FAQs
Häufig gestellte Fragen
Die Liste wird beständig erweitert. (Kürzel: Sbh = Schwerbehinderung)
- Wo kann der Schwerbehindertenausweis beantragt werden?
- Welche besonderen Rechte habe ich am Arbeitsplatz?
- Wie sieht es mit der Zahlung von Krankengeld aus?
Grundsätzlich ist hier anzumerken, das die Auswahl an Fragen und deren Antworten rechtsunverbindlich sind. Es findet auf den Seiten der Schwerbehindertenvertretung der Universität Tübingen keine Beratung oder gar Rechtsberatung statt.
Bei den "externen Links" handelt es um weiterführende Informationen an die dazu vorgesehenen Stellen (und deren Internetauftritte). Um einen ersten Einstieg in das Thema zu haben, werden kurze Vorinformationen den Links vorangestellt. Bei den "externen Links" zum Sozialgesetzbuch (SGB) auf den Seiten des Bundesministerium der Justiz, handelt es sich um "nichtamtliche Inhaltsverzeichnisse".
Eine Liste von regionalen Beratung-und Servicestellen finden Sie auf dem internen Link "Anlaufstellen" unter dem Hauptmenüpunkt "Links & Tipps".
Wo kann der Schwerbehindertenausweis beantragt werden?
Der Erstantrag kann entweder in der Abteilung Bürgerdienste abgegeben oder direkt dem Landratsamt übersandt werden. Für eine Verlängerung des Schwerbehindertenausweises ist das Landratsamt zuständig, wobei der alte Ausweis vorgelegt werden muss: Adressen & Unterlagen (externer Link)
Welche besonderen Rechte habe ich am Arbeitsplatz?
Ist ein schwerbehinderter Mensch mehr als 6 Monaten in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, kann ihm nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Aufgrund seiner Sbh hat er gemäß § 125 SGB IX einen zusätzlichen Anspruch von 5 Tagen Urlaub. Hinzukommt, dass auf die Belange des schwerbehinderten Menschen Rücksicht genommen werden muss (§ 81 IV SGB IX), insbesondere auf die Gestaltung seines Arbeitsplatzes und die Regelung seiner Arbeitszeit. Auf sein Verlangen kann der Sbh von Mehrarbeit freigestellt werden (§ 124 SGB IX): SGB 9 im Netz (externer Link)
Sie können sich gerne direkt an die SBV wenden!
Wie sieht es mit der Zahlung von Krankengeld aus?
Der Arbeitgeber zahlt zunächst das Gehalt oder den Lohn, wenn der Sbh bis zu 6 Wochen arbeitsunfähig wird. Danach übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen das Krankengeld gemäß § 44 I SGB V. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlt vom Anteil des regelmäßigen Arbeitsentgeltes 70% weiter, soweit es sich um ein beitragspflichtiges Einkommen handelt. Bleibt man weiterhin arbeitsunfähig und wird innerhalb von drei Jahren allerdings nur für 78 Wochen weitergezahlt (§ 48 I SGB V).
Ist man nach diesem Zeitraum immer noch arbeitsunfähig, sollte man einen Rentenantrag stellen. Wenn dann das Krankengeld nicht mehr gezahlt, muss ein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden: SGB 5 im Netz (externer Link)
Bitte wenden Sie sich an ihre Krankenkasse!


