanden hat. Diese Bescheinigung berechtigt den Bewerber nicht, den Doktorgrad zu führen.


 

    10. Erscheinen zur mündlichen Prüfung, Wiederholung

§ 17

(1) Erscheint der Bewerber zu der mündlichen Prüfung nicht, so gilt die mündliche Prüfung als nicht bestanden. Auf begründeten Antrag des Bewerbers kann der Promotionsausschuß das Versäumnis als entschuldigt erachten; in diesem Fall setzt der Dekan im Einvernehmen mit den Prüfern einen neuen Termin fest. Die dann stattfindende Prüfung gilt nicht als Wiederholungsprüfung.

(2) Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann frühestens nach vier Monaten, sie muß spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Termin der ersten mündlichen Prüfung erfolgen. In besonders gelagerten Fällen kann der Dekan diese Frist verlängern.

(3) Meldet sich der Bewerber innerhalb der angegebenen Frist nicht zu einer Wiederholung der mündlichen Prüfung oder erscheint er nicht zur Wiederholungsprüfung, so gilt die mündliche Prüfung als nicht bestanden. Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt das Promotionsverfahren mit dem Ergebnis "nicht bestanden" als abgeschlossen. Der Dekan erteilt dem Bewerber unverzüglich einen rechtsmittelfähigen Bescheid.


 

11. Einsicht in die Prüfungsakten

§ 18

(1) Der Bewerber hat das Recht, die Prüfungsakten einzusehen.

(2) Die Einsicht wird auf schriftlichen Antrag gewährt: der Antrag ist an den Dekan zu richten. Der Dekan bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme; sie soll in den Räumen des Dekanats geschehen. Die Einsichtnahme findet unter Aufsicht statt.
 

    12. Veröffentlichung der Dissertation, Pflichtexemplare

§ 19

(1) Der Bewerber ist verpflichtet, seine Dissertation in der der Fakultät vorgelegten Form, ggf. mit den in den Gutachten geforderten Änderungen, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Tage der Festsetzung der Gesamtnote, zu veröffentlichen.

(2) Vor der Veröffentlichung ist das Titelblatt dem Dekan zur Genehmigung vorzulegen. Läßt das Titelblatt infolge der Form der Veröffentlichung nicht erkennen, daß es sich um eine Dissertation handelt, so ist dem Dekan der Text eines entsprechenden Hinweises zur Genehmigung vorzulegen; dieser Hinweis muß an exponierter Stelle (z.B. nach dem Vorwort, Nachwort) erscheinen. Der Bewerber hat nachzuweisen, daß Änderungen, die in den Gutachten gefordert waren, berücksichtigt sind. Sonstige inhaltliche Änderungen bedürfen der Zustimmung der Berichterstatter; diese ist dem Dekan nachzuwiesen.

(3) Auf begründeten Antrag kann der Dekan die Frist der Veröffentlichung verlängern.

(4) Der Bewerber hat der Fakultät kostenfrei in der Regel folgende Pflichtexemplare abzuliefern:

    Entweder:

    80 Exemplare bei privater Vervielfältigung, wenn die Verbreitung ohne Mitwirkung eines gewerblichen Verlegers erfolgt oder

    50 Microfiche-Kopien zuzüglich der Mutterkopie und drei Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift oder

    6 Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird oder

    6 Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt.

(5) Entzieht sich der Bewerber der Veröffentlichungspflicht und liefert er die festgesetzte Zahl von Belegexemplaren trotz wiederholter Aufforderung nach Ablauf der festgesetzten Frist nicht ab, so erlöschen alle Rechte, die er durch die Prüfung erworben hat.


 

    13. Vollzug der Promotion

§ 20

(1) Hat der Bewerber seine Dissertation veröffentlicht und hat er die Belegexemplare seiner veröffentlichten Dissertation abgegeben, so stellt der Dekan die Promotionsurkunde aus. Sie ist in deutscher Sprache abgefaßt. Sie enthält den Titel der Dissertation, die Gesamtnote der Prüfung und den Tag, an dem die Gesamtnote festgesetzt wurde. Sie wird datiert auf den Tag der Ablieferung der Belegexemplare.

(2) Der Dekan kann die Promotionsurkunde vor der Ablieferung der Belegexemplare aushändigen, wenn der Bewerber nachweist, daß seine Dissertation von einem Verlag oder von einer Redaktion zur Veröffentlichung angenommen ist und das Erscheinen sich aus Gründen verzögert, die er nicht zu vertreten hat.

(3) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde ist das Recht zur Führung des Doktorgrades erworben.


 
 

IV. Die Verleihung des Grades eines Doktors der Philosophie ehrenhalber

§ 21

(1) Die Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Tübingen kann für besondere wissenschaftliche Verdienste um eines der in der Fakultät vertretenen Fächer den Grad eines Doktors der Philosophie ehrenhalber verleihen.

(2) Über die Verleihung beschließen die prüfungsberechtigten Mitglieder des Lehrkörpers der Fakultät (§ 11) mit einer Mehrheit von Dreivierteln der Anwesenden.

(3) Die Ehrenpromotion wird vollzogen durch die Aushändigung der Promotionsurkunde, in der die wissenschaftlichen Verdienste des Geehrten darzustellen sind.


 
 

V. Versagung und Entziehung des Doktorgrades

§ 22

(1) Vor der Aushändigung der Promotionsurkunde kann der Promotionsausschuß die Promotionsleistungen für ungültig erklären, wenn sich herausstellt, daß der Bewerber die Zulassung zur Promotion durch Täuschung erlangt hat.

(2) Der Doktorgrad kann nur aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen entzogen werden.

(3) Dem Betroffenen soll vor der Beschlußfassung Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
 

 

VI. Kompetenz des Promotionsausschusses in Streitfällen

§ 23

In allen Streitfällen, die sich auf die Promotionsordnung beziehen, entscheidet der Promotionsausschuß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

VII. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 24

(1)Diese Promotionsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung für den Fachbereich Altertums- und Kulturwissenschaften an der Universität Tübingen vom 11. März 1974 (Kultus und Unterricht, 1974, S. 429) außer Kraft.

(2) Bewerber, die ihr Studium in ihrem Prüfungsfach vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung begonnen haben, können wählen, ob sie nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung oder nach den Bestimmungen der Promotionsordnung für den Fachbereich Altertums- und Kulturwissenschaften an der Universität Tübingen in der Fassung vom 11. März 1974 geprüft zu werden wünschen.

Jedoch gilt unabhängig von der Wahl die neue Promotionsordnung insoweit, als das Universitätsgesetz einer Anwendung der älteren Vorschrift entgegensteht, insbesondere wegen der Veränderung der Zuständigkeiten. Die getroffene Wahl ist bindend.

Tübingen, den 8. Februar 1991

A. Theis, Präsident
W.u.K., S. 194
       
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