Uni-Tübingen

Kurzzeitige Arbeitsbefreiung

Arbeitsbefreiung von einem Tag unter Fortzahlung des Entgelts

Nach §29 (1)e(aa) TVL  kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin bei schwerer Erkrankung einer/eines Angehörigen, soweit sie/er im selben Haushalt lebt Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren.

Arbeitsbefreiung bis zu drei Tagen unter Fortzahlung des Entgelts

Nach §29 (3) TVL kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen und betreiblichen Verhältnisse es gestatten.

Kurzzeitige Freistellung bei einer akut eintretenden Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen

Die Gesetzgebung hat mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) vom 1.7.2008 den Rechtsanspruch und somit die Möglichkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschaffen, bei einer plötzlich eintretenden Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen bis zu zehn Tage pro Kalenderjahr von der Arbeit freigestellt zu werden, um die Pflege zu organisieren.

Diese kurzzeitige Freistellung können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen – unabhängig von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen. Freiwillig Versicherte müssen jedoch weiter ihren vollen Beitrag zahlen.

Die Beschäftigten müssen der Dienststelle über die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Akutmaßnahme vorzulegen, bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG.

WICHTIG: seit 1. Januar 2024 gilt dieser Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld jährlich für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.

Finanzierung:

Seit 2015 gibt es ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, vergleichbar mit dem Kinderkrankengeld, die den Verdienstausfall in dieser Zeit zu einem Großteil auffängt.

WICHTIG: Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag von der Pflegekasse der zu pflegenden Person gezahlt. Vorab sollte die Pflegekasse kontaktiert werden und der individuelle Fall kurz geschildert werden, um sicher zu gehen, dass hier Pflegeunterstützungsgeld bezahlt wird.
Dem Antrag muss eine Entgeltbescheinigung beigelegt werden, die die Personalabteilung der Universität ausstellt. Ebenfalls muss eine Bescheinigung vom Arzt, über die Erforderlichkeit der Akutmaßnahme beigefügt werden.

Hinweis für Beamtinnen und Beamte:

Bei Anwendung der Rechtsgedanken des Pflegezeitgesetzes auf Beamtinnen und Beamte können dem Fernbleiben vom Dienst dienstliche Gründe im Prinzip nicht entgegengehalten werden. Für das Fernbleiben vom Dienst wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kommen folgende Regelungen in Betracht: § 9AzUVO, § 21 AzUVO, § 29 Abs. 1 Nr.1 AzUVO. § 153b Abs.1 Nr. 2 LBG, § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AzUVO. Soweit den genannten Vorschriften keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen ist im Hinblick auf den Freistellungsanspruch des Pflegezeitgesetzes das Ermessen zu Gunsten der betroffenen Beamtinnen und Beamten auszuüben. Die Schwierigkeit eine kurzfristige Ersatzkraft zu finden reicht in diesem Fall als zwingender dienstlicher Belang nicht aus.