Uni-Tübingen

Elternzeit

Auch Studierende mit Kindern können laut Landeshochschulgesetz § 61 Abs. 3 Urlaubssemester wegen der Erziehung des Kindes (Elternzeit) beantragen, je Elternteil maximal 6 Urlaubsemsemester, bis zum 8. Geburtstag des Kindes (analog der Elternzeit für Beschäftigte).

Diese 6 Urlaubssemester können beide studentische Elternteile auch gleichzeitig in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme dieser Urlaubssemster ist unabhängig vom Bezug des Elterngeldes. Es können bis zu 4 Urlaubssemester zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes geschoben werden. 2 Urlaubssemester müssen zwischen der Geburt und dem dritten Geburtstag genommen werden, sonst verfallen sie.

Entsprechende Informationen zu den Regelungen bei Urlaubssemestern finden Sie auf der Seite des Familienbüros, sowie auf der entsprechenden Seite des Studierendensekretariats. Für Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten lesen Sie bitte auf den entsprechenden Seiten des Familienbüros weiter.

Broschüre des BMFSFJ:  Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit - Das Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz

Weitere allgemeine Informationen zur Elternzeit finden Sie auf der Homepage des BMFSFJ.