Berechtigter Personenkreis zur Nutzung der Dienst-Kfz

 

Gemäß der Verwaltungsvorschrift für den Kraftfahrzeugbetrieb des Landes (VwV Kfz) vom 02. Juni 2017 dürfen Dienst-Kfz nur von hauptberuflichen Kraftfahrern oder von Selbstfahrern/Selbstfahrerinnen geführt werden. Gemäß Ziff. 10.2 VwV Kfz dürfen als Selbstfahrer/Selbstfahrerinnen grundsätzlich nur Landesbedienstete eingesetzt werden.

 

Für Studierende wurde vom Wissenschaftsministerium eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wonach für Exkursionen mit Exkursionsleiter/Exkursionsleiterin, Fahrten von Hochschulsportlern zu Wettkämpfen oder von Musikstudenten zu Auftritten auch Studierende als Selbstfahrer eingesetzt werden können.

Ferner können bei Ausgrabungen Stipendiaten als Selbstfahrer eingesetzt werden, wenn keine Landesbedienstete oder Studierende zur Verfügung stehen.