Gäste

 

Personen, die nicht im Dienste des Landes stehen, dürfen nur aus dienstlichen Gründen oder in besonderen Ausnahmefällen (Notstand, plötzliche Erkrankung oder Unglücksfälle) im Dienstfahrzeug mitgenommen werden.

Ein Zusammenhang mit Lehre/Ausbildung oder Forschung muss gegeben sein.

Sofern bei der Mitnahme dritter Personen, die nicht Universitätsbedienstete sind und als solche Unfallversicherungsschutz allenfalls über ihre Heimatuniversität oder –Einrichtung haben, ein Personenschaden eintritt, besteht keine Haftung des Landes/der Universität.