Verwaltungskostenbeitrag
Erhöhung des Verwaltungskostenbeitrages ab Sommersemester 2013 auf 60,- € je Semester
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 14.12.2012 das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 beschlossen. Dieses sieht eine Erhöhung des Verwaltungskostenbeitrages nach § 12 Landeshochschulgebührengesetz von 40,- € auf 60,- € vor. Die neue - erhöhte - Gebühr von 60,- € gilt ab Sommersemester 2013. Wir bitten um Beachtung bei der Rückmeldung zum Sommersemester 2013.
Zweck
Die Hochschulen erheben für das Land von den Studierenden einen Verwaltungskostenbeitrag.
Der Verwaltungskostenbeitrag wird erhoben für Leistungen und Leistungsangebote der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. Dazu zählen insbesondere die Leistungen und Leistungsangebote in den Bereichen Immatrikulation, Beurlaubung, Exmatrikulation, Studienberatung, Prüfungen (Verwaltung und Organisation), Auslandsämter, Vermittlung von Praktika und Förderung des Übergangs in das Berufsleben (§ 12 Absatz 1 Landeshochschulgebührengesetz).
Beitragszahlung
Der Verwaltungskostenbeitrag ist zusammen mit dem Beitrag für das Studentenwerk Tübingen-Hohenheim AöR (63,50 Euro) mit der Einschreibung bzw. Rückmeldung an der Universität Tübingen fällig (insgesamt i. d. R. 123,50 Euro), ohne dass es eines Gebührenbescheides bedarf.
Ausnahmen
Exmatrikulation
- Bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ist der Verwaltungskostenbeitrag zu erstatten (§ 12 Absatz 3 Satz 1 Landeshochschulgebührengesetz).
- Bitte stellen Sie hierfür einen Antrag auf Rückerstattung des Verwaltungskostenbeitrags.
Belegung eines wissenschaftlichen Beifaches (Abschluss Künstlerisches Lehramt) an der Universität Tübingen für Studierende der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart, Staatlichen Hochschule für Musik Trossingen und der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
- Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen muss oder kann, ist der Verwaltungskostenbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt (§ 12 Absatz 3 Satz 2 Landeshochschulgebührengesetz).
- Hierfür ist erforderlich, dass Sie einen Antrag stellen und eine Immatrikulationsbescheinigung der jeweiligen anderen Hochschule für das Sommersemester 2013 einreichen.
Ausländische Zeitstudierende im Rahmen von ERASMUS- und Austauschprogrammen
- Ausländische Studierende, die im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrags befreit (§ 12 Absatz 3 Satz 3 Landeshochschulgebührengesetz). In der Regel werden Sie automatisch vom Verwaltungskostenbeitrag befreit.
Kontakt
Semesterbeiträge und Studieren ohne Abitur
Wilhelmstraße 11
1. Obergeschoss
72074 Tübingen
Leitung
Frau Hermann
Tel.: +49 7071 29-76836
Fax
+49 7071 29–5541
studiengebuehren(at)verwaltung.uni-tuebingen.de
Öffnungszeiten
montags:
13:00 bis 16:00 Uhr
donnerstags:
08:30 bis 11:30 Uhr
sowie gerne auch nach vorheriger telefonischer Vereinbarung

