Uni-Tübingen

Visum, Aufenthalt und Beschäftigung

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu Aufenthaltsrecht und Arbeitsrecht speziell für Forschende.

Forschervisum

Das „Forschervisum“ erleichtert den Universitäten in ganz Europa die Aufnahme von Forscherinnen und Forschern aus Nicht-EU-Staaten. Sobald die betreffende Forschungseinrichtung der Universität eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis „Zum Zweck der Forschung“ nach §18d Aufenthaltsgesetz beantragt werden.

Die Universität Tübingen ist vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Forschungseinrichtung anerkannt und kann mit internationalen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eine Aufnahmevereinbarung abschließen, welche die Visumsformalitäten beschleunigt und Vorteile für mitreisende Partner und Partnerinnen bietet.

Der Aufenthaltstitel nach § 18d Aufenthaltsgesetz berechtigt ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zum Aufenthalt im Rahmen eines Forschungsprojektes, sowie zur Ausübung der Erwerbstätigkeit für das bezeichnete Forschungsvorhaben und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre.

 

Aufnahmevereinbarung

Das Welcome Center der Universität Tübingen ist berechtigt, mit internationalen Forschenden eine Aufnahmevereinbarung abzuschließen. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Promotion und Arbeitsrecht

Sie promovieren an der Universität Tübingen?

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums (nach §16b AufenthG) haben, dann dürfen Sie 120 Tage (oder 240 halbe Tage) auch außerhalb der Universität arbeiten.

Sie haben Ihre Promotion abgeschlossen und möchten jetzt eine Arbeit suchen?

Nach erfolgreichem Abschluss Ihrer Promotion kann Ihre Aufenthaltserlaubnis um bis zu 18 Monate zur Suche nach einem angemessenen Arbeitsplatz verlängert werden, wenn Sie sich in dieser Zeit selbst finanzieren können.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen dazu haben.


Nicht fündig geworden? Hier geht's zum Tübingen Research Campus.