Verjährung/Ausschlussfrist des Erstattungsanspruchs

 

Ein Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht, wenn der Dienstreisende den schriftlichen Antrag auf Gewährung der Reisekostenvergütung innerhalb von sechs Monaten stellt.

 

Die Frist wird vom Gesetz ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn ein schriftlicher Antrag nicht vor Ablauf der Frist eingereicht wurde.
Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumung kommt nicht in Betracht.

 

Die Frist von sechs Monaten beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs.