Uni-Tübingen

Urlaubssemester

Die Antragstellung der Urlaubssemester hat über das Studierendensekretariat zu erfolgen. Beurlaubungen können grundsätzlich nur semesterweise erfolgen, bei obigen Gründen kann ein Antrag auch während eines Semesters erfolgen. Informationen zu den dafür notwendigen Unterlagen und Fristen erhalten Sie dort. Dieser Link führt Sie zu der entsprechenden Homepageseite des Studierendensekretariats.

Bitte beachten Sie, dass Sie entsprechend ihrem Studiengang die Mindeststudienzeit trotz Urlaubssemester erreichen, damit Ihnen bei der Zulassung zur Prüfung keine Nachteile entstehen. Dies bedarf einer fachspezifischen Abklärung.

Um Ihr Studium (Bachelor oder Master) abzuschließen, müssen Sie immatrikuliert sein. Beim Anschluss Staatsexamen gelten u. U. andere Regelungen. Ihr zuständiges Prüfungsamt berät Sie gerne.

Nach einer längeren Auszeit vom Studium empfiehlt sich ein erstes Informationsgespräch bei ihrer Studienfachberatung, damit Sie einen Überblick erhalten über eventuell vollzogene Neuerungen in ihrem Fachbereich.

Hier finden Sie Informationen zur Finanzierung des Lebensunterhalts bei Beurlaubung vom Studium mit Kind.

Beurlaubung aufgrund von Schwangerschaft/ Mutterschutz

Die Beurlaubung vom Studium wegen Inanspruchnahme von Mutterschutz ist im Landeshochschulgesetz § 61 Absatz 3 geregelt und richtet sich nach § 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetztes (MuSchG) in der jeweils gültigen Fassung. Dies bedeutet:

Studentinnen können sich durch Vorlage eines ärztlichen Attests während einer Schwangerschaft beurlauben lassen. Aus diesem Attest sollte hervorgehen, dass eine Fortsetzung des Studiums im normalen Umfang mit gesundheitlichen Risiken für Mutter und Kind verbunden wäre.

Für Beurlaubungen aufgrund des Mutterschutzgesetzes gelten einige Sonderregelungen:

Beurlaubung aufgrund von Elternzeit

Die Beurlaubung vom Studium wegen Inanspruchnahme von Elternzeit ist im Landeshochschulgesetz § 61 Absatz 3 geregelt und richtet sich nach § 15 Absatz 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der jeweils gültigen Fassung. Dies bedeutet:

Für die Zeit nach der Geburt können Studentinnen und Studenten mit Kindern für die Dauer der gesetzlichen Elternzeit, d.h. bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes Beurlaubungen beantragen (insg. 6 Semester). Beide Elternteile können auch gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Dauer der Elternzeit verkürzt sich dadurch nicht. Für Geburten bis zum 30. Juni 2015 können zwei Semester der Elternzeit “aufgeschoben“ und zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden, allerdings maximal bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes. Für Geburten ab dem 1.7.2015 können 24 Monate, also 4 Semester bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres "aufgeschoben" werden.

Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt 3 Jahren ab Aufnahme des Kindes, längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden.

Für Beurlaubungen aufgrund von Elternzeit gelten einige Sonderregelungen:

Beurlaubung aufgrund von Krankheit des Kindes

Auch nach einer Beurlaubung aufgrund von Elternzeit besteht die Möglichkeit, sich aufgrund eines Härtefalls wie zum Beispiel der Pflege und Betreuung eines kranken Kindes beurlauben zu lassen und zwar nach Landeshochschulgesetz § 61 Absatz 1, der eine Beurlaubung aus wichtigem Grund regelt.

In der Regel können zwei Urlaubssemester aus wichtigem Grund genommen werden.

Während dieser Urlaubssemester dürfen keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden.

Beurlaubung aufgrund von Krankheit des Erziehungsberechtigten

Studierende, die aufgrund von Krankheit an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert sind, können vom Studium beurlaubt werden und zwar nach Landeshochschulgesetz § 61 Absatz 1, der Beurlaubung aus wichtigem Grund regelt.

In der Regel können zwei Urlaubssemester aus wichtigem Grund genommen werden.

Während dieser Urlaubssemester dürfen keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden.

Urlaubssemester aufgrund von Pflegeverantwortung

Nach § 61 Abs. 3 Landeshochschulgesetz können sich Studierende für die Zeit der Pflege einer oder eines Angehörigen (nach § 7 Abs. 3 PflegeZG) beurlauben lassen, wenn diese Person pflegebedürftig im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch §§ 14 u. 15 ist, was verkürzt bedeutet, dass sie mindestens der Pflegestufe I zugeordnet sein muss.

Darüber hinaus ist die Begleitung von nahen Angehörigen in ihrer letzten Lebensphase ein für eine Abwesenheit zu berücksichtigender Grund.

Wer gehört zum Personenkreis eines „nahen Angehörigen“, im Sinne des PflegeZG und des FPfZG?

Auch ein pflegebedürftiges, minderjähriges Kind, das außerhäuslich betreut wird, gehört im Sinne des Pflegezeitgesetzes zum berücksichtigenden Personenkreis.

Als Beleg ist eine Bescheinigung der Pflegekasse vorzulegen, analog der Nachweise wie sie Pflegekassen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ausstellen oder ein aussagekräftiges Attest.

Für Beurlaubungen aufgrund von Pflege gelten - ebenso wie für Beurlaubungen aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit- einige Sonderregelungen: