Uni-Tübingen

Kann ich für das Sommersemester 2024 eine Stundung, einen Erlass und eine Rückerstattung der Studiengebühr (für Internationale und für ein Zweitstudium) beantragen?

Die zuständige Stelle an der Universität prüft Anträge auf Stundung bzw. Erlass der Studiengebühr unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Lage, um individuelle Härten zu vermeiden. In diesem Rahmen wird auch eine Rückerstattung bereits bezahlter Studiengebühren geprüft.

Voraussetzung ist eine fristgerechte Antragstellung:

  • Bis 31.03.2024 (=letzter Tag des Wintersemesters 2023/2024) bei finanzieller Notlage nach Aufnahme des Studiums: Ein Antrag ist nur möglich für internationale Studierende, die bereits im Wintersemester 2023/2024 an der Universität Tübingen eingeschrieben waren und die Studiengebühr für das darauffolgende Sommersemester 2024 nicht bezahlen können. Für neue Studierende muss die Studienfinanzierung bei Studienbeginn gesichert sein. 
  • Bis 30.04.2024 bei Unbilligkeit: Ein Antrag ist möglich für internationale Studierende und für Studierende eines Zweitstudiums.

Informationen zum Antrag auf Stundung und Erlass werden per E-Mail auf Anfrage gesendet. Bitte wenden Sie sich an: studiengebuehrenspam prevention@zv.uni-tuebingen.de

Bitte beachten Sie, dass die Rückmeldung zum Sommersemester 2024 in der Regel die Zahlung aller fälligen Studiengebühren und Semesterbeiträge voraussetzt. Wenn Sie die Studiengebühr noch nicht bezahlt haben, dann können Sie bei noch offener Entscheidung über Ihren Antrag systembedingt noch keine Immatrikulationsbescheinigung für das Sommersemester 2024 erhalten.

Information an die Studierenden:

Ich bitte die Betroffenen um Verständnis, dass es zu spürbaren Verzögerungen in der Antragsbearbeitung kommen kann. Wenn Sie daher auf Ihre Anfragen und Anträge noch keine Antwort haben, muss ich Sie um Geduld bitten. Es ist dann noch keine Entscheidung gefallen.

Die reguläre Folge bei Nicht-Bezahlung der Studiengebühr zum Sommersemester 2024 ist die Exmatrikulation. Diese wird – das kann ich Ihnen zusagen – nicht vollzogen, bevor über Ihren Antrag entschieden ist. Falls Sie unbeabsichtigt doch exmatrikuliert werden, weil der Eingang Ihres Antrags noch nicht erfasst wurde, melden Sie sich bitte umgehend; in diesem Fall wird die Exmatrikulation storniert. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Sie bei noch offener Entscheidung über Ihren Antrag systembedingt noch keine Immatrikulationsbescheinigung für das Sommersemester 2024 erhalten.

In dringenden Fällen - bitte nur in solchen Fällen - wenden Sie sich unbedingt an die Mail-Adresse studiengebuehrenspam prevention@zv.uni-tuebingen.de. Nur auf dieser Adresse können wir dringende Fälle prioritär behandeln. Die zuständigen Mitarbeiterinnen tun mit vollem Engagement, was möglich ist.

Beschwerden richten Sie bitte direkt an mich: sabine.stradinger@uni-tuebingen.de

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Stradinger, Dezernentin

Studiengebühren für Internationale Studierende und für ein Zweitstudium

Rechtsgrundlage

Die baden-württembergischen Hochschulen erheben für das Land seit dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren für Internationale Studierende sowie für ein Zweitstudium gemäß Landeshochschulgebührengesetz.

Die hier ausgeführten Informationen sollen Ihnen die Regelungen des Gesetzes und die damit zusammenhängenden Abläufe erläutern. Rechtlich relevant ist allein das Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg. Dieses wurde zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 09.05.2017 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg vom 16.05.2017) geändert.

Studiengebühren für Internationale Studierende

Internationale Studierende (=Studierende, die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR Mitgliedstaates sind) müssen seit dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren in Höhe von 1.500 Euro pro Semester zahlen. Dies gilt für ein Studium in einem Bachelor-, konsekutiven Master- und Staatsexamensstudiengang sowie für Studiengänge des Theologischen Vollstudiums mit kirchlichem oder akademischem Abschluss. Hinzu kommen die üblichen Semesterbeiträge in Höhe von aktuell 166,80 Euro pro Semester.

Studiengebühren für ein Zweitstudium

Studierende, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Absatz 1 Landeshochschulgesetz) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Hochschulstudium aufnehmen, müssen seit dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester zahlen. Hinzu kommen die üblichen Semesterbeiträge in Höhe von aktuell 166,80 Euro pro Semester.

Übergangsregelungen

Internationale Studierende und Studierende im Zweitstudium, die seit einschließlich Sommersemester 2017 ununterbrochen an der Universität Tübingen immatrikuliert sind, können ihr Studium in diesem Studiengang und mit dem aktuell angestrebten Abschluss an der Universität Tübingen gebührenfrei zu Ende führen (Vertrauensschutz). Dies gilt auch bei zwei oder mehr Studiengängen, in die Studierende seit einschließlich Sommersemester 2017 ununterbrochen an der Universität Tübingen eingeschrieben sind. Bei einem Mehrfachstudiengang bleibt der einmalige Wechsel eines Teilstudiengangs gebührenfrei.

Internationale Studienbewerber/innen, die im Studienjahr vor Beginn des Wintersemesters 2017/18 (= Wintersemester 2016/2017 und/oder Sommersemester 2017) zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung in einem Studienkolleg in Baden-Württemberg eingeschrieben sind, müssen für ein Studium, das sie unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss der Feststellungsprüfung erstmals aufnehmen, keine Studiengebühren bezahlen.

Internationale Studienbewerber/innen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Stipendium eines öffentlich finanzierten Stipendiengebers schriftlich zugesagt bekommen haben, müssen für ein Studium, das sie unmittelbar nach der Stipendienzusage erstmals aufnehmen, keine Studiengebühren bezahlen.

Kooperationsstudiengänge

Wer aufgrund einer Regelung in einer Studien- oder Prüfungsordnung gleichzeitig an mehreren Hochschulen in Baden-Württemberg studieren muss oder kann, ist nur an der Hochschule studiengebührenpflichtig, an welcher der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.

Die Universität Tübingen wird daher keine Gebühr erheben für Studierenden, die im Künstlerischen Lehramt in Stuttgart eingeschrieben sind.

Die Universität erhebt die Gebühr in den Kooperationsstudiengängen Medizintechnik (mit Stuttgart), Naturwissenschaft und Technik (NwT) (mit Esslingen) und Pflege (mit Esslingen). An den anderen Standorten wird somit keine Gebühr erhoben.