Uni-Tübingen

"Wenn das Kind krank ist"

Arbeitsorganisation bei Krankheit der Kinder

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, dass Eltern bei Krankheit ihrer Kinder (bis zum Alter von 12 Jahren) die Möglichkeit haben, gegen Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung, eine gewisse Zeit zuhause die Pflege ihrer kranken Kinder zu übernehmen. Jedem Elternteil stehen, bei Krankheit des Kindes, bis zu (seit 01.01.2024) 15 arbeitsfreie Tage pro Kind und Kalenderjahr zu. Für jedes Elternteil besteht allerdings eine Obergrenze an arbeitsfreien Tagen pro Kalenderjahr. Diese liegt bei 35 Tagen, auch bei drei und mehr Kindern.

Alleinerziehende haben den Anspruch auf 30 arbeitsfreie Tage pro Kind und Kalenderjahr. Bei mehreren Kindern besteht hier die Obergrenze von 50 arbeitsfreien Tagen pro Kalenderjahr.

(Analog gilt dies für verbeamtete Beschäftigte. Es kann nach  §29 (2) Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung, Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt werden.)

Für diese Fehltage bei der Arbeit können Sie bei Ihrer jeweiligen Krankenkasse Kinderkrankengeld beantragen (§ 45 SGB V), was den entstandenen Lohnausfall jedoch i.d.R. nicht ganz ausgleicht. Weitere Informationen bekommen sie direkt bei Ihrer Krankenkasse.

Nach § 29 Abs. 1 Satz e.aa TVL können Sie bei einer schwere Erkrankung einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt, einen Tag pro Kalenderjahr von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts, freigestellt werden. Dies gilt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Diese Regelung findet auch bei Krankheit von Kindern über 12 Jahre Anwendung. 

Nach § 29 Abs. 1 Satz e.bb TVL können Sie bei einem Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V mehr besteht, bis zu vier Arbeitstage pro Kalenderjahr von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts, freigestellt werden.

In diesem Fall setzen Sie sich bitte mit der Personalabteilung in Verbindung.

Achtung! Hier kommt es zu Abweichungen:
Für tariflich Beschäftigte, freiwillig privatversicherte Personen gilt:

Sind Sie und/oder Ihr Kind freiwillig privat krankenversichert, erhalten Sie kein Kinderkrankengeld von der Krankenversicherung. In solchen Fällen können Sie eine Arbeitsbefreiung mit Bezügen bis zu 4 Tagen (Höchstgrenze 5 Tage bei mehreren Kindern) bei der Personalabteilung beantragen. Bitte fordern Sie den Antrag bei der Personalabteilung an.