Uni-Tübingen

Zuschuss/ Übernahme oder steuerliche Absetzung der Kinderbetreuungskosten

Zuschuss/ Übernahme der Kinderbetreuungskosten durch das Jugendamt

Die Betreuungskosten richten sich nach der Art (Krippenplatz/ Kindergarten/ Hort/ Kernzeitbetreuung/ Tagesmutter) und der Dauer der Betreuungszeit (halbtags/ ganztags). Zu den Kosten kommen noch die Kosten für Verpflegung hinzu.

Unter bestimmten Umständen besteht die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch das Jugendamt.

Damit das Jugendamt die Kosten für eine Kinderbetreuung ganz oder teilweise übernehmen kann, muss die Betreuung auf längere Dauer angelegt sein und der Betreuungsbedarf mindestens sechs Stunden pro Woche betragen. Ferner dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Eine generelle Einkommensgrenze kann hierfür leider nicht genannt werden, da unter Berücksichtigung der individuell gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse (monatliches Einkommen einerseits und laufende monatliche Ausgaben/ Belastungen andererseits), die gesetzlich vorgeschriebene Bedarfsberechnung vorzunehmen ist.

Die Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe des Jugendamts berät Sie in Fragen der Antragstellung.

Der notwendige Antrag hierfür ist beim zuständigen Jugendamt oder einem entsprechenden Amt in Ihrer Region zu stellen.

Auch internationale Studierende aus EU- und Nicht-EU-Ländern können einen Antrag auf Übernahme der Kosten für Kinderbetreuung stellen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepageseite des Jugendamts .

Steuerliche Absetzung der Kinderbetreuungskosten

Zwei Drittel der anfallenden Kinderbetreuungskosten, die nicht vom Jugendamt übernommen werden, können Sie für Kinder bis zu 15 Jahren als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Sie können maximal 4000 Euro von der Steuer absetzen.

Die Altersgrenze von unter 15 Jahren entfällt, falls Ihr Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist und nicht für sich selbst sorgen kann. Das gilt nur für eine Behinderung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist.

Nicht alle Aufwendungen dürfen Sie in Ihrer Steuererklärung angeben: Sport- Musikschul- oder die Vermittlung von anderen Fähigkeiten sowie Nachhilfe- und Verpflegungskosten können nicht geltend gemacht werden.

Die Voraussetzungen für eine steuerliche Absetzung der Kinderbetreuungskosten:

Hinweis: Bewahren Sie Rechnungen und Überweisungsbelege immer auf. Denn Sie müssen Ihre Aufwendungen dem Finanzamt nachweisen.