Uni-Tübingen

Verwaltungskostenbeitrag

Zweck

Die Hochschulen erheben für das Land von den Studierenden einen Verwaltungskostenbeitrag.

Der Verwaltungskostenbeitrag wird erhoben für Leistungen und Leistungsangebote der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. Dazu zählen insbesondere die Leistungen und Leistungsangebote in den Bereichen Immatrikulation, Beurlaubung, Exmatrikulation, Studienberatung, Prüfungen (Verwaltung und Organisation), Auslandsämter, Vermittlung von Praktika und Förderung des Übergangs in das Berufsleben (§ 12 Absatz 1 Landeshochschulgebührengesetz).

Beitragszahlung

Der Verwaltungskostenbeitrag (70,- €) ist zusammen mit dem Beitrag für das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim AöR (84,80 €) und dem Studierendenschaftsbeitrag (12,00 € ab Sommersemester 2024) mit der Einschreibung bzw. Rückmeldung an der Universität Tübingen fällig (insgesamt in der Regel 166,80 Euro ab Sommersemester 2024), ohne dass es eines Gebührenbescheides bedarf.

Ausnahmen

Exmatrikulation

Belegung eines wissenschaftlichen Beifaches (Abschluss Künstlerisches Lehramt nach GymPO I) bzw. eines wissenschaftlichen Faches (Abschluss B. Ed. mit Kunst oder Musik) an der Universität Tübingen

Ausländische Zeitstudierende im Rahmen von ERASMUS- und Austauschprogrammen

Ausländische Studierende, die im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrags befreit (§ 12 Absatz 3 Satz 3 Landeshochschulgebührengesetz). In der Regel werden Sie automatisch vom Verwaltungskostenbeitrag befreit.