Aktuelles
12.09.2012
Versammlung der Schwerbehinderten und Gleichgestellten
Einladung zur Versammlung der Schwerbehinderten und Gleichgestellten
am 10.10.2012, 9.30 Uhr im Neuphilologicum (Brechtbau), Wilhelmstr. 50, Hörsaal EG 031
Mit kurzen Vorträgen zu folgenden Themen:
- Gewaltprävention an der Universität Tübingen.
- Informationen aus der Schwerbehindertenvertretung
- Mit offenen Augen durch die Gebäude - Barrierefreiheit am Beispiel Brechtbau
- Die Umsetzung der UN-Konvention - Umsetzungsschwierigkeiten vor Ort am Beispiel der Barrierefreiheit
Weiterer Punkt: Grußworte und gemeinsame Aussprache zur Situation der Schwerbehinderten von Dr. Andreas Rothfuß, Kanzler der Universität.
Fragen sind sehr willkommen und können auch vorab eingereicht werden.
Voraussichtliches Ende der Versammlung ca. 12.00 Uhr.
06.10.2010
Wahlen der Schwerbehindertenvertretung im November 2010
Am 6. Oktober 2010 hat sich der Wahlvorstand für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung getroffen und folgendes beschlossen: Bis zum 25. Oktober müssen die Wahlvorschläge eingegangen sein, sie werden dann geprüft und man kann nach Bekanntgabe aller Kandidaten einen gemeinsamen Flyer erstellen, in dem sich die einzelnen Kandidaten /-innen vorstellen können.
Jeder kann als Vertrauensperson kandidieren und als Stellvertreter, jedoch laut Wahlordnung auf unterschiedlichen Wahlvorschlägen.
Jeder Wahlvorschlag muss mit mindestens 9 Unterstützerunterschriften versehen sein. Unabhängig nach Eingang, wird es bei der Wahl eine Liste mit den zur Wahl stehenden Vertrauenspersonen und eine Liste mit Stellvertretern in alphabetischer Reihenfolge geben.
Der Wahlvorstand hat vier Stellvertreter festgelegt, d.h. auf einem Wahlvorschlag können eine Vertrauensperson und vier Stellvertreter benannt werden und für diesen Vorschlag neun Unterstützer.
Wird die Schwerbehindertenvertretung im förmlichen Wahlverfahren gewählt, ist ein Wahlvorstand zu bestellen. Besteht eine Schwerbehindertenvertretung, so bestellt sie den Wahlvorstand, bestehend aus drei volljährigen Beschäftigten, davon eineN von ihnen als VorsitzendeN. Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt die Schwerbehindertenvertretung einen dreiköpfigen Wahlvorstand.
Die Wahlen der Schwerbehindertenvertretung werden voraussichtlich in der 46. Kalenderwoche sein (15.11.-19.11.2010). Das weitere Verfahren wird dem entsprechenden Personenkreis noch bekannt gegeben.
Quelle: Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen, § 1-17 SchwbVWO
20.09.2010
Versammlung der Schwerbehinderten und Gleichgestellten
Einladung zur Versammlung der Schwerbehinderten und Gleichgestellten
am 30.09.2010, 9.15 Uhr in der Neuen Aula, Geschwister-Scholl-Platz, Hörsaal 5
Mit zwei kurzen Vorträgen:
1.) Die gemeinsame Servicestelle für Rehabilitation, Vorstellung und Aufgaben von Petra Walter, Gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation.
2.) Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente,
Antragsverfahren, Hinzuverdienstgrenzen von Gerd Hofmann, Deutsche Rentenversicherung, Regionalzentrum Reutlingen
Weitere Punkte: Grußworte und gemeinsame Aussprache zur Situation der Schwerbehinderten von Dr. Andreas Rothfuß, Kanzler der Universität, Rechenschaftsbericht der Schwerbehindertenvertretung und anstehende Wahlen (Bekanntgabe des Wahlvorstands).
Fragen sind sehr willkommen und können auch vorab eingereicht werden.
Voraussichtliches Ende der Versammlung ca. 12.00 Uhr.
21.07.2009
Müssen schwerbehinderte Bewerber im Öffentlichen Dienst eingeladen werden?
Zur Erhöhung seiner Chancen im Auswahlverfahren ist ein schwerbehinderter Bewerber nach
§ 82 Satz 2 SGB IX von einem öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nach § 82 Satz 3 SGB IX entfällt diese Pflicht ausnahmsweise, wenn dem schwerbehinderten Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung fehlt.
Ob die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, ist an dem vom öffentlichen Arbeitgeber mit der Stellenausschreibung bekannt gemachten Anforderungsprofil zu messen.
Quelle: BAG, Urteil vom 21.07.2009, 9 AZR 431/08
16.04.2009
An Schwerbehinderte denken
Nicht beachtete Bewerber können Entschädigung verlangen
Verletzt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes seine Pflicht, frei werdende Stellen frühzeitig zu melden und mit der Arbeitsagentur wegen der Vermittlung arbeitsloser und arbeitssuchender schwerbehinderter Menschen Verbindung aufzunehmen sowie die schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch zu laden, rechtfertigt das die Vermutung, er benachteilige schwerbehinderte Beschäftigte wegen ihrer Behinderung. Hierauf weist die Wiesbadener Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller hin.
Diese Vermutung kann nicht mit dem Hinweis widerlegt werden, der schwerbehinderte Bewerber erfülle nicht den etwaig verlangten Abschluss einer bestimmten Hochschulart. Der Arbeitgeber hat das Anforderungsprofil vielmehr nach objektiven Kriterien festzulegen. Ansonsten läuft er Gefahr, Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes ungerechtfertigt einzuschränken, also das Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. In diesem Fall war ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes betroffen. Das Benachteiligungsverbot gilt jedoch auch für Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes.
Zu beachten ist, dass als Rechtsfolge einer solchen Benachteiligung nicht die Einstellung des benachteiligten Bewerbers in Betracht kommt, da die einschlägigen Regelungen des Sozialdgesetzbuches IX nicht etwa einen Einstellungsanspruch begründen. Vielmehr kann der benachteiligte Bewerber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Bundesarbeitsgericht Erfurt, Aktenzeichen: AZR 807/05.
Quelle: Aar-Bote, Ausgabe 16.04.2009
03.02.2009
Universität Tübingen
Dienstvereinbarung zur Betrieblichen Prävention und Eingliederungsmanagement (BEM)
Das betriebliche Eingliederungsmanagement dient dazu, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.
Zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gehören alle Maßnahmen, einschließlich der Einleitung einer Prüfung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die geeignet sind, die Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderungen nachhaltig zu sichern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die gesundheitliche Gefährdung arbeitsbedingt ist oder nicht.
Die Universität Tübingen ist gesetzlich verpflichtet (§ 84 Abs. IX Abs. 2 SGB IX ) ein Eingliederungsmanagements einzuführen und hat gemeinsam mit dem Personalrat, der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebsärztlichen Dienst, der Psycho-Sozialen Beratungsstelle und der Personalabteilung eine Dienstvereinbarung am 02.03.2009 abgeschlossen.
Damit muss die Universität als Arbeitgeber für ihre Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen.
Dienstvereinbarung BEM [im pdf-Format]
23.09.08
EU-Kommissar Spidla will Schutz vor Diskriminierung ausweiten
Passau (ddp) EU-Sozialkommissar Vladimir Spidla hat die Ausweitung des Schutzes vor Diskriminierung in Deutschland angemahnt. «Es gibt nicht nur im Berufsleben Diskriminierung. Darum handeln wir jetzt. Vieles, was wir jetzt in unserer neuen Richtlinie festschreiben, hat Deutschland bereits umgesetzt», sagte Spidla der «Passauer Neuen Presse (Dienstagausgabe)». Handlungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber gebe es vor allem beim Schutz von Behinderten vor Diskriminierung, so Spidla.
Quelle: ddp Deutscher Depeschendienst GmbH
02.07.08
Neue EU-Sozialagenda soll Arbeitnehmerrechte stärken
Berlin/Brüssel (ddp). Mit Hilfe einer am Mittwoch in Brüssel verabschiedeten neuen Sozialagenda will die EU-Kommission unter anderem die grenzübergreifenden Mitspracherechte der Arbeitnehmer stärken. Das Paket sehe unter anderem eine «Verstärkung der Pflichten der Arbeitgeber» vor, sagte der Chef der EU-Direktion Beschäftigung, Nikolaus van der Pas, am Mittwoch in Berlin. So solle etwa sichergestellt werden, dass Betriebsräte im Fall von Werksschließungen wie bei Nokia in Bochum früher informiert werden, damit sie «konstruktiv» reagieren könnten.
Mit dem neuen Sozialpaket reagiert die Kommission nach eigenen Angaben auf den schnellen Wandel im Zuge der Globalisierung, den raschen technischen Fortschritt und alternde Gesellschaften. Europa brauche eine neue Sozialagenda, die «Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität für die Menschen in der EU» fördere, sagte Kommissionspräsident Jose Manuel Barroso in Brüssel. Die soziale Dimension Europas sei «untrennbar mit der Lissabon-Strategie der EU verbunden».
Das Sozialpaket umfasst den Angaben zufolge 19 Einzelinitiativen zu verschiedenen Politikbereichen. Es enthält unter anderem Richtlinien zur Diskriminierungsbekämpfung, zur Verbesserung der grenzübergreifenden Gesundheitsversorgung, zur Armutsbekämpfung und für eine bessere Ausbildung junger Menschen. Die EU-Mitgliedsstaaten sind aufgerufen, die Richtlinien in nationales Recht umzusetzen.
DGB-Chef Michael Sommer kritisierte die Brüsseler Beschlüsse. Die Erwartungen von Arbeitnehmern und Gewerkschaften seien nicht erfüllt worden, sagte Sommer. So werde etwa die europäische Betriebsratsrichtlinie den Notwendigkeiten nicht gerecht.
Quelle: ddp Deutscher Depeschendienst GmbH
Hinweis der SBV-Redaktion:
Die neue EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierung gibt es bislang nur in englischer Sprache. Sie können Sie hier herunterladen:
Non-discrimination and equal opportunities:
A renewed commitment (52,3KB):
Quelle: EU-Kommission


