Verwaltungskostenbeitrag
Erhöhung des Verwaltungskostenbeitrages auf 70,- € je Semester ab dem Wintersemester 2017/2018
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 10.02.2017 das Haushaltsbegleitgesetz 2017 beschlossen. Dieses beinhaltet eine Erhöhung des Verwaltungskostenbeitrages nach § 12 Landeshochschulgebührengesetz von 60,- € auf 70,- €. Die neue - erhöhte - Gebühr von 70,- € gilt ab dem Wintersemester 2017/2018.
Zweck
Die Hochschulen erheben für das Land von den Studierenden einen Verwaltungskostenbeitrag.
Der Verwaltungskostenbeitrag wird erhoben für Leistungen und Leistungsangebote der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. Dazu zählen insbesondere die Leistungen und Leistungsangebote in den Bereichen Immatrikulation, Beurlaubung, Exmatrikulation, Studienberatung, Prüfungen (Verwaltung und Organisation), Auslandsämter, Vermittlung von Praktika und Förderung des Übergangs in das Berufsleben (§ 12 Absatz 1 Landeshochschulgebührengesetz).
Beitragszahlung
Der Verwaltungskostenbeitrag (70,- €) ist zusammen mit dem Beitrag für das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim AöR (78,80 € ab dem Sommersemester 2018) und dem Studierendenschaftsbeitrag (5,- € bzw. 3,50 € ab dem Wintersemester 2018/2019) mit der Einschreibung bzw. Rückmeldung an der Universität Tübingen fällig (insgesamt i. d. R. 153,80 Euro für das Sommersemester 2018 bzw. 152,30 Euro ab dem Wintersemester 2018/2019), ohne dass es eines Gebührenbescheides bedarf.
Ausnahmen
Exmatrikulation
- Bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ist der Verwaltungskostenbeitrag zu erstatten (§ 12 Absatz 3 Satz 1 Landeshochschulgebührengesetz).
- Bitte stellen Sie hierfür einen Antrag auf Rückerstattung des Verwaltungskostenbeitrags.
Belegung eines wissenschaftlichen Beifaches (Abschluss Künstlerisches Lehramt nach GymPO I) bzw. eines wissenschaftlichen Faches (Abschluss Bachelor of Education bei einer Fächerkombination mit Kunst oder Musik) an der Universität Tübingen für Studierende der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart, Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart und der Staatlichen Hochschule für Musik Trossingen (gilt nur für Lehramtsstudierende nach GymPO I)
- Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen muss oder kann, ist der Verwaltungskostenbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt (§ 12 Absatz 3 Satz 2 Landeshochschulgebührengesetz).
- Hierfür ist erforderlich, dass Sie einen Antrag (siehe Downloads) stellen und eine Immatrikulationsbescheinigung der jeweiligen anderen Hochschule für das entsprechende Semester einreichen.
Ausländische Zeitstudierende im Rahmen von ERASMUS- und Austauschprogrammen
- Ausländische Studierende, die im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrags befreit (§ 12 Absatz 3 Satz 3 Landeshochschulgebührengesetz). In der Regel werden Sie automatisch vom Verwaltungskostenbeitrag befreit.
Kontakt
Studierendenabteilung
Wilhelmstraße 11
1. Obergeschoss
72074 Tübingen
Frau Henes
Telefon
+49 7071 29-72519
Fax
+49 7071 29-5550
offene Sprechstunde
montags:
13:00 bis 15:00 Uhr
donnerstags:
08:30 bis 11:30 Uhr
sowie gerne auch nach vorheriger telefonischer Vereinbarung
Downloads WiSe 2017/18
Verwaltungskostenbeitrag: 70,00 €
Studierendenwerksbeitrag: 77,80 €
Beitrag für die Verfasste Studierendenschaft: 5,00 €