Uni-Tübingen

Lesefassung Stand 28.07.2023

(die rechtlich verbindliche Fassung finden Sie in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Tübingen)

Präambel:

Aufgrund von § 8 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 6 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 1) in der Fassung vom 01. April 2014 (GBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 108), hat der Senat der Universität Tübingen am 20. Juli 2023 die nachfolgende Satzung beschlossen.

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt: Zulassung und Immatrikulation

§ 1 Zugang und Aufnahme eines Studiums
§ 2 Zuständigkeiten
§ 3 Studienorientierungsverfahren
§ 4 Lehramtsorientierungstest und Orientierungspraktikum
§ 4a Sprachvoraussetzungen
§ 5 Antragspflicht, Form, Fristen
§ 6 Zulassungskommission
§ 6a Bewerbung im öffentlichen Interesse (sog. Spitzensportlerquote)
§ 7 Parallelstudium
§ 8 Zulassungsbescheid
§ 9 Immatrikulation
§ 10 Vollzug der Immatrikulation, Ausweis

Zweiter Abschnitt: Mitgliedschaftsverwaltung

§ 11 Fortsetzung des Studiums (Rückmeldung)
§ 12 Änderungen des Studiengangs (Umschreibung)
§ 13 Belegung
§ 14 Beurlaubung
§ 15 Exmatrikulation
§ 16 Nachfristen
§ 17 Meldepflichten
§ 18 Personenbezogene Daten

Dritter Abschnitt: Besondere Personengruppen

§ 19 Gasthörer/innen
§ 20 Hochbegabte Schüler/innen
§ 21 Studien zur Vorbereitung auf das Studium oder die Promotion
§ 22 Deltaprüfung
§ 23 Beruflich Qualifizierte
§ 24 Zeitstudierende
§ 25 Teilnahme an Kontaktstudien im Rahmen der wissenschaftlichen Weiterbildung

Vierter Abschnitt: Inkrafttreten

§ 26 Inkrafttreten

Erster Abschnitt: Zulassungs- und Immatrikulation

§ 1 Zugang und Aufnahme eines Studiums, Immatrikulation

(1) Die Aufnahme des Studiums an der Universität Tübingen ist nur nach erfolgter Einschreibung (Immatrikulation) zulässig. Die Immatrikulation als Studierende/r begründet die Mitgliedschaft an der Eberhard Karls Universität Tübingen. In der Regel ist die gleichzeitige Einschreibung an mehreren Hochschulen nicht möglich. Einschlägige Kooperationsvereinbarungen mit anderen Hochschulen bleiben jedoch unberührt. Der Immatrikulation geht in Studiengängen, die einer Zulassung bedürfen, ein Zulassungsverfahren oder ihr geht ein Verfahren zur Annahme als Doktorand/in voraus. Zur Prüfung von Immatrikulationsvoraussetzungen (Affinität, Sprachkenntnisse, HZB, etc.) kann auch in nicht-zulassungsbeschränkten Studiengängen ein Bewerbungsverfahren voranstehen. Sofern im Einzelnen nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften für Zulassungsverfahren ebenso für Bewerbungsverfahren.

(2) Die Immatrikulation kann erfolgen in

einen Studiengang oder eine in der Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von Teilstudiengängen

  • einen Teilstudiengang
  • einen Teilzeitstudiengang
  • einen postgradualen Studiengang
  • einen Promotionsstudiengang
  • einen zeitlich befristeten Studienaufenthalt für ausländische Studierende unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 8 LHG und der vorherigen Zustimmung durch den entsprechenden Fachbereich
  • einen zeitlich befristeten Studienauftenhalt für Studierende, der der Vorbereitung auf eine Promotion dient (§ 60 Abs. 1 Satz 6 LHG)
  • einen zeitlich befristeten Studienaufenthalt für Studierende anderer Hochschulen, die sich an der Universität Tübingen zu vorübergehenden Forschungsaufenthalten ohne Erwerb von Leistungspunkten aufhalten (§ 60 Abs. 1 Satz 7 LHG) unter den Voraussetzungen der vorherigen Zustimmung durch die zuständige Fakultät, die auch bestätigt, dass keine Leistungspunkte oder Studienleistungen erworben werden
  • einen zeitlich befristeten Studienaufenthalt für deutsche Studierende unter den Voraussetzungen des § 60 Abs.1 Satz 5 LHG und der vorherigen Zustimmung durch den entsprechenden Fachbereich
  • einen Weiterbildungsstudiengang (§ 31 Abs.1-4 LHG).

(3) Für Studiengänge in besonderen Studienformen, insbesondere für Studiengänge in Teilzeitform (vgl. § 30 Abs. 3, § 31 Abs.1-4 LHG) und für berufsbegleitende Studiengänge gelten die einschlägigen Satzungen. Soweit sich aus diesen Regelungen nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen zulassungs- und immatrikulationsrechtlichen Vorschriften.

(4) Für das Verfahren zur Annahme als Doktorand/in ist § 38 LHG in Verbindung mit der einschlägigen Promotionsordnung maßgeblich. Die diesbezüglichen besonderen Regelungen hierzu (z. B. § 9 Abs. 7) bleiben unberührt.

(5) Das Studienjahr ist in Semester geteilt. Das Sommersemester dauert vom 01. April bis zum 30. September. Das Wintersemester dauert vom 01. Oktober bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres.

(6) Die Aufnahme eines Studiums erfolgt in der Regel zum Wintersemester. Die Studiengänge, für die auch oder ausschließlich eine Zulassung zum Sommersemester möglich ist, sind in der Studiengangtabelle aufgeführt.

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Die Universität ist zuständig für die Zulassungs- und Bewerbungsverfahren gemäß § 1 Abs. 2, soweit diese nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) nach Abs. 2 einbezogen sind. Die Studierendenabteilung der Universität erteilt die Zulassung sowie die Immatrikulationszusage für deutsche Staatsangehörige und für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen (so genannte Bildungsinländer). Die Universität Tübingen, Dezernat für Internationale Angelegenheiten, erteilt die Zulassung sowie die Immatrikulationszusage für die sonstigen ausländischen Staatsangehörigen, für Staatsangehörige der anderen EU- Mitgliedsstaaten sowie für ausländische Staatsangehörige im Rahmen der Austausch- und Mobilitätsprogramme. Für die Immatrikulation ist die Studierendenabteilung zuständig.

(2) Soweit Studiengänge der Universität Tübingen in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind, unterliegt das Verfahren der Vergabeverordnung Stiftung (VergabeVO Stiftung) und den hierfür maßgeblichen Regelungen der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Soweit für einen Studiengang hochschuleigene Auswahl- oder Eignungsfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, ergeben sich die Zuständigkeiten aus den jeweiligen Auswahl- bzw. Eignungsfeststellungs- oder Zulassungssatzungen.

§ 3 Studienorientierungsverfahren

(1) Voraussetzung für die Immatrikulation in ein grundständiges Studium an der Universität Tübingen ist neben den in § 58 LHG genannten Voraussetzungen der Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 6 LHG. Für die Immatrikulation in Lehramtsstudiengänge gilt § 4.

(2) Als Studienorientierungsverfahren werden beispielsweise „www.was-studiere-ich.de“ oder „www.borakel.de“ oder der Studieninformationstest von Hochschulkompass anerkannt. Der entsprechende schriftliche Nachweis über die Teilnahme an diesem Verfahren soll mit der Bewerbung vorgelegt werden; er muss jedoch spätestens mit der Immatrikulation bei der Universität Tübingen eingegangen sein.

(3) Der Nachweis über ein Studienorientierungsverfahren kann auch durch eine Studienberatung bei den Hochschulen oder beispielsweise bei den Beratern / Beraterinnen für akademische Berufe der Agentur für Arbeit erfolgen. Über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren stellt die Universität Tübingen eine schriftliche Bescheinigung aus. Der Nachweis über ein Studienorientierungsverfahren an einer anderen Hochschule wird von der Universität Tübingen anerkannt.

(4) Die fachbezogenen Auswahl- und Bewerbungsverfahren bleiben davon unberührt.

§ 4 Lehramtsorientierungstest und Tübinger Master of Education Assessment

(1) Für ein Studium des Bachelor of Education an der Universität Tübingen ist die Teilnahme am Lehrerorientierungstest ist gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 6 LHG zur Immatrikulation nachzuweisen.

(2) Als Lehramtsorientierungstest wird „www.bw-cct.de“ anerkannt. § 3 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(3) Voraussetzung für die Immatrikulation in einen Studiengang Master of Education an der Universität Tübingen ist der Nachweis über die Teilnahme am Online-Self-Assessmentver-fahren „TüSE –Check yourChoice“ (https://ww2.unipark.de/uc/TueMAS/.) zur Reflexion der studien-und berufsbezogenen Entwicklung und zur Klärung von berufsbiographischem Beratungsbedarf.

§ 4a Sprachvoraussetzungen

(1) Soweit die Qualifikation zum Studium nach § 58 bzw. § 59 LHG nicht an einer deutsch-sprachigen Einrichtung erworben wurde, werden als Zugangsvoraussetzung zum Studium deutsche Sprachkenntnisse verlangt, die zum Studium an einer Hochschule befähigen (sprachliche Studierfähigkeit).

(2) Setzt die sprachliche Studierfähigkeit in einem Studiengang englische Sprachkenntnisse voraus, indem die Lehr-und Unterrichtssprache des Studiengangs nach satzungsrechtlicher Regelung im Wesentlichen Englisch ist, so werden englische anstelle der deutschen Sprachkenntnisse verlangt. Dies ist dann der Fall, wenn in englischsprachigen Lehrveranstaltungen genügend Leistungspunkte für einen entsprechenden Abschluss erworben werden können und alle Pflichtveranstaltungen in Englisch gehalten werden.

(3) Für den Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit Deutsch und Englisch gelten folgende Bestimmungen:

  1. Studien- und Prüfungssprache Deutsch:

Ist die Studien- und Prüfungssprache eines Studienganges Deutsch, so sind als Eingangs- voraussetzung Sprachkenntnisse entsprechend der „Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)“ in der aktuell geltenden Fassung nachzuweisen. Der dort benannten ‚sprachlichen Studierfähigkeit‘ (§2/3) entspricht die Stufe B2/C1 des Europäischen Referenzrahmens (GER).

  1. Studien- und Prüfungssprache Englisch:

Ist die Studien- und Prüfungssprache eines Studienganges laut Prüfungsordnung Englisch und wird das Niveau mit B2 nach GER festgelegt, so ist als Eingangsvoraussetzung ein der folgenden Sprachzertifikate vorzulegen:

  • TOEFL / TOEFL iBT / TOEFL Home edition mit mindestens 79 Punkten bzw. eine von TS/TOEFL festgelegte Äquivalenzprüfung mit entsprechender Punktzahl;
  • IELTS mit mindestens der Stufe 6.5;
  • Cambridge University First Certificate in English (FCE), Cambridge Certificate in Advanced English (CAE), Certificate of Proficiency in English (CPE) mit der abges- chlossenen Stufe B2 oder höher.

efreit von der Vorlage der Sprachzertifikate sind Bewerber mit folgenden Sprachnachweisen:

  • eine anerkannte Hochschulzugangsberechtigung, die in englischer Sprache und in einem Land erworben wurde, dessen Amtssprache Englisch ist;
  • "IB Diploma" nach den Bestimmungen der "International Baccalaureate Organization", mit der Unterrichtssprache Englisch;
  • eine deutsche HZB mit dem Unterrichtsfach Englisch mindestens ab Klasse 8 bis zur Abschlussklasse mit der Abschlussnote mind. „gut“, falls nicht bereits B2 auf der HZB ausgewiesen;
  • ein anerkannter, gänzlich in englischer Sprache abgelegter, mindestens zweijähriger Hochschulabschluss.

st die Studien- und Prüfungssprache eines Studienganges laut Prüfungsordnung Englisch und wird das Niveau mit C1 nach GER festgelegt, so ist als Eingangsvoraussetzung eines der folgenden Sprachzertifikate vorzulegen:

  • TOEFL / TOEFL iBT / TOEFL Home edition mit mindestens 95 Punkten bzw. eine von TS/TOEFL festgelegte Äquivalenzprüfung mit entsprechender Punktzahl;
  • IELTS mit mindestens 7 Punkten;
  • Cambridge Certificate of Proficiency in English (CPE) C1 oder Grade C mit einem Ergebnis von 185;
  • Cambridge C1 Advanced English Certificate (CAE) mit der abgeschlossenen Stufe C oder einem Ergebnis von 185.

efreit von der Vorlage der Sprachzertifikate sind Bewerber mit folgenden Sprachnachweisen:

  • eine deutsche HZB mit dem Unterrichtsfach Englisch mindestens ab Klasse 8 bis zur Abschlussklasse mit der Abschlussnote „sehr gut", falls nicht bereits C1 auf der HZB ausgewiesen;
  • eine HZB oder ein abgeschlossenes, mindestens zweijähriges Studium - erworben in Australien, Kanada, Irland, Neuseeland, UK oder USA und mit ausreichendem Nach- weis der Institution, dass die Studien- und Prüfungssprache des Abschlusses/ der HZB Englisch war. Dies gilt nur für Abschlüsse, die an Institutionen innerhalb der genannten englischsprachigen Länder erworben wurden (keine Zweigstellen in anderen Ländern, kein Fernstudium);

iervon abweichende Regelungen in Studien- und Prüfungsordnungen bzw. in Auswahlsat- zungen der Universität Tübingen haben Vorrang.

(4) Setzt die sprachliche Studierfähigkeit in einem Studiengang keine deutschen oder englischen Sprachkenntnisse voraus, indem die Lehr-und Unterrichtssprache des Studiengangs nach satzungsrechtlicher Regelung im Wesentlichen durch eine weitere Sprache ersetzt wird, so werden Sprachkenntnisse in dieser Sprache verlangt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, Absatz 3 Ziff. 2 wird analog angewandt. Das Weitere regeln die einzelnen Satzungen.

(5) Die erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen sind grundsätzlich mit der Bewerbung zum Studium nachzuweisen. Die Frist für den Nachweis der Sprachkenntnisse kann auf begründeten Antrag bis zur Immatrikulation verlängert werden. Kann der erforderliche Sprachnachweis zum Zeitpunkt der Immatrikulation noch nicht nachgewiesen werden, so kann die Immatrikulation mit der Auflage erfolgen, dass der Nachweis bis zur Rückmeldung zum folgenden Semester erbracht wird. Die Immatrikulation mit dieser Auflage bedarf der Zustimmung desStudienfachs und kann im Ausnahmefall höchstens ein Semester über den genannten Zeitraum hinaus verlängert werden.

§ 5 Antragspflicht, Form, Fristen

„(1) Die Zulassung zum Studium erfolgt auf Antrag (Zulassungsantrag). Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich in Form von Eingabe und elektronischer Übermittlung der Antragsdaten (Online-Bewerbung) in den jeweiligen webbasierenden Anwendungen (Online-Bewerbungsportale) nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen und unter Vorlage der dort geforderten Unterlagen. Der Zulassungsantrag muss ausgedruckt und unterschrieben und unter Vorlage der bei der Antragstellung geforderten Unterlagen mit einer Kopie der gemäß §§ 58 und 59 LHG für den im Zulassungsantrag genannten Studiengang gültigen Hochschulzugangsberechtigung der/des Antragstellenden der Universität Tübingen, Studierendensekretariat, vor Ablauf der in Absatz 3 festgelegten Fristen schriftlich zugegangen sein; für die sonstigen zur Bewerbung notwendigen Formulare gilt Selbiges. Eine Bewerbung per Fax oder Email ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bewerberinnen oder Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, werden insoweit von der Hochschule unterstützt.

(2) Es können je Bewerbungszeitraum an der Universität Tübingen insgesamt bis zu drei gleichberechtigte Zulassungsanträge gestellt werden. Soweit es sich um die Zulassung in grundständige Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung handelt, genügt der Immatrikulationsantrag in der hierfür vorgesehenen Frist und Form. Die Regelungen hinsichtlich postgradualer Studiengänge, insbesondere §§ 3 und 20 HVVO, bleiben unberührt.

(3) Der formgerechte und vollständige Antrag auf Zulassung für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind, ist innerhalb der durch die Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) in der jeweils gültigen Fassung vorgegebenen Frist einzureichen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, so verlängert sich die Frist nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg). Die Universität Tübingen kann für postgraduale Studiengänge sowie für die in der Anlage 8 der HZVO genannten Studiengänge (sog. auslandsorientierte Studiengänge) hiervon abweichende Fristen durch Satzung festlegen. Entsprechend liegt für die Masterstudiengänge ohne Zulassungsbeschränkung die Bewerbungsfrist für das Sommersemester auf dem 15. März, für das Wintersemester auf dem 15. September des jeweiligen Jahres. Fristen nach § 5 Abs. 4 bleiben unberührt. Abweichend ist für den Masterstudiengang Machine Learning einheitlich der 30. April eines jeden Jahres für das jeweilige Wintersemester festgesetzt. Des Weiteren liegt die Bewerbungsfrist für den Studiengang Lehramt Gymnasium mit akademischer Abschlussprüfung Master of Education (M. Ed.) für alle Bewerberinnen und Bewerber für das Wintersemester auf dem 30. April desselben Jahres. Abweichend hiervon gelten für den Master of Education Quereinstieg (Informatik, Mathematik, Physik) die Sätze 4 und 5.

(4) Für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, gilt die Frist nach Absatz 3. Dies gilt auch für Anträge von Deutschen zulassungsrechtlich nicht gleichgestellten ausländischen und staatenlosen Studienbewerberinnen / Studienbewerbern in Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung. Innerhalb der Bewerbungsfristen des Abs. 2 ist auch der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (z. B. TestDaF, Deutsche Sprachprüfung) vorzulegen. Diese Anträge sind an die Universität Tübingen, Studierendenabteilung, Wilhelmstr. 19, 72074 Tübingen, zu stellen.

(5) Für Anträge mit denen ein Anspruch auf Zulassung gemäß § 12 HVVO (Auswahl nach Härtegesichtspunkten) bzw. gemäß § 14a HVVO (Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse) geltend gemacht wird, gilt die Frist nach Absatz 3.

(6) Losanträge für nach Abschluss der Vergabeverfahren verfügbare Studienplätze können für das Wintersemester 2020/2021 nur vom 1. bis 15. Oktober, ansonsten nur vom 1. bis zum 20. September für das Wintersemester und nur vom 1. bis zum 20. März für das Sommersemester gestellt werden (Ausschlussfristen). Dem von der Universität Tübingen vorgesehenen schriftlichen Antrag sind der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und auf Anforderung weitere Bewerbungsunterlagen beizufügen. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Anträge auf Studienplatztausch in zulassungsbeschränkten Studiengängen können bis eine Woche vor Beginn der Vorlesungszeit bei der Universität Tübingen, Studierenden-abteilung, gestellt werden. Anträge auf Studienplatztausch sind nur dann genehmigungs-fähig, wenn sich die Tauschpartnerinnen oder Tauschpartner im gleichen Studiengang sowie im gleichen Fachsemester befinden (errechnet ab der Zulassung zum Studiengang), eine endgültige Zulassung für einen Studiengang im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes besitzen sowie kein Verlust des Prüfungsanspruchs oder kein endgültiges Nichtbestehen einer Studien- oder Prüfungsleistung im getauschten Studiengang vorliegt. Anderweitige Regelungen in den entsprechenden Studien- oder Prüfungsordnungen der Universität Tübingen bleiben unberührt.

(8) Dem Zulassungsantrag zu einem Aufbau- oder Masterstudiengang sind neben dem Bachelorzeugnis ein ‚Transcript of Records‘ oder vergleichbare Unterlagen beizufügen. Die Zulassung zu einem Aufbau- oder Masterstudiengang kann auch beantragt werden, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Maßstäbe nach § 59 LHG rechtzeitig vor Beginn des beantragten Aufbau- oder Masterstudiengangs erfüllt werden. Soweit in die Auswahlentscheidung das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerberinnen / Bewerber nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote, die auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil; es obliegt der Bewerberin / dem Bewerber einen Nachweis über die Durchschnittsnote der bisherigen Prüfungsleistungen beizubringen. Das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt in diesem Fall für die Auswahlentscheidung unbeachtet.“

(9) Zugangsvoraussetzung zum M.Ed.-Erweiterungsfach ist ein abgeschlossenes Studium eines B.Ed. (auch M.Ed. oder Staatsexamen) Lehramt Gymnasium oder höheres Lehramt an beruflichen Schulen oder ein vergleichbarer lehramtsbezogener Abschluss (Lehramtstypen 4 und 5); die Zugangsvoraussetzung ist mit einem anderen Bachelorabschluss dann ebenfalls erfüllt, wenn die Zulassung zum M.Ed. auf einem solchen beruht. Die Einschreibung in ein M.Ed.-Erweiterungsfach ist nicht möglich in einem Fach, für das eine Immatrikulation in einem M.Ed.-Studiengang oder Staatsexamensstudiengang besteht oder ein solcher Abschluss vorliegt; bei vergleichbaren Fächern entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Eine Immatrikulation erfolgt i.d.R. in nur ein M.Ed.-Erweiterungsfach; gleichzeitig können nicht mehr als zwei M.Ed.-Erweiterungsfächer studiert werden. Die Kombination von M.Ed.-Fächern und M.Ed.-Erweiterungsfächern in Evangelischer Theologie, Katholischer Theologie, Islamischer Religionslehre und Philosophie/Ethik (jeweils untereinander) ist ausgeschlossen. Für die M.Ed.-Erweiterungsfächer Naturwissenschaft und Technik oder Astronomie sind die Regelungen der Rahmen-VO KM zu beachten:

- Naturwissenschaft und Technik (NwT) kann nur in Verbindung mit einer der Fachrichtungen Biologie, Chemie, Physik oder Geographie mit Schwerpunkt Physische Geographie studiert werden,

- Astronomie kann nur in Verbindung mit einer der Fachrichtungen Biologie, Chemie, Geographie, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (NwT) oder Physik studiert werden,

d.h. eine der jeweils genannten Fachrichtungen muss als Hauptfach im Studiengang Lehramt Gymnasium bzw. einem vergleichbaren Studiengang oder in einem weiteren Erweiterungsfach studiert werden oder worden sein. Als fachliche Voraussetzungen für das M.Ed.-Erweiterungsfach gelten die, die für das entsprechende B.Ed.-Fach festgelegt sind; darüber hinaus gibt es keine fachlichen Voraussetzungen.

(10) Zugangsvoraussetzung zum Studiengang Höheres Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik/Pädagogik mit akademischer Abschlussprüfung Master of Education (M.Ed.) ist der Abschluss eines lehramtsbezogenen Bachelorstudiengangs im Höheren Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik/Pädagogik (Lehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen; § 1 Absatz 4 RahmenVO-BS-KM) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule in den jeweils zu studierenden Fächern, der Studienanteile von zwei Fachwissenschaften und ihren Fachdidaktiken, Bildungswissenschaften und schulpraktische Studien umfasst, oder ein gleichwertiger Abschluss. Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen sowie über die Gleichwertigkeit trifft der jeweils zuständige Prüfungsausschuss; er kann die Entscheidungen widerruflich auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses und im Falle einer festgesetzten Zulassungszahl auf die für das jeweilige Auswahlverfahren gebildete zuständige Auswahlkommission übertragen. Nach Maßgabe der in der jeweils gültigen Fassung der RahmenVO-BS-KM vorgesehenen Voraussetzungen kann

- der Zugang zum Masterstudiengang auch nach Abschluss eines Fachbachelorstudiengangs, der lehramtsbezogene Elemente enthält, sowie

- der Übergang von einem lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang auf einen auf ein anderes Lehramt bezogenen Masterstudiengang hochschulübergreifend ermöglicht werden.

In diesen Fällen sind fehlende Studien- und Prüfungsleistungen bzw. fehlende fachliche Qualifikationen und schulpraktische Studien eines entsprechenden lehramtsbezogenen Bachelorstudiengangs des Typs Lehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen bis zur Anmeldung zur Masterarbeit nachzuholen. Die Entscheidung über Art und Umfang der nachzuholenden Leistungen und Qualifikationen trifft für die Fachwissenschaften der jeweilige Fachprüfungsausschuss, für die Bildungswissenschaften der Allgemeine Prüfungsausschuss; Satz 2 gilt entsprechend. Die fehlenden Studien-und Prüfungsleistungen nach Satz 3 und 4 dürfen 50 ECTS-Punkte nicht überschreiten, andernfalls ist die Zulassung abzulehnen. Zugelassene Studierende erhalten über die Art und Umfang der bis zur Anmeldung zur Masterarbeit nachzuholenden Elemente einen schriftlichen Bescheid. Im Weiteren gelten die Regelungen nach § 3b des Allgemeinen Teils der Studien-und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Höheres Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik/Pädagogik mit akademischer Abschlussprüfung Master of Education (M. Ed.).

§ 6 Zulassungskommission

(1) Die Zulassungskommission setzt sich aus fünf Personen zusammen. Ihr gehören als Vorsitzende/r der/die für Studierende, Studium und Lehre zuständige Prorektor/in sowie vier weitere vom Senat zu bestimmende Personen an.

(2) Der Senat wählt in die Kommission zwei Professoren bzw. Professorinnen, die hauptamtlich an der Universität tätig sind, eine/n Angehörige/n des wissenschaftlichen Dienstes, eine/n Studierende/n und jeweils eine/n Stellvertreter/in. Diesem Kreis soll nach Möglichkeit ein/e Experte/Expertin für medizinische Fragestellungen angehören.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, sie endet jedoch stets mit der Amtszeit des Rektors / der Rektorin.

(4) Die Zulassungskommission entscheidet über 
- die Auswahl nach Härtegesichtspunkten gemäß § 24 HZVO
- die Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 HZG und gemäß § 6a dieser Satzung und
- die Auswahl ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser gemäß § 31Absatz 1 HZVO für die Studiengänge der Universität Tübingen, die in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind.

(5) Die Geschäftsführung der Zulassungskommission obliegt der Zentralen Verwaltung, Studierendenabteilung.

§ 6 Bewerbung im öffentlichen Interesse (sog. Spitzensportlerquote)

(1) In grundständigen zulassungsbeschränkten Studiengängen im Örtlichen Vergabeverfahrenund in Masterstudiengängen werden für das erste Fachsemester von den festgesetzten Zulassungszahlen ein Prozent, mindestens ein Studienplatz, der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abgezogen (Vorabquote).

(2) Auf diese Studienplätze können sich Personen bewerben, die nachweislich einem Olympiakader (OK), Perspektivkader (PK), Nachwuchskader 1 (NK 1) oder Ergänzungskader (EK) eines Bundesfachverbands des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) angehören und auf Grund begründeter Umstände an den Studienort Tübingen gebunden sind. Die entsprechenden Nachweise sind mit der Bewerbung vorzulegen.

(3) Innerhalb dieser Vorabquote findet unter den Bewerberinnen und Bewerbern, bei denen die Voraussetzungen vorliegen, eine Auswahl zunächst nach der Reihung der Kader (OK > PK > NK 1 > EK), sodann nach Eignung und Motivation für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf entsprechend der jeweils geltenden Auswahlsatzung statt. Die Auswahl trifft die Zulassungskommission nach § 6.

§ 7 Parallelstudium

(1) Eine gleichzeitige Immatrikulation in mehrere zulassungsbeschränkte Studiengänge an der Universität Tübingen oder in mehrere Studiengänge an verschiedenen Hochschulen ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 60 Abs.1 Satz 3 LHG möglich. Dies prüfen die betroffenen Fächer und stellen deren Erfüllung fest. Regelungen in den jeweiligen Zulassungs- und Auswahlsatzungen sowie einschlägige Kooperationsvereinbarungen mit anderen Hochschulen bleiben unberührt.

(2) Der Antrag auf Parallelstudium ist bei der Studierendenabteilung zu stellen; die Feststellung gemäß Abs.1 ist dem entsprechenden Antrag beizufügen.

§ 8 Zulassungsbescheid, Immatrikulationszusage

(1) Über den Zulassungsantrag ergeht ein Zulassungsbescheid. Eine Zulassung bzw. Immatrikulationszusage gilt nur für den im Bescheid bezeichneten Studiengang bzw. Teilstudiengang, das angegebene Studiensemester und für das angegebene Fachsemester.

(2) Der Zulassungsbescheid enthält eine Frist zur Immatrikulation; diese kann durch die Universität Tübingen, Studierendenabteilung, auf Antrag verlängert werden.

(3) Der Zulassungsbescheid verliert seine Wirksamkeit, wenn die Frist des Absatzes 2 nicht eingehalten wird oder wenn eine mit ihm versehene sonstige Bedingung nicht eintritt bzw. nicht eingehalten wird.

§ 9 Immatrikulationsverfahren

(1) Der Antrag auf Immatrikulation ist von den Zugelassenen innerhalb der im Zulassungsbescheid festgesetzten Frist auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular der Universität Tübingen, Studierendenabteilung, einzureichen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang des vollständig ausgefüllten, mit allen Nachweisen versehenen und eigenhändig unterschriebenen Antrags.

(2) Bei nichtzulassungsbeschränkten Studiengängen gilt als Frist zur Immatrikulation für das Wintersemester der 30. September und für das Sommersemester der 31. März.

(3) Die Antragsteller können sich zur Immatrikulation durch Bevollmächtigte vertreten lassen, soweit diese ihre Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in Urschrift nachweisen und eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses der Antragsteller vorlegen.

(4) Die Immatrikulation wird grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die erforderlichen Antragsformulare werden im Internet bereitgestellt. Ein Ersetzen der Schriftform durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder durch Email oder Telefax ist grundsätzlich nicht möglich. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei schwierigen Sachverhalten, kann die Universität das persönliche Erscheinen der Studienbewerber/innen in der Studierendenabteilung oder die Vorlage von Originalunterlagen verlangen, wenn dies zur Klärung der Immatrikulationsvoraussetzungen erforderlich ist.

(5) Kann ein/e für das Masterstudium unter Vorbehalt zugelassene/r Bewerber/in den ersten Hochschulabschluss innerhalb der Immatrikulationsfrist nach Absatz 1 noch nicht vorlegen, ist eine Fristverlängerung zur Vorlage des ersten Hochschulabschlusses möglich. Über die Fristverlängerung entscheidet das Studierendensekretariat nach vorherigem Antrag. Die Immatrikulation erfolgt im Falle einer Bewerbung nach § 5 Abs. 8 Satz 2 unter dem Vorbehalt, dass der Bachelorabschluss und mit ihm zusammenhängende Voraussetzungen bis spätestens 31.12. (für sportwissenschaftliche Master gilt abweichend der 15.10.) bei Studienbeginn im Wintersemester und bis 30.06. bei Studienbeginn im Sommersemester nachgewiesen werden; die Frist kann auf Antrag längstens bis 31.03. bei Studienbeginn im Wintersemester bzw. bis 30.09. bei Studienbeginn im Sommersemester verlängert werden, sofern das Fach des Studiengangs zustimmt; eine weitere Verlängerung ist ausgeschlossen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung und die Immatrikulation wird unwirksam.

(6) Dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Immatrikulationsantragsformular sind insbesondere beizufügen:

  1. der Zulassungsbescheid (Original oder amtlich beglaubigte Kopie);
  2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder die sonstige Hochschulzugangsberechtigung (Original oder amtlich beglaubigte Kopie);
  3. Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren (§ 3) bzw. Lehramtsorientierungstest (§ 4) sowie eines Orientierungspraktikums gemäß § 4 Abs.3;
  4. eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses;
  5. ein aktuelles, farbiges Passbild;
  6. von Antragstellern und Antragstellerinnen, die vorher an einer anderen Hochschule studiert haben, Nachweise über bereits abgelegte Zwischen-, Haupt- bzw. Abschlussprüfungen sowie die Studienbücher oder Studienzeitbescheinigungen mit Angabe der bisherigen Hochschul-, Fach- und Urlaubssemester der besuchten Hochschulen mit dem letzten Abgangsvermerk (Exmatrikel) in amtlich beglaubigter Kopie; 
  7. eine Versicherungsbescheinigung der zuständigen Krankenkasse, mit der bescheinigt wird, ob der Studienbewerber / die Studienbewerberin versichert oder von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist (§ 62 Abs.2 Nr.5 LHG);
  8. eine Bescheinigung über die Bezahlung des Verwaltungskostenbeitrags, des Beitrags für das Studierendenwerk und sonstiger öffentlich-rechtlicher Forderungen (z. B. Beitrag der Verfassten Studierendenschaft); ein entsprechender Nachweis ist mit der Erteilung der Einzugsermächtigung im Einschreibeantrag oder dem Eingang der Zahlungen auf dem Konto der Universität erbracht (§ 60 Abs. 2 Ziff. 8 LHG);
  9. die Erklärung, dass derzeit keine Freiheitsstrafe verbüßt wird (§ 60 Abs. 3 Ziff. 5 LHG);
  10. die eigene Versicherung darüber, dass eine frühere Zulassung im gleichen oder in einem vergleichbaren Studiengang nicht erloschen ist, weil eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, oder sonst der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht;
  11. eine Erklärung darüber, dass der Bewerber / die Bewerberin nicht an einer Krankheit leidet, durch die die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährdet wird, oder der ordnungsgemäße Studienbetrieb ernstlich beeinträchtigt zu werden droht;
  12. bei Studiengängen, deren Durchführung mehreren Fakultäten zugeordnet ist, die Erklärung darüber in welcher Fakultät der Bewerber / die Bewerberin wählbar und wahlberechtigt sein möchte (§ 22 Abs. 3 LHG);
  13. bei einem Studiengangwechsel zur Festsetzung der Fachsemesterzahl eine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes oder des Prüfungsausschusses darüber, ob und in welchem Umfang anrechnungsfähige Studienleistungen und Studienzeiten nach der einschlägigen Prüfungsordnung aus anderen Studiengängen vorliegen;
  14. eine Bescheinigung über eine Beratung gemäß § 60 Abs.2 Nr.5 LHG;
  15. weitere Unterlagen nach einschlägigen Regelungen in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 60 Abs.2 Nr. 9 LHG).

(7) Personen, die an einer ausländischen Universität promovieren und sich zu Forschungszwecken an der Universität Tübingen aufhalten möchten, können für diesen Zeitraum als Doktoranden/Doktorandinnen immatrikuliert werden, sofern ein/e hiesige/r Professor/in die Betreuung dieses/r ausländischen Doktoranden/in übernimmt. Für die Zulassung muss der zuständigen Stelle, Studierendenabteilung oder Dezernat für Internationale Angelegenheiten (§ 2 Abs. 1), neben dem Nachweis des Hochschulabschlusses (plus ggf. Übersetzung) und dem Nachweis der Promotion an der ausländischen Universität eine entsprechende Betreuungszusage durch den/die Hochschullehrer/in vorgelegt werden.

(8) Wer von einer Fakultät für ein Eignungsfeststellungsverfahren zum Nachweis der Qualifikation als Doktorand/in zugelassen worden ist, wird auf Antrag für die Dauer dieses Verfahrens gemäß § 38 Abs. 3 LHG als Doktorand/in immatrikuliert. Abs. 6 gilt entsprechend.

(9) Für den Besuch von Lehrveranstaltungen und die Ablegung von Hochschulprüfungen ist die Immatrikulation erforderlich. Studierende müssen im Rahmen ihres Studiums bis zur Erbringung der letzten Prüfungsleistung, einschließlich einer ggf. erforderlichen Wiederholung, an der Universität Tübingen immatrikuliert sein.

§ 10 Vollzug der Immatrikulation, Ausweis

(1) Die Immatrikulation erfolgt durch Erfassung der Daten der Studierenden bzw. Doktoranden/Doktorandinnen im Datenverarbeitungssystem der Studierendenabteilung und Aushändigung oder Übersendung des Datenkontrollblattes mit Immatrikulationsbescheinigungen. Wird die Immatrikulation vor Beginn des Semesters vorgenommen, für die sie beantragt ist, wird sie zu Beginn des Semesters wirksam, ansonsten am Tag der Erfassung.

(2) Immatrikulierte erhalten einen Studierendenausweis in elektronisch lesbarer Form (Chipkarte). Auf einem überschreibbaren Folienstreifen ist die Gültigkeitsdauer enthalten.

(3) Studierende erhalten mit der Einschreibung eine studentische E-Mail-Adresse vom Zentrum für Datenverarbeitung der Universität Tübingen. Es obliegt den Studierenden, die universitären Emails regelmäßig abzufragen bzw. die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch eine entsprechende Weiterleitung sicherzustellen. Diese können offizielle Schreiben (z.B. Mahnung und Androhung der Exmatrikulation gemäß § 62 Abs.2 Nr.4 LHG) ersetzen, die bisher auf dem Postweg versandt wurden. Rechtsverbindliche Bescheide werden wie bisher auch auf dem Postweg versandt.

Zweiter Abschnitt: Mitgliedschaftsverwaltung

§ 11 Fortsetzung des Studiums (Rückmeldung)

(1) Möchten Studierende das Studium über das laufende Semester hinaus fortsetzen, haben sie dies gegenüber der Universität Tübingen, Studierendenabteilung, fristgerecht zu erklären (Rückmeldung). Diese Erklärung und damit die Rückmeldung erfolgt durch Zahlung des Beitrages für das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim (Anstalt des öffentlichen Rechts), des Verwaltungskostenbeitrages (§ 12 Landeshochschulgebührengesetz - LHGebG), des Beitrags für die Verfasste Studierendenschaft (§ 3 BeitragsO Verf Stud) sowie weiterer Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind (z. B. auch Universitätsbibliothek o. ä.). Die Zahlung erfolgt in der Regel bargeldlos. Im Falle der Überweisung ist der maßgebliche Zeitpunkt der Rückmeldung der Tag, an dem die Zahlung vollständig auf dem Konto der Universität eingegangen ist. Eine nicht fristgerechte oder unvollständige Zahlung der Gebühren und Beiträge zur Immatrikulation bzw. Rückmeldung führt zur Erhebung einer einmaligen Säumnisgebühr nach Maßgabe der Gebührensatzung der Universität Tübingen in der jeweils aktuellen Fassung.

(2) Die Rückmeldefrist für das nachfolgende Sommersemester beginnt am 15. Januar und endet mit Ablauf des 15. Februar; für das jeweilige Wintersemester beginnt sie am 01. Juni und endet mit Ablauf des 15. August.

(3) Die Studierendenabteilung vollzieht die Rückmeldung, sofern die Zulassung in dem Studiengang bzw. Teilstudiengang weiterhin besteht (§ 62 Abs. 2 Nr.2/3 LHG) und fällige Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, bezahlt wurden (§ 60 Abs.2 Nr.8 LHG). Insbesondere ist der Vollzug der Rückmeldung auch von folgenden Erfordernissen abhängig:

  • es liegt eine aktuelle Aufenthaltsbescheinigung vor,
  • der Krankenkassenschutz ist nicht erloschen,
  • alle Auflagen einer bedingten Einschreibung sind fristgerecht erfüllt,
  • alle angeforderten Unterlagen zur Rückmeldung oder Umschreibung liegen vor,
  • ein Prüfungsanspruch im beantragten Studiengang bzw. Teilstudiengang besteht noch.

(4) Studierende erhalten als Bestätigung der Fortsetzung der Immatrikulation ein entsprechendes Datenkontrollblatt mit Studienbescheinigungen.

(5) Nach erfolgter Rückmeldung obliegt es den Studierenden, die Gültigkeitsdauer der Chipkarte an einem Selbstbedienungsterminal zu aktualisieren.

§ 12 Änderungen des Studiengangs (Umschreibung)

(1) Der Wechsel oder die Erweiterung des Studiengangs (Umschreibung) ist nur möglich, wenn Studierende die erforderliche Zulassung zu dem neuen Studiengang bzw. Teilstudiengang nachweisen. Gegebenenfalls erforderliche Anrechnungsbescheide, Genehmigungen und die Bestätigung einer studienfachlichen Beratung sind in schriftlicher Form vorzulegen. Die Umschreibung ist unter Verwendung des von der Studierendenabteilung vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die Regelungen zur Zulassung, Bewerbung und Immatrikulation einschließlich der dort genannten Fristen bleiben unberührt.

(2) Will der/die Studierende in einen Studiengang im dritten oder in einem höheren Semester wechseln, muss er/sie den schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung gem. § 60 Abs. 2 Nr. 5 LHG erbringen.

(3) Die Umschreibung in ein Promotionsstudium (vgl. § 38 Abs.5 LHG) während des laufenden Semesters ist insbesondere nach Vorlage der Annahmeerklärung des Promotionsausschusses jederzeit möglich. Die beitrags- bzw. gebührenrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.

§ 13 Belegung

Ein zentrales Belegungsverfahren durch die Studierendenabteilung findet nicht statt. Studierende tragen selbst dafür Sorge, dass die Veranstaltungen des Studienganges, die nach der Prüfungsordnung Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen sind, während des Studiums durch Eintragung der besuchten Lehrveranstaltungen und der Namen der für die Lehrveranstaltungen Verantwortlichen anhand des Vorlesungsverzeichnisses im Studienbuch dokumentiert werden.

§ 14 Beurlaubung

(1) Der Antrag auf Beurlaubung soll bei der Universität Tübingen, Studierendenabteilung, während der Rückmeldefrist (§ 11 Abs. 2), unter Angabe des Beurlaubungsgrundes, auf den dafür vorgesehenen Formularen und unter Vorlage der dort genannten Nachweise gestellt werden. Er ist jedoch grundsätzlich spätestens vor Beginn der jeweiligen Vorlesungszeit eines Semesters zu stellen. Bei späterem Eintritt des Beurlaubungsgrundes ist der Antrag unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses einzureichen. Beurlaubungen für zurückliegende Semester sind ausgeschlossen. Eine Beurlaubung von Erstimmatrikulierten ist nicht zulässig, es sei denn, es tritt ein unvorhersehbarer Härtefall nach Aufnahme des Studiums ein. Eine Beurlaubung von studierenden Doktoranden, Studierende zur Vorbereitung auf das Studium oder der Promotion und Zeitstudierenden gemäß § 60 Abs. 1 LHG ist nur unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 LHG zulässig bzw. sofern die Versagung eine unzumutbare, besondere Härte begründen würde.

(2) Wichtige Gründe zur Beurlaubung im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:

1. Erhalt eines Stipendiums, dessen Bedingungen den Besuch der Lehrveranstaltungen nicht erlauben.

2. Tätigkeit im Ausland als Fremdsprachenassistenz oder Schulassistenz; mit Ausnahme des praktischen Studiensemesters in Lehramtsstudiengängen.

3. Aufnahme einer praktischen Tätigkeit, die dem Studienziel dient. Dies ist durch entsprechende Unterlagen und eine schriftlichen Bestätigung des/der zuständigen Studiendekans / Studiendekanin nachzuweisen. Eine Beurlaubung ist jedoch nicht bei Praktika oder praktischen Tätigkeiten möglich, die Bestandteil von Studien- und Prüfungsordnungen sind.

4. Krankheit, auf Grund der keine Lehrveranstaltungen besucht werden können oder die Erbringung der zu erwarteten Studienleistungen verhindert wird. Hierüber sowie über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

5. Pflege oder Versorgung von nahen Angehörigen gemäß § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, 2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, 3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.), soweit eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs.4 Pflegezeitgesetz iVm §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. Dies ist durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest oder durch eine Pflegebescheinigung, aus der der Zeitraum der Betreuung hervorgeht, nachzuweisen.

6. Niederkunft oder bevorstehende Niederkunft. Dies ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder der Geburtsurkunde des Kindes nachzuweisen.

7. Betreuung und Pflege eines Kindes, sofern der/die Antragstellende das Kind überwiegend selbst versorgt, es im selben Haushalt lebt und für das ihm/ihr die Personensorge zusteht. Dies ist durch Vorlage einer Geburtsurkunde des Kindes sowie einer Meldebestätigung über den gemeinsamen Wohnsitz nachzuweisen.

8. Verbüßung einer Freiheitsstrafe. Im Übrigen wird auf § 61 LHG verwiesen.

(3) Studierende können Schutzzeiten entsprechend § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes und Elternzeit entsprechend § 15 Absätze 1 bis 3 des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen; hierfür sind sie auf Antrag zu beurlauben. Gleiches gilt für die Zeiten der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, die oder der pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist. Nach Sätzen 1 und 2 beurlaubte Studierende sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht auf die Beurlaubung nach Absatz 1 Satz 2 angerechnet.

(4) Eine Beurlaubung wirkt jeweils für das gesamte Semester. Bei Fortwirkung der Gründe über ein Semester hinaus, sind ein neuer Antrag und in der Regel ein neuer Nachweis über den Beurlaubungsgrund erforderlich. Urlaubssemester gelten nicht als Fachsemester. Die Beurlaubung wird in der Studierendendatenbank, dem Datenkontrollblatt sowie auf den Semesterbescheinigungen vermerkt. Beurlaubte Studierende nehmen an der Selbstverwaltung der Universität nicht teil. Sie sind nicht berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Universitätseinrichtungen zu nutzen, ausgenommen die bibliothekarischen Einrichtungen und die Einrichtungen des Rechenzentrums. § 61 Abs. 3 LHG bleibt unberührt. Anderweitige Regelungen in Kooperationsvereinbarungen bleiben unberührt.

(5) Studierende, die für das Sommersemester 2020 nach eigener Angabe wegen der Corona-Pandemie beurlaubt sind, dürfen Prüfungsleistungen erbringen. Für digital zu erbringende Studienleistungen gilt Satz 1 entsprechend, soweit keine Beschränkung hinsichtlich der Personenzahl besteht. An vollständig digital angebotenen Lehrveranstaltungen, für die keine Beschränkung hinsichtlich der Personenzahl besteht, dürfen für das Sommersemester 2020 nach Maßgabe von Satz 1 beurlaubte Studierende teilnehmen. Die Beurlaubung für das Sommersemester 2020 aufgrund der Corona-Pandemie wird nicht auf die Regelbeurlaubung von zwei Semestern angerechnet.

(6) Studierende, die für das Wintersemester 2020/2021 nachweisen, dass Sie wegen der Corona-Pandemie nicht am reinen Präsenz-Lehrangebot der Universität vollumfänglich teilnehmen können, können aus diesem Grund beurlaubt werden. Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Studierende, die für das Sommersemester 2021 nachweisen, dass Sie wegen der CoronaPandemie nicht am Lehrangebot der Universität teilnehmen können, können aus diesem Grund beurlaubt werden. Absatz 5 gilt entsprechend.

(8) Studierende, die für das Wintersemester 2021/22 nachweisen, dass Sie aus Corona-bedingten medizinischen Gründen oder aufgrund eines Aus- bzw. Einreiseverbots nicht am Präsenz-Lehrangebot der Universität teilnehmen können, können aus diesem Grund beurlaubt werden. Beurlaubt werden können gleichfalls Studierende, die mit in Deutschland nicht anerkannten Vakzinen geimpft wurden und unverhältnismäßig hohe Kosten für regelmäßige Testungen tragen müssten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9) Studierende, die für das Sommersemester 2022 nachweisen, dass Sie aus Corona-bedingten medizinischen Gründen oder aufgrund eines Aus- bzw. Einreiseverbots nicht am Präsenz-Lehrangebot der Universität teilnehmen können, können aus diesem Grund beurlaubt werden. Absatz 5 gilt entsprechend.

(10) Auf schriftlichen Antrag kann die Beurlaubung für das laufende Semester aufgehoben werden. Die Antragstellung hat in der Regel spätestens bis zum Ende der Vorlesungszeit zu erfolgen. Die beitrags- und gebührenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 15 Exmatrikulation

(1) Für die Exmatrikulation auf Antrag von Studierenden oder von Amts wegen sind die Bestimmungen des § 62 LHG maßgeblich. Der Antrag auf Exmatrikulation ist auf dem vorgeschriebenen Formblatt der Universität Tübingen an die Studierendenabteilung zu richten. Dem Antrag im Original ist der Entlastungsvermerk der Universitätsbibliothek beizufügen.

(2) Mit der Exmatrikulation endet die Mitgliedschaft an der Universität Tübingen. Der Datensatz der Studierenden in der Studierendendatenbank wird entsprechend gekennzeichnet.

(2a) Mit Ablauf von sechs Wochen, nachdem die Exmatrikulation wirksam geworden ist, endet die Gültigkeit des zentralen studentischen Benutzerkontos und die Bereitstellung aller damit verbundenen studentischen IT-Services. Für einzelne studentische IT-Services kann die Bereitstellung früher beendet werden. Die Studierenden sind im Rahmen des Vollzugs der Exmatrikulation hierüber zu informieren. Entgegenstehende Regelungen in anderen Satzun- gen und Ordnungen der Universität finden keine Anwendung.

(3) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird.

(4) Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses setzen voraus, dass Studierende die Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, gezahlt haben.

§ 16 Nachfristen

Wer die in dieser Satzung vorgesehenen Antragsfristen aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, kann auf schriftlichen Antrag eine Nachfrist erhalten. Dies gilt nicht für Ausschlussfristen.

§ 17 Meldepflichten

Der Universität Tübingen, Studierendenabteilung, ist unverzüglich anzuzeigen:

1. der Verlust des Studienbuchs oder des Studierendenausweises (Chipkarte). Diese Meldung soll mittels des dafür vorgesehenen Formulars angezeigt werden.

2. alle Änderungen und fehlerhafte Eintragungen der auf dem Datenkontrollblatt erfassten Daten,

3. alle Änderungen des Namens, der Korrespondenzanschrift, jede Änderung der Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung,

4. die Aufnahme oder Änderung einer Tätigkeit (§ 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG),

5. das Auftreten einer Krankheit, die die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährdet bzw. den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht.

§ 18 Personenbezogene Daten

Bezüglich der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten Studierender gilt § 12 LHG in Verbindung mit den landesdatenschutzgesetzlichen Vorschriften. Eine Verwendung von Daten zu anderen als in diesen gesetzlichen Vorschriften genannten Zwecken ist nur mit dem Einverständnis des/der betroffenen Studierenden zulässig.

Dritter Abschnitt: Besondere Personengruppen

§ 19 Gasthörer/innen

(1) Im Rahmen der vorhandenen Studienplatzkapazitäten können auf Antrag Personen als Gasthörer/innen zugelassen werden, die eine hinreichende Bildung nachweisen und sich in einzelnen Wissensgebieten weiterbilden wollen (§ 64 Abs. 1 LHG). Gasthörer/innen werden zu Prüfungen nicht zugelassen. Im Gasthörerstudium erbrachte Leistungen werden im Rahmen eines Studiengangs nicht anerkannt.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Gasthörererlaubnis soll bis zum Beginn der jeweiligen Vorlesungszeit bei der Studierendenabteilung unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars und unter Vorlage der dort angegebenen Nachweise gestellt werden. Die Gasthörererlaubnis wird für jeweils ein Semester erteilt.

(3) Die Gebühren ergeben sich aus § 17 LHGebG in Verbindung mit der Gebührensatzung für Gasthörer der Universität Tübingen.

§ 20 Hochbegabte Schüler/innen

Hochbegabte Schüler/innen (§ 64 Abs. 2 LHG) können im Einzelfall berechtigt werden, an einzelnen Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Studienmodule zu absolvieren. Die erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium anerkannt, wenn die fachliche Gleichwertigkeit gegeben ist. Die Erlaubnis für Hochbegabte gilt nur für die jeweiligen Lehrveranstaltungen und wird durch die Fakultät erteilt.

§ 21 Studien zur Vorbereitung auf das Studium oder die Promotion

(1) Studierende des Leibniz-Kollegs Tübingen können sich gemäß § 60 Abs.1 Satz 6 LHG an der Universität Tübingen immatrikulieren. Zur Einschreibung muss die Studierendenbescheinigung des Leibniz-Kollegs im Original vorgelegt werden. Sie werden befristet für zwei Semester eingeschrieben; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt, einen Hochschulabschluss zu erwerben; ansonsten haben sie die Rechte und Pflichten Studierender. Innerhalb des Vorbereitungsstudiums erworbene Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium anerkannt, wenn die fachliche Gleichwertigkeit gegeben ist.

(2) Die Immatrikulation an der Universität Tübingen kann zur Vorbereitung auf eine Promotion gemäß § 60 Abs. 1 Satz 6 LHG erfolgen, wenn die oder der Studierende die Promotion anstrebt und mit dem bisherigen Studienabschluss in einem konsekutiven Master oder einem vergleichbaren Abschluss die Voraussetzungen für die angestrebte Promotion noch nicht erfüllt. Es muss eine Bescheinigung der Fakultät vorgelegt werden, an der die Promotion angestrebt wird. Studierende zur Vorbereitung auf eine Promotion werden befristet für bis zu zwei Semester eingeschrieben; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt, einen Hochschulabschluss zu erwerben; ansonsten haben sie die Rechte und Pflichten Studierender. Innerhalb der Vorbereitungszeit auf eine Promotion erworbene Leistungen können bei der Annahme als Doktorand/in und bei der Prüfung der Immatrikulationsvoraussetzungen zu einer späteren Promotion berücksichtigt werden, wenn die fachliche Gleichwertigkeit gegeben ist.

§ 22 Deltaprüfung

Die Bewerbung und Zulassung zur Deltaprüfung gemäß § 58 Abs. 2 Nr.4 LHG wird durch eine gesonderte Satzung geregelt.

§ 23 Beruflich Qualifizierte

Für die Bewerbung und Zulassung von beruflich Qualifizierten gelten die entsprechenden Regelungen der §§ 58 ff. LHG, insbesondere § 58 Abs. 2 Nr.6 und Abs. 3 LHG sowie der dazu gesondert zu verabschiedenden Satzung. Der Antrag auf Ausstellung einer allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 58 Abs.2 Nr.5 LHG muss für eine Bewerbung zum Wintersemester bis spätestens 30. Mai und für eine Bewerbung zum Sommersemester bis spätestens 30. November bei der Universität Tübingen, Studierendenabteilung, gestellt werden. Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung gemäß § 58 Abs.2 Nr. 6 muss bis zum 31. Januar unter Angabe des angestrebten Studiengangs bei der Universität Tübingen, Studierendenabteilung, eingegangen sein. Weitere Verfahrens- und Kostenregelungen bleiben unberührt.

§ 24 Zeitstudierende

(1) Studierende deutscher und ausländischer Hochschulen haben die Möglichkeit, nur einen bestimmten Abschnitt Ihres Studiums (ohne Abschlussprüfung) an der Universität Tübingen zu absolvieren.

(2) Bewerber / Bewerberinnen für ein Zeitstudium nehmen nicht am Auswahlverfahren teil und werden nach einem gesonderten Verfahren immatrikuliert. Eine Immatrikulation in einen Studiengang erfolgt nur nach entsprechender Zustimmung durch die Fakultät oder ggf. den Fachbereich. Diesbezügliche Regelungen in Kooperationsvereinbarungen (bspw. ERASMUS- Austausch; DAAD-Austausch, etc.) bleiben dabei unberührt.

Geflüchtete Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Studium im Herkunftsland nicht wie ursprünglich geplant beginnen oder fortsetzen können, können zugelassen werden, wenn das Studienvorhaben plausibel begründet ist und die im Folgenden genannte Kriterien erfüllt sind:

a)    der Nachweis eines Aufenthaltsstatus als geflüchtete Person in der Bundesrepublik Deutschland gemäß den aktuell gültigen rechtlichen Bestimmungen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
b)    der Nachweis über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens der jeweiligen Prüfungs- und Studiensprache des angestrebten Studienfachs. Wenn der angestrebte Studiengang darüberhinausgehende Sprachkenntnisse erfordert: die plausible Darstellung der Erreichbarkeit des erforderlichen Sprachniveaus im zur Verfügung stehenden Zeitraum.
c)    die Anerkennung der jeweiligen ausländischen Schul- und Hochschulzeugnisse in Deutschland als Hochschulzugangsberechtigung und
d)    die Teilnahme an einer Bewerbungsberatung zur Definition des angestrebten Studienabschlusses und zur Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen,
e)    die Zustimmung der Fachbereiche zur Teilnahme an den ausgewählten Lehrveranstaltungen von den Studieninteressierten eingeholt wurde.


(3) Die Zulassung und Immatrikulation zum Zeitstudium ist in der Regel auf zwei Semester beschränkt. Sie darf vier Semester nicht überschreiten.

(4) Studierende anderer Hochschulen, die sich an der Universität Tübingen zu vorübergehenden Forschungsaufenthalten von i.d.R. mindestens einem Monat ohne Erwerb von Leistungspunkten aufhalten (§ 60 Abs. 1 Satz 7 LHG) und den Studierendenstatus an der Universität Tübingen benötigen, können für einen zeitlichbefristeten Studienaufenthalt immatrikuliert werden. Voraussetzung ist, die entsprechende Fakultät bestätigt den Forschungszweck und dass von dieser oder diesem Studierenden keine Leistungspunkte oder Studienleistungen erworben werden; diese Studierendensollen mindestens über einen Bachelor verfügen. Sie werden befristet für i.d.R. ein bis maximal zwei Semester eingeschrieben; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt, einen Hochschulabschluss zu erwerben; ansonsten haben sie die Rechte und Pflichten Studierender.

§ 25 Teilnahme an Kontaktstudien im Rahmen der Wissenschaftlichen Weiterbildung

Für Teilnehmende an Weiterbildungsstudien gemäß § 31 Abs.5 LHG (Zertifikatsstudien, Weiterbildungsdiplome, Weiterbildungskurse etc.), die über das Tübinger Zentrum für Wissenschaftliche Weiterbildung angeboten werden, gelten die dortigen Bestimmungen und Regelungen. Eine Immatrikulation als ordentliche/r Studierende/r findet nicht statt.

Vierter Abschnitt: Inkrafttreten

§ 26 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Tübingen in Kraft.

Tübingen, den 20.07.2023
Professorin Dr. Karla Pollmann Rektorin