|
|
|
Prüfungsordnung für die
Magisterstudiengänge
sowie für den gemeinsamen Magister-Teilstudiengang Ur- und
Frühgeschichte der Fakultät für Kulturwissenschaften und der
Geowissenschaftlichen Fakultät vom 11. 9. 1995 und 25.9.1995
Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 7 Abs. 2 Satz 1 des
Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen am 15.12.1994 und am
20.7.1995 die nachstehende Prüfungsordnung beschlossen. Das Ministerium für
Wissenschaft und Forschung hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 23. August 1995,
Az.: III - 818.21/27 erteilt.
Im folgenden bedeutet die männliche Form immer zugleich auch die weibliche
I. ALLGEMEINER TEIL
1. Abschnitt: ALLGEMEINES
§ 1 Zweck der
Prüfungen
(1) Die Magisterprüfung ist die erste berufsqualifizierende
Studienabschlußprüfung eines Magisterstudiengangs. Durch sie soll der
Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß er/sie in den gewählten Fächern
gründliche Kenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, mit
wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten.
(2) Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel
des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen
Grundlagen in den von ihm gewählten Fächern, ein methodisches Instrumentarium
und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das
Studium mit Erfolg fortzusetzen.
§ 2 Hochschulgrad
(1) Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung verleiht die Fakultät für
Kulturwissenschaften den akademischen Grad eines "Magister Artium" (M.A.).
Kandidatinnen wird auf Antrag der Grad einer "Magistra Artium" (M.A.) verliehen.
(2) Ist Ur- und Frühgeschichte erstes Hauptfach, so wird der akademische Grad
eines "Magister Artium" bzw. einer "Magistra Artium" von der Fakultät für
Kulturwissenschaften und der Geowissenschaftlichen Fakultät gemeinsame
verliehen.
§ 3 Struktur des MA-Studiengangs und
Fächerkombinationen
(1) Im Magisterstudiengang können zwei Hauptfächer oder ein Hauptfach und
zwei Nebenfächer studiert werden. Jedes dieser Fächer ist ein Teilstudiengang.
Außerdem können ein Zusatzfach bzw. Zusatzfächer gemäß § 27 studiert werden. Die
Magisterarbeit ist im ersten Hauptfach bzw. im Hauptfach zu schreiben.
(2) Als Haupt- und Nebenfächer sind folgende Fächer zugelassen:
- Ägyptologie
- Altorientalistik
- Ethnologie
- Griechische Philologie
- Indologie
- Irankunde
- Islamkunde
- Japanologie
- Klassische Archäologie
- Koreanistik
- Kunstgeschichte
- Lateinische Philologie
- Musikwissenschaft
- Religionswissenschaft
- Semitistik ( wird zur Zeit nicht vertreten)
- Sinologie
- Sprachen und Kulturen des Christlichen Orients
- Ur- und Frühgeschichte
- Vergleichende Sprachwissenschaft
(3) Als zweites Hauptfach und als Nebenfächer können ferner alle Fächer
gewählt werden, die in anderen Magisterprüfungsordnungen der Universität
Tübingen vorgesehen sind. Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen und
Prüfungsleistungen richten sich nach den betreffenden Prüfungsordnungen.
(4) In besonderen Fällen kann der Dekan, wenn dies aufgrund des konkreten
Studienziels des Studenten sachgemäß ist, auf dessen Antrag mit Zustimmung der
jeweiligen Fakultät auch ein anderes Fach als zweites Hauptfach oder Nebenfach
zulassen, sofern dieses Fach in einer Diplom- oder Staatsexamensordnung
vorgesehen ist und in einem Umfang studiert werden kann, der den Anforderungen
dieser Prüfungsordnung entspricht. Der Dekan kann vom Studenten ein von den
zuständigen Fachvertretern gebilligtes Studienprogramm verlangen, in dem auch
Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen in diesem Fach festzulegen sind. Die
Entscheidung des Dekans soll vor der Einschreibung für das Fach herbeigeführt
werden.
§ 4 Studienaufbau, Regelstudienzeit
(1) Das Studium ist in zwei Abschnitte gegliedert:
- das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung
abgeschlossen wird, und
- das Hauptstudium von fünf Semestern, das durch die Magisterprüfung beendet
wird.
Prüfungsmodus, Inhalt und Umfang der Prüfungsleistungen sowie
Zulassungsvoraussetzungen im Haupt- und Nebenfach ergeben sich aus dem
Besonderen Teil dieser Prüfungsordnung.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Das neunte Semester dient der
Anfertigung der Magisterarbeit. Die Magisterprüfung kann nach einer kürzeren
Studiendauer begonnen werden, wenn die für die Zulassung zur Prüfung
erforderlichen Studienleistungen nachgewiesen sind.
(3) Auf die Regelstudienzeit werden nicht angerechnet:
- Zeiten einer Beurlaubung (nach § 90 UG).
- Studienzeiten, in denen die in den besonderen Teilen dieser Prüfungsordnung
geforderten Sprachkenntnisse erworben werden. Dies gilt nicht für Englisch und
Französisch. Für den Erwerb von Lateinkenntnissen kann ein Semester
berücksichtigt werden. Insgesamt können höchstens zwei Semester berücksichtigt
werden.
(4) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Der zeitliche
Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen
Lehrveranstaltungen ergibt sich für die einzelnen Fächer aus den
fachspezifischen Bestimmungen im Besonderen Teil dieser
Prüfungsordnung.
§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und
Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im
Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in den Prüfungsfächern erbracht
wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für
Zwischenprüfungen. Der Prüfungsausschuß kann die Anerkennung von Teilen der
Magisterprüfung versagen, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die
Magisterarbeit anerkannt werden soll.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im
Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in Fächern erbracht wurden, die
nicht die Prüfungsfächer sind, werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit
festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen
denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Tübingen im wesentlichen
entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine
Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des
Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von
Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften
zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich
anerkannten Fernstudien und Berufsakademien gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit
die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach dieser
Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei
unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine
Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein
Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt vom Amts wegen. Der Student hat
die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 6
Organisation der Prüfungen, Prüfungsausschuß
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung
zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät für Kulturwissenschaften
Prüfungsausschüsse, denen jeweils ein Fach oder mehrere Fächer zugeordnet sind.
Die Prüfungsausschüsse achten darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung
eingehalten werden, und treffen sämtliche Entscheidungen im Rahmen des
Prüfungsverfahrens, für die keine besonderen Regelungen getroffen sind. Die
Prüfungsausschüsse berichten der Fakultät regelmäßig über die Entwicklung der
Prüfungen und der Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen
Bearbeitungszeit für die Anfertigung der Magisterarbeit, legen die Verteilung
der Fachnoten und der Gesamtnoten offen und geben Anregungen zur Reform der
Studienpläne und Prüfungsordnungen.
(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus dem Dekan als Vorsitzendem,
dem Prodekan, einem weiteren Professor des betreffenden Faches bzw. der
betreffenden Fächer sowie einem Angehörigen des wissenschaftlichen Dienstes (s.
§ 106, Abs. 3 UG). Die Mitglieder einschließlich ihrer Stellvertreter werden,
soweit sie nicht Amtsmitglieder sind, für die Dauer von zwei Jahren vom
Fakultätsrat gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Fakultät wählt für die Dauer
von jeweils einem Jahr einen Studenten, der die Zwischenprüfung abgelegt hat; er
kann von den studentischen Mitgliedern des Fakultätsrats vorgeschlagen werden
und nimmt als Mitglied mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Prüfungsausschusses teil. Für ihn wird ebenfalls ein Stellvertreter gewählt.
Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, nach vorheriger
Ankündigung der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst
stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 7 Prüfer und Beisitzer
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für den Kandidaten
eines jeden Prüfungsfachs einen ersten und einen zweiten Fachprüfer bzw. einen
Beisitzer gemäß § 26 Abs. 1 und gibt die Namen rechtzeitig bekannt. Der Kandidat
hat ein Vorschlagsrecht, jedoch keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten
Prüfers. Für Prüfungen in Fächern aus anderen Fakultäten werden die Prüfer im
Benehmen mit dem dort zuständigen Prüfungsorgan, sofern ein solches nicht
vorhanden ist, mit dem zuständigen Dekan bestellt.
(2) Als Fachprüfer werden nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten der
Universität Tübingen bestellt, einschließlich derjenigen Professoren, Hochschul-
und Privatdozenten, die noch nicht länger als zwei Jahre aus der Universität
ausgeschieden sind. Ausnahmen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
genehmigen. Zu Prüfern können auch wissenschaftliche Mitarbeiter mit
langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit bestellt werden, wenn ihnen auf ihren
Antrag von dem für ihr Fach zuständigen Fakultätsrat die Prüfungsbefugnis
übertragen wurde. In Ausnahmefällen können auch wissenschaftliche Assistenten,
wissenschaftliche Mitarbeiter sowie Lehrbeauftragte zu Fachprüfern bestellt
werden, wenn Prüfungsberechtigte nach Satz 1 und Satz 2 nicht in genügender Zahl
zur Verfügung stehen. Bei der Bewertung von Magisterarbeiten und -klausuren muß
einer der Prüfer Professor sein.
(3) Professoren, Hochschul- und Privatdozenten anderer wissenschaftlicher
Hochschulen können ausnahmsweise auf Antrag vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses bestellt werden.
§ 8 Allgemeine
Zulassungsvoraussetzungen
Zu den Prüfungen kann nur zugelassen werden, wer
- das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig
anerkanntes Zeugnis besitzt,
- die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung notwendigen Studienleistungen
in den Haupt- bzw. Nebenfächern erbracht hat, wie sie im Besonderen Teil dieser
Prüfungsordnung festgelegt sind,
- die im Besonderen Teil der jeweiligen Fächer festgelegten Sprachkenntnisse
besitzt,
- sich nicht in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet oder den
Prüfungsanspruch nicht endgültig verloren hat.
§ 9
Zulassungsverfahren und Fristen
(1) Der Antrag auf Zulassung zu den Prüfungen ist schriftlich an den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind
beizufügen:
- Die Nachweise über die in § 8, Punkt 1-3 genannten
Zulassungsvoraussetzungen, wozu die Vorlage des Studienbuches gehört.
- Eine Erklärung darüber, ob der Kandidat die Zwischenprüfung in denselben
Fächern im Magisterstudiengang oder eine Magisterprüfung endgültig nicht
bestanden hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.
(2) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die gemäß Abs. 2 erforderlichen
Unterlagen beizubringen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten,
daß der Nachweis auf andere Art geführt wird.
(3) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses über die Zulassung. Die Entscheidung soll dem Kandidaten
innerhalb vierzehn Tagen schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn
- die Unterlagen nicht vollständig sind und nach Aufforderung zur Ergänzung
unvollständig bleiben,
- der Kandidat die Zwischenprüfung oder die Magisterprüfung in einem der
gewählten Prüfungsfächer endgültig nicht bestanden hat oder der Prüfungsanspruch
nicht mehr besteht,
- der Kandidat sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.
§ 10 Aufbau der Prüfungen und Art der
Prüfungsanforderungen
(1) Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voraus. Die
Zwischenprüfung kann studienbegleitend oder als Blockprüfung am Ende des
Grundstudiums oder in einer Kombination der beiden Prüfungsarten durchgeführt
werden.
(2) Die Magisterprüfung besteht aus:
- einer schriftlichen Hausarbeit (Magisterarbeit) im ersten Hauptfach bzw.
Hauptfach,
- je einer Klausur und einer mündlichen Prüfung in allen Prüfungsfächern,
soweit der Besondere Teil keine abweichende Regelung enthält.
- Die Prüfungsanforderungen im jeweiligen Prüfungsfach sind im Besonderen Teil
dieser Prüfungsordnung festgelegt.
(3) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Attest glaubhaft, daß er
wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der
Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten,
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
§ 11 Bewertung der
Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den
jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind
folgende Noten zu verwenden:
| 1 |
Sehr gut |
eine hervorragende Leistung; |
| 2 |
Gut |
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt; |
| 3 |
Befriedigend |
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht; |
| 4 |
Ausreichend |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt; |
| 5 |
Nicht ausreichend |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt. |
Zwischenwerte werden durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen
Noten um 0,3 gebildet; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich
die Note aus dem Durchschnitt der ungerundeten Noten der einzelnen
Prüfungsleistungen. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen,
errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der ungerundeten Noten der
einzelnen Teilprüfungen.
(3) Die Noten in den Teil- und Fachprüfungen lauten:
| bei einem Durchschnitt bis 1,5 |
sehr gut |
| bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 |
gut |
| bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 |
befriedigend |
| bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 |
ausreichend |
| bei einem Durchschnitt über 4,0 |
nicht ausreichend |
(4) Für die Bildung der Gesamtnote (§§ 17, 28) gilt Absatz 3
entsprechend.
(5) Bei der Bildung der Teilprüfungs-, Fach- und Gesamtnote wird nur die
erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen
werden ohne Rundung gestrichen.
§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn
der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder
nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn
eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen
Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines
ärztlichen Attests verlangt werden. Werden die vorgebrachten Gründe anerkannt,
so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse
sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Welche Hilfsmittel bei der Klausur zulässig sind, bestimmt der Prüfer.
Versucht der Kandidat durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel das Ergebnis seiner Prüfungsleistung zu beeinflussen, so gilt die
betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. In besonders
schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Ein Kandidat, der den
ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, wird von der Fortsetzung des
betreffenden Prüfungsteils ausgeschlossen; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet.
(4) Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen,
zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidat kann
innerhalb von zwei Wochen verlangen, daß die in Abs. 3 genannten Entscheidungen
vom Prüfungsausschuß überprüft werden.
§ 13 Bestehen und
Nichtbestehen
(1) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend"
lautet. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind.
Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der
Magisterprüfung bestanden sind und die Magisterarbeit mindestens mit
"ausreichend" bewertet wird.
(2) Hat der Kandidat eine Teilprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht
bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten
hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch
darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Teilprüfung
wiederholt werden kann.
(3) Hat der Kandidat die Zwischenprüfung oder Magisterprüfung nicht
bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise
sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung
ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur
jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt,
daß die Prüfung nicht bestanden ist.
2. Abschnitt: ZWISCHENPRÜFUNG
§ 14 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen und Fristen für die
Zwischenprüfung
(1) Die Prüfungsanforderungen im jeweiligen Prüfungsfach sind im Besonderen
Teil dieser Prüfungsordnung festgelegt.
(2) Die Leistungen für die Zwischenprüfung sind, soweit sich aus dem
Besonderen Teil nicht anderes ergibt, bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 5.
Fachsemesters nachzuweisen. Die Zwischenprüfung kann schon vor diesem Zeitpunkt
abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen
Studienleistungen erbracht wurden.
(3) Wer bis zum Beginn des 7. Fachsemesters die Zwischenprüfung
einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen nicht abgelegt hat, verliert den
Prüfungsanspruch, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu
vertreten.
§ 15 Durchführung der Zwischenprüfung
(1) Sofern in den Besonderen Teilen der Prüfungsordnung nichts anderes
bestimmt ist, wird bei Prüfungsleistungen, die nicht sukzessive in Verbindung
mit Lehrveranstaltungen zu erbringen sind, der Prüfungstermin vier Wochen im
voraus durch Aushang im Institut/Seminar bekanntgegeben.
(2) Für die Meldung zur Prüfung gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.
(3) Die Unterlagen, die der Kandidat zur Anmeldung für die Prüfung einreicht,
werden ihm spätestens nach Abschluß der Prüfung zurückgegeben.
(4) Der Kandidat soll im letzten Semester vor der Antragstellung an der
Universität Tübingen im betreffenden Fach eingeschrieben gewesen sein. Ausnahmen
genehmigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Absprache mit dem
Leiter des betreffenden Instituts/Seminars.
§ 16
Wiederholung
Die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsteile ist einmal möglich. Sie
sollen im folgenden Semester erbracht werden und in der Regel nach sechs Monaten
abgeschlossen sein.
§ 17 Bewertung der Prüfungsleistung
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüfern - im Falle der sukzessiven Prüfung vom Leiter der jeweiligen
Veranstaltung (Übung, Proseminar) - festgesetzt. Für die Benotung gilt § 11 Abs.
1 entsprechend.
(2) Die Prüfung im einzelnen Fach ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen
mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden. Die Fachnote errechnet
sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten in den Teilprüfungen; eine nicht
ausreichende Leistung in einer Teilprüfung kann nicht ausgeglichen werden und .
(3) Die Zwischenprüfung ist insgesamt bestanden, wenn sie in den einzelnen
Fächern bestanden ist. Eine Gesamtnote aus den Noten der einzelnen Fächer wird
auf Antrag gebildet. Sie errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Bei
zwei Hauptfächern werden beide Hauptfächer gleich gewichtet, bei einem Hauptfach
und zwei Nebenfächern wird das Hauptfach gegenüber den Nebenfächern zweifach
gewichtet.
§ 18 Zeugnis
(1) Über die bestandene Zwischenprüfung wird in den einzelnen Fächern
unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt und mit dem Dienstsiegel der Fakultät für
Kulturwissenschaften, im Fach Ur- und Frühgeschichte auch mit dem
Dienstsiegel der Geowissenschaftlichen Fakultät, versehen. Als Datum des
Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht
wurde.
(2) Auf Antrag wird bei Vorlage der Einzelzeugnisse ein Gesamtzeugnis
ausgestellt, bei dem die Gesamtnote nach § 17 Abs. 3 gebildet wird.
§ 19
Im übrigen sind für die Zwischenprüfung die folgenden für die
Magisterprüfung geltenden Vorschriften analog anzuwenden.
3. Abschnitt: MAGISTERPRÜFUNG
§ 20 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, - wer die
allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 vorweisen kann und - die
Zwischenprüfung in den Fächern der Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen
Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden oder eine
gemäß § 5 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat.
(2) Die Leistungsnachweise, die nach der Zwischenprüfung zu erbringen sind,
werden im Besonderen Teil dieser Prüfungsordnung festgelegt.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: Die Nachweise
über die in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen; dazu gehört
- eine Bescheinigung der für das jeweilige Fach zuständigen
Universitätseinrichtung, aus der hervorgeht, daß die in den Prüfungsfächern
notwendigen
- Studienleistungen erbracht und das Studienbuch oder entsprechende Unterlagen
vorgelegt und geprüft wurden,
- die Angabe der gewählten Prüfungsfächer,
- ggf. Vorschläge bezüglich der Fachprüfer,
- eine Darstellung des Lebens- und Bildungsganges,
- Studien- und Heimatanschrift des Kandidaten,
- ggf. ein Antrag des Kandidaten auf Nichtöffentlichkeit der mündlichen
Prüfung,
- eine Erklärung gemäß § 8 Abs. 1, Punkt 4.
(4) Der Kandidat soll während der letzten beiden Semester vor der
Magisterprüfung an der Universität Tübingen immatrikuliert gewesen sein und
nachprüfbare Studienleistungen erbracht haben. Auf Antrag des Kandidaten können
in begründeten Fällen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Ausnahmen
genehmigt werden.
§ 21 Rücknahme des Zulassungsantrags
Der Antrag auf Zulassung kann vom Kandidaten einmal zurückgenommen werden,
solange die Magisterarbeit noch nicht eingereicht ist. Im Falle der Erneuerung
des Antrags muß ein neues Thema für die schriftliche Hausarbeit gestellt
werden.
§ 22 Magisterarbeit
(1) Mit der Magisterarbeit soll gezeigt werden, daß der Kandidat in der Lage
ist, ein Thema seines Hauptfaches mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu
bearbeiten und die Ergebnisse klar darzustellen.
(2) Die Themenvergabe sowie die Betreuung und Bewertung der Magisterarbeit
erfolgt durch Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten sowie
Prüfungsberechtigte nach § 7 Absatz 2 Satz 2. Derjenige, der das Thema
vergibt, übernimmt gleichzeitig die Betreuung und fungiert als Erstprüfer. Das
Thema ist so zu stellen, daß die Arbeit innerhalb von sechs Monaten
abgeschlossen werden kann. Die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit erfolgt
über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Datum der Ausgabe des Themas
ist aktenkundig zu machen.
(3) Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen; nach
Zustimmung beider Fachprüfer kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Ausnahmen zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie
als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Die Arbeit
soll maschinenschriftlich vorgelegt, geheftet oder gebunden und mit Seitenzahlen
versehen sein. Sie soll einen Umfang von 50 bis 100 Seiten haben.
(4) Die Magisterarbeit ist spätestens sechs Monate nach dem Datum der Ausgabe
des Themas einzureichen. Das Thema kann einmal innerhalb der ersten zwei Monate
der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Bearbeitungszeit kann in
Ausnahmefällen auf Antrag des Kandidaten vom Prüfungsausschuß um höchstens drei
Monate verlängert werden.
(5) Die Magisterarbeit ist mit einer Erklärung zu versehen, daß die Arbeit
vom Kandidaten selbständig verfaßt wurde und keine anderen als die angegebenen
Quellen und Hilfsmittel verwendet wurden.
(6) Die Magisterarbeit kann Bestandteil einer arbeitsteilig angefertigten
Gemeinschaftsarbeit sein. In diesem Fall ist der Anteil jedes Kandidaten durch
schriftliche Erklärung aller an der Gemeinschaftsarbeit Beteiligten genau zu
bezeichnen. Ein solcher Anteil muß klar abgrenzbar, individuell bewertbar und
einer von einem Kandidaten allein angefertigten Magisterarbeit gleichwertig
sein. Eine Arbeit, die als wissenschaftliche Arbeit für das Staatsexamen
angefertigt wurde, kann auf Antrag als Magisterarbeit eingereicht werden. § 23
gilt entsprechend.
§ 23 Abgabe und Bewertung der
Magisterarbeit
(1) Die Magisterarbeit ist in jeweils einem Exemplar den Gutachtern
fristgerecht einzureichen und das Datum am Dekanat der Fakultät für
Kulturwissenschaften aktenkundig zu machen. Die schriftlichen Gutachten der
beiden Fachprüfer müssen unabhängig voneinander erstellt werden und sollen sechs
Wochen nach Abgabe der Arbeit dem Dekanat vorliegen.
(2) Für die Bewertung der Magisterarbeit sind die Noten nach § 11 Abs. 1 zu
verwenden. Zur Bildung der Note wird der Durchschnitt der beiden Einzelnoten
errechnet.
(3) Hat ein Gutachter die Annahme, der andere die Ablehnung der Arbeit
empfohlen, so versucht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Einigung
herbeizuführen. Gelingt dies nicht, so kann der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses weitere Gutachter bestimmen. Die endgültige Notengebung
erfolgt gemäß Abs. 2.
(4) Wird die Magisterarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet,
so ist der Bewerber zu den anderen Prüfungsleistungen (Klausuren und mündliche
Prüfungen) zugelassen. Ein Exemplar der Arbeit wird am Institut/Seminar des
ersten Fachprüfers archiviert.
(5) Im Falle der Ablehnung der Magisterarbeit (Note schlechter als 4,0) gilt
§ 30 Abs. 2. Dem Kandidaten ist ein schriftlicher Bescheid mit
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Ein Exemplar der schriftlichen Hausarbeit
bleibt in diesem Fall bei den übrigen Prüfungsunterlagen am Dekanat.
§ 24 Reihenfolge und Fristen für die Prüfungsleistungen
(1) Die Magisterarbeit ist grundsätzlich als erste Prüfungsleistung zu
erbringen. Andere Prüfungsleistungen können nur dann vorgezogen werden, wenn
dies aufgrund der Prüfungsorganisation in nicht zur Fakultät für
Kulturwissenschaften gehörenden Fächern zwingend erforderlich ist.
(2) Die Reihenfolge der Prüfungsfächer nach der Magisterarbeit ist beliebig.
Innerhalb der Prüfungsfächer findet die Klausur vor der mündlichen Prüfung
statt.
(3) Die erste dieser Prüfungsleistungen kann frühestens am Tage nach dem
Abschluß des Begutachtungsverfahrens der Magisterarbeit, die letzte muß
spätestens sechs Monate nach diesem Tag erbracht werden. Wird die Prüfung im
zweiten Hauptfach oder in einem Nebenfach nach Abs. 1 vorgezogen oder erst
später abgelegt, so muß die Prüfung im betreffenden Teilstudiengang innerhalb
von drei Monaten in den Hauptfächern bzw. nach zwei Monaten in den Nebenfächern
nach der Meldung zur Teilprüfung abgelegt werden; bei der Meldung zur Prüfung in
zwei Teilstudiengängen in demselben Semester sind diese Fristen zu addieren. In
besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. Wird die Frist versäumt,
so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat die
Fristversäumnis nicht zu vertreten.
§ 25 Klausurarbeiten
(1) Soweit der Besondere Teil keine abweichende Regelung enthält, hat der
Kandidat in jedem Prüfungsfach eine Klausurarbeit zu schreiben, die von zwei
Prüfern bewertet wird. Sie dauert in jedem Fach vier Stunden. An einem Tag darf
nur eine Klausur geschrieben werden.
(2) Für jede Klausurarbeit werden, soweit im Besonderen Teil nichts anderes
bestimmt ist, drei Themen zur Wahl gestellt. Sie werden von einem Fachprüfer
unter Berücksichtigung der von dem Kandidaten angegebenen Schwerpunktgebiete,
nicht jedoch aus dem thematischen Bereich der Magisterarbeit, gestellt. Als
Fachprüfer sind Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten zu bestellen, im
Fall des § 7 Abs. 2 Satz 2 können auch Mitglieder des wissenschaftlichen
Dienstes bestellt werden. Einer der Prüfer muß Professor sein. Die Klausuren
werden in der Regel in deutscher Sprache geschrieben. Die Fachprüfer können
Ausnahmen zulassen.
(3) Die Bewertung soll innerhalb von zwei Wochen erfolgen. § 23 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(4) Beim Vorliegen vergleichbarer Prüfungsleistungen kann auf Antrag des
Kandidaten eine Klausur, nicht aber die des Hauptfaches bzw. ersten Hauptfaches
erlassen werden.
(5) Klausuren sind unter Aufsicht anzufertigen.
§ 26
Mündliche Prüfungen
(1) In jedem Prüfungsfach ist eine mündliche Prüfung abzulegen. Die
mündliche Prüfung wird von zwei Fachprüfern oder einem Fachprüfer in Gegenwart
eines Beisitzers des jeweiligen Prüfungsfaches abgenommen. Der Beisitzer muß
mindestens die den jeweiligen Studiengang abschließende oder eine gleichwertige
Prüfung abgelegt haben. über den Verlauf der Prüfung wird eine Niederschrift
angefertigt, die von den Prüfern bzw. dem Prüfer und dem Beisitzer zu
unterzeichnen ist.
(2) Die mündliche Prüfung dauert in den Hauptfächern etwa 60 Minuten, in den
Nebenfächern etwa 30 Minuten. Sie findet in der Regel in deutscher Sprache
statt. Auf Antrag des Kandidaten kann vom Prüfer eine Ausnahme zugelassen
werden, ein Teil der mündlichen Prüfung ist jedoch immer in deutscher Sprache
abzuhalten. Die vom Kandidaten angegebenen Schwerpunktgebiete, jedoch nicht aus
dem thematischen Bereich der Magisterarbeit und der Klausur (oder der
vergleichbaren Prüfungsleistung gemäß § 25 Abs. 4), sollen berücksichtigt
werden.
(3) Nach Beendigung der Prüfung wird eine Note gemäß § 11 Abs. 1 festgelegt
und auf der Niederschrift vermerkt. Wird die Prüfung von zwei Prüfern
abgenommen, gilt § 23 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung
ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung mitzuteilen.
(4) Studenten des gleichen Studiengangs können nach Maßgabe der vorhandenen
Plätze als Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die
Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf
Antrag des Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
§
27 Zusatzfach bzw. Zusatzfächer
(1) Der Kandidat kann sich auf Antrag und nach Anhörung eines Fachvertreters
in einem weiteren Hauptfach oder höchstens zwei Nebenfächern einer zusätzlichen
Prüfung unterziehen. Es sind jeweils eine Klausur anzufertigen und eine
mündliche Prüfung abzulegen; die §§ 25 und 26 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten
in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festlegung der Gesamtnote nicht mit
einbezogen.
(3) Eine Prüfung in den Zusatzfächern kann auch nach Abschluß der
Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes abgelegt werden. In diesem Fall wird über die
zusätzliche Prüfung ein besonderes Zeugnis ausgestellt. Es gelten die
Bestimmungen für die Magisterprüfung entsprechend.
§ 28
Bewertung der Leistungen, Bestehen der Prüfung
(1) Schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen gelten jeweils als
Teilprüfung. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den
jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung gelten die Noten gemäß § 11
Abs. 1.
(2) Im Anschluß an die Festsetzung der Note für die mündliche Prüfung wird
die Fachnote festgelegt. Die Fachnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der für
die Teilprüfungen erzielten ungerundeten Noten.
§ 29 Bildung
der Gesamtnote
(1) Nach Abschluß aller Prüfungsleistungen stellt der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Gesamtnote fest. Dabei wird
- die Note der Magisterarbeit zweifach,
- die Fachnote in jedem Hauptfach zweifach und
- die Fachnote in jedem Nebenfach einfach gezählt.
Es werden die ungerundeten Fachnoten und die ungerundete
Durchschnittsnote für die Magisterarbeit zugrundegelegt. Die Gesamtnote ergibt
sich durch Teilung der Summe durch 6 und lautet entsprechend der Fachnote gemäß
§ 11 Abs. 2: "sehr gut", "gut", "befriedigend" oder "ausreichend".
(2) Die Prüfung ist "mit Auszeichnung" bestanden, wenn alle Fachnoten und die
Note der Magisterarbeit "sehr gut" lauten.
§ 30
Wiederholung
(1) Die Magisterprüfung kann in den Teilprüfungen, in denen sie nicht
bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Die
Wiederholung einer bestandenen Teilprüfung ist nicht zulässig.
(2) Der Kandidat muß sich innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der
Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfungsleistung, zur Wiederholung einer
oder mehrerer Teilprüfungen melden. Die Wiederholung der Teilprüfung(en) soll im
folgenden Semester stattfinden und spätestens nach sechs Monaten
abgeschlossen sein. Wird die Frist versäumt, so gilt die Prüfung als nicht
bestanden, es sei denn, der Kandidat hat die Fristversäumnis nicht zu vertreten.
(3) Wird eine Magisterarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie
als "nicht ausreichend" bewertet, so wird dem Kandidaten auf Antrag ein neues
Thema gestellt. Eine Wiederholung bei Fristüberschreitung (s.§ 22 Abs. 4) ist
nur möglich, wenn sich der Kandidat innerhalb eines Monats nach Fristablauf, bei
einer Bewertung mit "nicht ausreichend" nur, wenn er sich innerhalb von zwei
Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses zur Wiederholung meldet. Wird die Frist
versäumt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat
die Fristversäumnis nicht zu vertreten.
(4) Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen. Eine
zweite Wiederholung einer Teilprüfung kann nur dann zugelassen werden, wenn die
erbrachten Leistungen nach Ansicht der Prüfer, in deren Fach der Kandidat
die Prüfung nicht bestanden hat, einen Prüfungserfolg erwarten lassen.
(5) Ist die Prüfung in einem Fach endgültig nicht bestanden, so ist das
Prüfungsverfahren damit erfolglos beendet. Die Magisterprüfung ist in diesem
Fall insgesamt "nicht bestanden". Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
erteilt dem Kandidaten hierüber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid, der
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
§ 31
Zeugnis, Urkunde, Verleihung des Magistergrades
(1) über die bestandene Magisterprüfung stellt der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses ein Zeugnis aus, das mit dem Siegel der Fakultät versehen
wird. Das Zeugnis enthält Thema und Note der Magisterarbeit, die Fachnoten
der einzelnen Prüfungsfächer und die Gesamtnote der Magisterprüfung. Als Datum
des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung
erbracht wurde.
(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Urkunde
ausgehändigt, die die Gesamtnote der Magisterprüfung und das Datum des
Zeugnisses enthält. Die Urkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. Mit der Aushändigung der
Urkunde erhält der Kandidat das Recht zur Führung des Grades eines "Magister
Artium" (M.A.) bzw. einer "Magistra Artium" (M.A.).
(3) Ist Ur- und Frühgeschichte erstes Hauptfach, so werden das Zeugnis
nach Abs. 1 und die Urkunde nach Abs. 2 auch mit dem Siegel der
Geowissenschaftlichen Fakultät versehen.
4. Abschnitt: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 32 Ungültigkeit der Zwischenprüfung oder der Magisterprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die ergangene
Prüfungsentscheidung nachträglich zurückgenommen und die Prüfungsleistung
für ungültig erklärt werden. Die Prüfung kann in diesem Fall wiederholt werden
(§ 30 Abs. 1 u. 2), wobei die dort genannten Fristen auf den Zeitpunkt des
Widerrufs abzustellen sind.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das
Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht
erwirkt, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Beachtung
der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme
rechtswidriger Verwaltungsakte. Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß ist in schriftlicher Form
zuzustellen, muß eine Begründung enthalten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen sein.
(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein
neues auszustellen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach
einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses
ausgeschlossen.
§ 33 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Der Kandidat hat das Recht, nach Abschluß des Prüfungsverfahrens
innerhalb eines Jahres die ihn betreffenden Prüfungsakten einzusehen. § 29 des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Einsicht wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist an den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten, der Ort und Zeit der
Einsichtnahme bestimmt. Sie soll in den Räumen des Dekanats erfolgen und findet
unter Aufsicht statt.
§ 34 Verfahren in Zweifelsfällen
(1) In allen Streitfällen, die sich auf diese Magisterprüfungsordnung
beziehen, sowie über deren Auslegung entscheidet im Rahmen der Zuständigkeit der
Fakultät der Prüfungsausschuß.
(2) Widerspruchsbescheide erteilt der Präsident.
§ 35
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung zum 1. April 1995* in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Magisterprüfungsordnung der Fakultät für
Kulturwissenschaften der Universität Tübingen vom 22. Dezember 1981 (W.u.K.
1982, S. 56) außer Kraft.
(2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung an der Universität
Tübingen mit dem Studium in einem Magisterstudiengang der Fakultät für
Kulturwissenschaften begonnen hat, kann die Prüfungen innerhalb von fünf Jahren
nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung auch nach der Magisterprüfungsordnung
der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 22.12.1981 (W.u.K. 1982, Seite 56)
ablegen. Für diese Studierenden richten sich die Prüfungsanforderungen der
Zwischen- und Magisterprüfung auf Antrag nach den bislang geltenden
Bestimmungen.
(3) Ist der Kandidat bereits vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung zur
Prüfung zugelassen, so kann die Prüfung nur nach den Bestimmungen der
Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 22.12.1981
abgelegt werden. * Die Einbeziehung der "Archäologie des Mittelalters" in
das Fach Ur- und Frühgeschichte (s. Besonderen Teil, Nr. 18) und alle Passagen
im Allgemeinen Teil, die sich auf dieses Fach beziehen, treten zum 1.10.1995 in
Kraft.
II Besonderer TEIL
Religionswissenschaft
A: Ziel und Anforderungen der Prüfung
(1) In der Magisterprüfung im Hauptfach Religionswissenschaft
hat der Kandidat seine Fähigkeit nachzuweisen, selbständig
religiöse Sachverhalte zu erfassen, sie systematisch
zu beschreiben und in ihre psychologischen, sozialen, politischen
und historischen Zusammenhänge einzuordnen. Das bedingt,
daß der Kandidat auch in der Lage sein muß,
über Zuordnung und Geschichte von religionswissenschaftlichen
Begriffen, Kategorien und Deutungssystemen Rechenschaft
abzulegen. Ein Teil der Prüfung bezieht sich auf den
religionshistorischen Schwerpunkt und dessen kulturellen
Kontext; der Kandidat muß den Schwerpunkt spätestens
bis zur Zwischenprüfung gewählt haben. Die für
eine Erschließung des religionshistorischen Schwerpunkts
und seines kulturellen Kontextes notwendigen Quellensprachen
müssen vom Kandidaten beherrscht werden.
(2). Für die Magisterprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft
gilt das oben Gesagte, wobei jedoch für die Erschließung
des religionshistorischen Schwerpunkts die Kenntnis der
entsprechenden Quellensprache nicht verlangt wird.
(3). Die Magisterprüfung im Haupt- und Nebenfach
umfaßt folgende Sachgebiete:
a) Geschichte der Religionswissenschaft b) religionswissenschaftliche Methoden und Theorien c)
die im Schwerpunkt gewählten religiösen
Komplexe - ihre Erscheinungsformen und Funktionen - die historische Entwicklung der religiösen
Institutionen - die kulturhistorischen Rahmenbedingungen - ihre Selbstinterpretation (Theologie) - die wichtigsten archäologischen und
kunsthistorischen Zeugnisse (gilt nur für Hauptfach)
d) Grundzüge der großen überregionalen Religionen.
B: Voraussetzungen
Für die Magisterprüfung wird die erfolgreiche
Ablegung der Zwischenprüfung und die ordnungsgemäße
Absolvierung des Hauptstudiums in Religionswissenschaft
vorausgesetzt.
Im Hauptfach sind benotete Scheine aus drei Seminaren
des Hauptstudiums vorzulegen, sowie von zwei Übungen,
die der quellenmäßigen Erschließung der
als Schwerpunkt gewählten Religion dienen. Im Nebenfach
sind benotete Scheine aus drei Seminaren des Hauptstudiums
vorzulegen.
Für Haupt- und Nebenfach wird der Besuch von Veranstaltungen,
die den weiteren historischen, archäologischen und
literarischen Umkreis des Schwerpunktgebietes berühren,
nachdrücklich empfohlen.
Das Grund- und Hauptstudium umfaßt für Hauptfachstudierende
52 SWS und für Nebenfachstudierende 30 SWS.
C: Durchführung
Für die Magisterarbeit und die vierstündige
Klausur gelten die § 22-25 dieser Prüfungsordnung.
Für die Klausur werden im Einvernehmen mit den Prüfern
drei Schwerpunktgebiete festgelegt; die Schwerpunktgebiete
dürfen dem Themenbereich der schriftlichen Hausarbeit
nicht entnommen sein.
In der mündlichen Prüfung (vgl. § 26 dieser
Prüfungsordnung) wird der als der Schwerpunkt gewählte
religionshistorische Bereich neben dem anderen unter A a)-d)
aufgezählten Bereichen berücksichtigt.
top
|
|